Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Verfassungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Gewerbewesen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

Gewerbewesen. 77 
liche Verhältnisse, insbesondere über Beschaffenheit, Ur— 
sprung, Herstellungsart, Preisbemessung von Waren oder 
gewerblichen Leistungen, über Art des Bezugs von Waren, 
Besitz von Auszeichnungen, über Anlaß oder Zweck des 
Verkaufs oder über die Menge der Vorräte keine un— 
richtigen Angaben gemacht werden, die geeignet sind, 
den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervor— 
zurufen. Wer hierüber wissentlich unwahre und zur 
Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Ge— 
fängnis und beziehentlich Geldstrafe bestraft. Bei öffent- 
lichen Ankündigungen des Verkaufs von Waren, die 
aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum 
Bestande der Konkursmasse gehören, ist jede Bezug- 
nahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkurs- 
masse verboten. Bei Ankündigung von Ausverkäufen 
ist der Grund dazu anzugeben; das sogenannte Vor- 
schieben oder Nachschieben von Waren bei Ausverkäufen 
ist bei Strafe untersagt. Straffällig ist ferner, wer im 
geschäftlichen Berkehre zu Zwecken des Wettbewerbs dem 
Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Be- 
triebs Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht 
oder gewährt, um durch unlauteres Berhalten des An- 
gestellten bei dem Bezuge von Waren usw. eine Bevor- 
zugung für sich oder einen Dritten zu erlangen (soge- 
nanntes Schmiergelderwesen), sowie der Angestellte, der 
dieses Geschenk sich versprechen läßt oder annimmt. Weiter 
enthält das Gesetz Verbote bzw. Strafbestimmungen be- 
züglich der Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen 
zu Zwecken des Wettbewerbs über das Erwerbsgeschäft 
eines anderen, über die Person des Geschäftsinhabers, 
über die Waren oder Leistungen eines anderen, die ge- 
eignet sind, den Betrieb des Geschäfts oder den Kredit 
des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht 
erweislich wahr sind, sowie betreffs der Benutzung eines 
Namens, einer Firma oder der besonderen Bezeichnung 
eines Geschäfts oder einer Druchschrift in einer Weise, 
die geeignet ist, Verwechslungen mit diesem Namen usw. 
hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugterweise be- 
dient, über den Verrat von Geschäfts= oder Betriebs- 
geheimnissen sowie die unbefugte Verwertung oder Mit- 
teilung von im geschäftlichen Verkehre ihnen anvertrauten 
Zeichnungen, Modellen, Rezepten usw. durch Angestellte
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Appendix

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment