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Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
fleiner_institutionen_1913
Title:
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Fleiner, Fritz
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Dritte, vermehrte Auflage.
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Verwaltung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Allgemeiner Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
  • § 1. Verwaltung
  • § 2. Trennung der Gewalten.
  • § 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • § 4. Verwaltungsrecht.
  • § 5. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • Zweites Kapitel. Die Träger der öffentlichen Verwaltung.
  • Drittes Kapitel. Grundverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürger.
  • Viertes Kapitel. Der Rechtsschutz.
  • Besonderer Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Der Verwaltungsapparat und seine Leistungen.
  • Zweites Kapitel. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Bürger.
  • Register.
  • Advertising

Full text

4 s 1. Verwaltung. 
Verwaltung der aktive Staat entgegen. Noch das 18. Jahrhundert 
hat dafür die Bezeichnung ‚Regierung‘ gebraucht. 
Allein schon früh hat die genauere Betrachtung in dieser 
umfassenden staatlichen Lebenstätigkeit verschiedene Rich- 
tungen zu erkennen und als besondere Funktionen der Staats- 
gewalt zu sondern begonnen: Rechtsetzung, Rechtsprechung 
und Verwaltung im engern Sinn. Seiner Aufgabe, Recht zu 
schaffen, kommt der Staat durch die Gesetzgebung nach. 
Die Feststellung dessen, was nach Maßgabe des geltenden Ge- 
setzes im einzelnen bestrittenen Falle Rechtens ist, ist Sache der 
Justiz. Rechtsetzung und Rechtsprechung bilden die spezi- 
fischen Staatszwecke. Aber sie sind nicht die einzigen Aufgaben 
des Staats. Ein Staat, der sich darauf beschränkte, Gesetze zu 
geben und Rechtssprüche zu fällen, verfiele alsbald der Auf- 
lösung.” Mit der Verkündigung des Gesetzes und des Rechts- 
spruchs bricht die staatliche Tätigkeit nicht ab. Das Gesetz 
muß ausgeführt, das Urteil vollstreckt werden. Dies ist die 
Arbeit einer besonderen staatlichen Funktion, der Vollziehung. 
Dabei begründet es keinen Unterschied, ob die Vollstreckung 
der Gesetzesvorschrift von Anbeginn an den vollziehenden Be- 
hörden übertragen ist, oder ob diese nur einzuschreiten haben, 
wenn der Untertan einem an seine Adresse gerichteten Gesetzes- 
befehl nicht gehorcht.* Aber auch die Vollziehung erschöpft den 
Kreis der staatlichen Geschäfte nicht, die nach Abzug von Recht- 
setzung und Rechtsprechung verbleiben. Denn es gibt Aufgaben, 
die der Staat zu besorgen hat, auch wenn sie ihm durch kein spe- 
zielles Gesetz aufgetragen sind. Die Pflicht zu ihrer Erfüllung ist 
untrennbar mit der Existenz eines Staates verbunden: Schutz 
der Staatsangehörigen und des Staatsgebietes gegenüber dem 
Ausland, Pflege der materiellen Wohlfahrt des Volkes u. a. m. 
Wenn wir die Durchführung eines fremden Willens, somit auch 
3 Laband, Staatsrecht II® S. 176. 
*« Unter „Vollziehung‘‘ kann sprachlich sowohl das Verwirklichen des 
Gesetzesbefehls durch die Gesetzesuntertanen, als auch die Vollziehung 
durch die besonderen Behörden der ‚„vollziehenden Gewalt‘‘ verstanden 
werden. Mit Hänel, Gesetz im formellen und materiellen Sinne S. 196 
ist jedoch der staatsrechtliche Ausdruck ‚Vollziehung‘‘ auf die Fälle 
zu beschränken, in denen die Gesetzesbefehle durch die besonderen Or- 
gane des Staates oder öffentlich-rechtlicher Verbände zur Ausführung ge- 
bracht werden müssen.
	        

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