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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 53 
Die Grundsätze über Freizügigkeit; 
das Heimats-, Niederlassungs= und 
Armenwesen. 
Einer der bedeutsamsten Ausflüsse des Gedankens der Insbichege 
nationalen Zusammengehörigkeit ist die Einführung des genat. 
gemeinsamen Reichs-Indigenats (Reichsangehörigkeit) 
aller Deutschen. Dieses bedingt für ganz Deutschland 
ein gemeinsames Zugehörigkeitsverhältnis, das in allen 
Einzelstaaten die gleiche Behandlung in bezug auf Er- 
langung des Staatsbürgerrechtes, auf Wohnsitznahme, 
Grundstüchserwerb, Gewerbebetrieb, Zulassung zu öffent- 
lichen Amtern, Genuß der bürgerlichen Rechte, die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staats- 
rechtlicher Beziehung, sowie die Gleichstellung hinsichtlich 
der Rechtsverfolgung und des Bechtsschutzes zur Folge 
hat. Aeugeordnet ist diese Materie durch das Beichs- 
und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913, in 
Kraft getreten am 1. Januar 1914. Der Erwerb und 
Verlust der BReichsangehörigkeit tritt nur infolge des 
Erwerbs und Verlustes der Staatsangehörigkeit in 
einem Bundesstaate ein. 
Diese Staatsangehörigkeit wird erworben zunächstdie Staate- 
durch Abstammung, insofern die ehelichen Kinder eines zeit in einem 
Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, die un- Jndes- 
ehelichen Kinder einer Deutschen die Staatsangehörigkeit 
der Müutter erwerben, durch Legitimation unehelicher 
Kinder, durch Verheiratung — diese mit einem 
Deutschen begründet für die Ehefrau die Staatsange- 
hörigkeit des Mannes —, ferner für einen Deutschen 
durch Aufnahme und für einen Ausländer durch Ein- 
bürgerung (früher als Naturalisation bezeichnet). Die 
Aufnahme muß jedem darum nachsuchenden Deutschen 
gewährt werden, wenn er nachweist, daß er in dem 
Staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich 
niedergelassen hat, sofern Nein gesetzlicher Grund vor- 
liegt, der die Abweisung eines Aeueinziehenden oder die 
Versagung der Fortsetzung des Aufenthaltes rechtfertigt. 
Einer Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit be- 
darf es hierbei nicht, so daß ein Deutscher die Staats-
	        

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