Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichsverfassung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

52 I. Das Deutsche Reich. 
des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schiff- 
fahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung ge- 
meinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Beiche 
ausgestattet wird; 8. das Eisenbahnwesen und die Her- 
stellung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der 
Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9. den Flößerei= und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren 
Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und den Zustand 
der letzteren, sowie die Fluß= und sonstigen Wasserzölle, 
desgleichen die Schiffahrtszeichen; 10. das Post= und 
Telegraphenwesen (für Bayern und Württemberg nur in 
eingeschränkter Weise); 11. Bestimmungen über die 
wechselseitige Vollstreciung von Erkenntnissen in Zivil- 
sachen und Erledigung von Mequisitionen überhaupt; 
12. sowie die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13. die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationen- 
recht, Strafrecht, Handels= und Wechselrecht und das ge- 
richtliche Verfahren; 14. das Militärwesen des Reiches 
und die Kriegsmarine; 15. Maßregeln der Miedizinal- 
und Veterinärpolizei; 16. die Bestimmungen über die 
Presse und das Vereinswesen. Während aber das Reich 
von seiner Zuständigkeit in einigen dieser Angelegen- 
heiten nur teilweise oder überhaupt nicht, wie beispiels- 
weise bis vor einigen Jahren bezüglich der Regelung des 
Vereinswesens, Gebrauch gemacht hat, ist auf verfassungs- 
mäßigem Wege diese Beichszuständigkeit später erweitert 
und beispielsweise zu 13 das gesamte Zivilrecht ihr 
überwiesen worden. Die Ausnahmen, welche wie zu 1 
und 10 einzelnen Bundesstaaten gegenüber dem gemeinen 
Rechte des Beiches bewilligt worden sind, pflegt man 
als deren Reservatrechte zu bezeichnen. So ist in Bayern, 
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen die Biersteuer 
der Landesgesetzgebung vorbehalten, Bayern und Württem- 
berg verwalten im wesentlichen das Post= und Telegraphen= 
wesen selbständig, dieselben Staaten haben Ausnahmerechte 
bezüglich des Militärwesens, auf Bayern ist die Gesetz- 
gebung über Heimats= und Aiederlassungswesen nicht an- 
wendbar, Hamburg und Bremen ist ein beschränktes 
Freihafenrecht gewährleistet usw. Verschiedene Beichs- 
angelegenheiten sind bereits bei der Darstellung der Organi- 
sation der Reichsbehörden berührt worden, im nachstehenden 
sollen einige derselben ausführlicher behan delt werden.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment