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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Münz- und Notenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Münz= und Notenwesen. 107 
machung von außer Kurs gesetzten Münzen getroffen 
worden. 
Das einzelstaatliche Papiergeld ist durch das Reichs- 
gesetz vom 1. Juni 1870 beseitigt worden, als Ersatz 
dafür dienen die vom Reiche ausgegebenen Reichskassen- 
scheine im Gesamtbetrage von 120 Millionen Mark, die 
neuerdings in Abschnitten von 5 und 10 K unter Kon- 
trolle der Reichsschuldenkommission hergestellt und von 
allen Reichs= und Landeskassen in Zahlung genommen 
werden, während im Privatverkehr niemand zu deren 
Annahme gezwungen werden kann. 
Außerdem zirkulieren im Bertkehr als Ersatz der klingen- 
den Münze Noten von Notenbanken in Stücken von 
nicht unter 100 46. Nach einem Gesetze vom 20. Februar 
1906 ist die Reichsbank für die Zukunft ermächtigt 
worden, Banknoten auf Beträge von 50 und 20·.K aus- 
zufertigen und auszugeben. 
Durch das Bankgesetz vom 14. März 1875, abgeändert Moten- 
durch Gesetz vom 7. Juni 1899 und durch Gesetz vom " 
1. Juni 1909, ist bestimmt, daß die Befugnis zur Aus- 
gabe von Banknoten nur durch Reichsgesetz erworben 
werden kann. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten 
sofort auf Präsentation zum vollen Nennwerte einzulösen. 
Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei 
Zahlungen, welche gesetzlich in Gold zu leisten sind, findet 
nicht statt. Aotenbanken dürfen weder Wechsel ahzeptieren, 
noch Waren oder Rurshabende Papiere für eigene oder 
fremde Rechnung auf Zeit kaufen oder auf Zeit verkaufen, 
noch für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufs- 
geschäfte Bürgschaft übernehmen. Falls ihr Notenumlauf 
den Barvorrat und den ihnen zugewiesenen Betrag über- 
steigt, haben sie von dem Uberschusse eine Steuer von 
jährlich 5 % an die Beichskasse zu entrichten. Auslän= 
dische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende 
unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Kor- 
porationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie 
ausschließlich oder neben anderen Wertbestimmungen in 
Reichswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichs- 
gebiets zu Zahlungen nicht gebraucht werden. 
Zur Regelung des Geldumlaufs im gesamten BReichs-Reichsbann. 
gebiete, Erleichterung der Zahlungsausgleichungen und 
Sorge für die Anutzbarmachung verfügbaren Kapitals
	        

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