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Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

Monograph

Persistent identifier:
fischer_verwaltungsrecht_sachsen_1914
Title:
Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
Author:
Fischer, Otto
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Roßberg'sche Verlagsbuchhandlung
Document type:
Monograph
Collection:
sachsen
Publication year:
1914
Edition title:
Vierzehnte Auflage
Scope:
267 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Das Deutsche Reich.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.
  • Cover
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Das Deutsche Reich.
  • Reichsverfassung.
  • Die Grundsätze über Freizügigkeit; das Heimats-, Niederlassungs- und Armenwesen.
  • Gewerbewesen.
  • Die Arbeiter-Versicherungs-Gesetzgebung.
  • Versicherung für Angestellte.
  • Vereins- und Versammlungsrecht.
  • Münz- und Notenwesen.
  • Justizwesen.
  • Die Standesregisterführung.
  • Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
  • II. Das Königreich Sachsen.
  • Die sächsische Staatsverfassung.
  • Ministerium des Innern: Gemeinden und Bezirke, Amtshauptmannschaften und Kreishauptmannschaften.
  • Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
  • Finanzministerium.
  • Die Ministerien der Justiz, des Krieges und der auswärtigen Angelegenheiten. - Das Gesamtministerium und die ihm unmittelbar untergeordneten Behörden. - Der Staatsrat.
  • Register.
  • Advertising

Full text

80 J. Das Deutsche Reich. 
Lehrer und Erzieher an öffentlichen Anstalten, solange 
sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet werden, Per— 
sonen, die während der wissenschaftlichen Ausbildung 
gegen Entgelt unterrichten, Mitglieder geistlicher Genossen— 
schaften usw., die für ihre Tätigkeit als Entgelt nicht 
mehr als den freien Unterhalt beziehen. Außerdem werden 
auf Antrag des Arbeitgebers vom Kassenvorstande befreit 
im Betriebe ihrer Eltern beschäftigte Lehrlinge und vor- 
Übergehend in Arbeiterkolonien usw. Beschäftigte. 
Versicherungsberechtigt sind versicherungsfreie Be- 
schäftigte, im Betriebe des Arbeitgebers unentgeltlich be- 
schäftigte Familienangehörige, Betriebsunternehmer, die 
regelmäßig Reinen oder höchstens zwei Versicherungs- 
pflichtige beschäftigen, bei einem Gesamteinkommen bis 
zu 2500 „. 
Die Krankenkassen gewähren ihren erkrankten Miit- 
gliedern 1. Krankenhilfe, d. h. Krankenpflege durch 
ärztliche Behandlung, Gewährung von Arznei und klei- 
neren Heilmitteln sowie Krankengeld in Höhe des halben 
Grundlohns — durchschnittlichen Tagelohns — für jeden 
Arbeitstag, wenn der Kranke arbeitsunfähig ist, vom 
vierten Krankheitstage ab. Sie endet spätestens mit 
Ablauf der 26. Woche. An Stelle der Krankenpflege 
und des Krankengeldes kann die Kasse Krankenhaus- 
pflege gewähren Mitgliedern, die eigenen Haushalt 
haben oder Mitglied des Haushalts ihrer Familie sind, 
mit ihrer d. h. der Erkrankten Zustimmung, deren es 
aber nicht bedarf bei anstechenden Krankheiten, wenn 
die Krankheit besonderer Behandlung und Pffege oder 
fortgesetzter Beobachtung bedarf usw. Bei Gewährung 
von Krankenhauspflege ist daneben ein Hausgeld für 
die von ihm bisher unterhaltenen Angehörigen im Be- 
trage des halben Krankengeldes zu gewähren. Die 
Satzung Rhann die Dauer der Krankenpflege auf ein 
Jahr erweitern, Fürsorge für Genesende in einem Ge- 
nesungsheim auf ein weiteres Jahr gestatten, Hilfs- 
mittel gegen Verunstaltung und Verkrüppelung zubilligen. 
Doch können auch Beschränkungen eingeführt werden, 
beispielsweise für neue Versicherungsfälle, nachdem binnen 
zwölf Monaten bereits für 26 Wochen hintereinander 
Krankenhilfe gewährt worden war, Kürzung des Kranken- 
geldes bei Doppelversicherung. Die Satzung hann das
	        

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