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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gewerbewesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

76 J. Das Deutsche Reich. 
nung der von den Arbeitern zu leistenden Krankenver- 
sicherungsbeiträgen jede Partei die vorläufige Entschei- 
dung durch den Gemeindevorsteher (in den Land- 
gemeinden Sachsens den Friedensrichter, d. i. die 
Vergleichsbehörde für die nach den Reichsjustizgesetzen 
vorgeschriebenen Sühneverhandlungen bei Beleidigungen) 
nachsuchen, welche in Rechtskraft übergeht, wenn nicht 
binnen zehn Tagen Klage bei dem ordentlichen Gerichte 
erhoben wird. 
Koalitione= Durch §§ 152ff. der Gewerbeordnung ist sowohl den 
Vereinigungen der Gewerbetreibenden als denen der 
Arbeiter die Befreiung von gesetzlichen und polizeilichen 
Verboten insoweit gesichert, als sie auf Erzielung gün- 
stiger Löhme und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittels 
Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, 
gerichtet sind. Jedem Teilnehmer steht der BRücktritt von 
solchen Vereinigungen und Verbindungen frei, die be- 
züglichen Verträge können jederzeit einseitig gelöst werden 
(sogenannte Koalitionsfreiheit). Diese Bestimmungen 
finden auf die Arbeitgeber und Arbeiter in allen unter 
die Gewerbeordnung fallenden Betrieben, auch auf die 
Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, Salinen, Auf- 
bereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen 
und Gruben Anwendung, dagegen nicht auf ländliche 
Arbeiter, Gesinde, Eisenbahnunternehmungen und andere 
nicht unter die Gewerbeordnung fallende Betriebe. An- 
dererseits wird mit Strafe bedroht, wer andere durch An- 
wendung hörperlichen Zwanges, durch Drohungen, durch 
Ehrverletzung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder 
zu bestimmen versucht, an Verabredungen der bezeich- 
neten Art teilzunehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder 
andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern ver- 
sucht, von solchen Verabredungen zurüchzutreten. 
UAnlauterer Zur Bebämpfung des unlauteren Wettbewerbs 
war unter dem 27. Mai 1896 ein besonderes Gesetz 
erlassen worden, an dessen Stelle nunmehr das am 1. Ok- 
tober 1909 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Juni 1909 
getreten ist. Nach letzterem Kann, wer im geschäftlichen 
Verkehre zu Zwechen des Wettbewerbs Handlungen vor- 
nimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unter- 
lassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. 
In öffentlichen Bekanntmachungen dürfen über geschäft-
	        

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