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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Die Grundsätze über Freizügigkeit. 59 
der Regel Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet.! Aur 
wenn die Sicherheit des Reiches oder eines einzelnen 
Bundesstaates, oder die öffentliche Ordnung durch Krieg, 
innere Unruhen oder sonstige Ereignisse bedroht erscheint, 
kann die Paßpflichtigkeit überhaupt oder für einen be- 
stimmten Bezirk, oder zu Reisen aus und nach be- 
stimmten Staaten des Auslandes vorübergehend einge- 
führt werden. Die früheren sog. polizeilichen Ehe- 
beschränkungen (Machweis eines bestimmten Bermögens, 
sowie der Zustimmung der Gemeindebehörde, Beschrän- 
kungen betreffs der Ehen zwischen Juden usw.) sind 
— abgesehen von dem Königreiche Bayern — weg- 
gefallen, die freie Auswanderung ist nur insoweit be- 
schränkt, als es die Erfüllung der allgemeinen Wehr- 
pflicht erfordert. 
Die dauernde Miederlassung in einer Gemeinde hat für * 
Reichsangehörige die Erwerbung des Unterstützungs= wohrsitz. 
wohnsitzes in der betreffenden Gemeinde zur Jolge. 
Während früher in den meisten deutschen Staaten (auch 
in Sachsen) das Heimatsrecht, d. h. die Angehörigkeit 
zu einer Gemeinde durch Geburt usw., Voraussetzung 
zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen war, regelt die 
neuere Reichsgesetzgebung, und zwar das in den Jahren 
1904 und 1908 abgeänderte Gesetz über den Unter- 
stützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 die Armenpflege 
auf der Grundlage des Aufenthaltes in einer Ge- 
meinde oder in einem Bezirke. Jeder Deutsche, welcher 
nach zurüchgelegtem 16. (früher 24. bzw. 18.) Lebens- 
jahre ein (früher zwei) Jahr lang ununterbrochen an 
einem im Wege der freien Selbstbestimmung gewählten 
Orte in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt ge- 
habt hat, ohne während dieser Zeit aus öffentlichen 
Mitteln eine Unterstützung in Anspruch genommen und 
gewährt erhalten zu haben, erwirbt daselbst seinen Unter- 
stützungswohnsitz; d. h. im Falle seiner Hilfsbedürftig- 
keit muß der Armenverband dieses Ortes für seine Unter- 
stützung auftommen. Ehefrauen teilen vom Zeitpunkte 
der Eheschließung an den Unterstützungswohnsitz des 
1 Für Sachsen sind die das Paßwesen berührenden landes- 
rechtlichen Vorschriften zusammengestellt worden in einer Ver- 
ordnung vom 18. Juli 1906, ergänzt durch Verordnung vom 
20. August 1911.
	        

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