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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 55 
loren geht die Staatsangehörigkeit zunächst durch Ent— 
lassung auf Antrag. Die Entlassung aus der Staats— 
angehörigkeit in einem Bundesstaat bewirkt gleichzeitig 
die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in jedem 
anderen Bundesstaate, soweit sich diese der Entlassene 
nicht ausdrücklich vorbehält. Die Entlassung muß jedem 
Staatsangehörigen auf seinen Antrag erteilt werden, 
wenn er sich seine Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaat ausdrücklich vorbehält. Tut er dies nicht, 
so wird die Entlassung nicht erteilt Wehrpflichtigen, 
über deren Dienstverhältnis noch nicht endgültig ent- 
schieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatz- 
kommission darüber beibringen, daß die Entlassung 
nicht in der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der 
aktiven Dienstpflicht zu umgehen, Mannschaften des 
aktiven Heeres, des Beurlaubtenstandes, Beamten und 
Offizieren, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
Aus anderen Gründen darf in Friedenszeiten die Ent- 
lassung nicht versagt werden; für Kriegszeiten oder 
Kriegsgefahr Rkann der Kaiser besondere Anordnungen 
treffen. 
Die Entlassung gilt — abgesehen von den Fällen des 
Vorbehalts der Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaat — als nicht erfolgt, wenn der Entlassene 
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der 
Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauern- 
den Aufenthalt im Inland hat. 
Ein Deutscher, der im Inland weder wohnt noch 
dauernd sich aufhält, verliert seine Staatsangehörigkeit 
mit dem Erwerbe einer ausländischen Staatsangehäörig- 
keit, er hätte denn vorher die schriftliche Genehmigung 
der zuständigen Behörde seines Heimatsstaats zur Bei- 
behaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten. Vor Er- 
teilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu 
hören; sie ist auf Anordnung des BReichskanzlers unter 
Zustimmung des Bundesrats Personen, die die Staats- 
angehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staat 
erwerben wollen, zu versagen. Ein militärpflichtiger 
Deutscher, der im Auslande dauernd sich aufhält, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 
31. Lebensjahres, sofern bis dahin seine Militärdienst- 
verpflichtung nicht endgültig geregelt ist, ein fahnen-
	        

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