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Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

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Monograph

Persistent identifier:
fleiner_institutionen_1913
Title:
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Fleiner, Fritz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Institutionen
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Dritte, vermehrte Auflage.
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 1. Verwaltung
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Allgemeiner Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
  • § 1. Verwaltung
  • § 2. Trennung der Gewalten.
  • § 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • § 4. Verwaltungsrecht.
  • § 5. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • Zweites Kapitel. Die Träger der öffentlichen Verwaltung.
  • Drittes Kapitel. Grundverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürger.
  • Viertes Kapitel. Der Rechtsschutz.
  • Besonderer Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Der Verwaltungsapparat und seine Leistungen.
  • Zweites Kapitel. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Bürger.
  • Register.
  • Advertising

Full text

$ 1. Verwaltung. 5 
die Verwirklichung des Willens des Gesetzgebers durch besondere 
staatliche Behörden als Vollziehung bezeichnen, so erscheint im 
Gegensatz dazu das Verwirklichen des eigenen Willens der handeln- 
den Organe als Regierung. Vollziehung und Regierung stellen 
die zwei Seiten der dritten staatlichen Funktion dar, der Verwal- 
tung im engern Sinn. Alles was der Staat außerhalb von Gesetz- 
gebung und Justiz besorgt, ist somit Verwaltung im engern 
Sinn oder Verwaltung schlechthin, — eine Summe von Verrich- 
tungen technischer, geistiger, juristischer Natur, deren jede 
einen dem Gemeinwohl nützlichen Erfolg erreichen will (Auf- 
erlegung von Steuern; Einberufung von Wehrpflichtigen; Ertei- 
lung von Schankkonzessionen; Errichtung von Straßen, Brücken; 
Erteilung von Dienstanweisungen; Abschluß von Kauf-, Miet- 
und Pachtverträgen u.s.f.). 
Nur die Verwaltung im engern Sinn bildet den Gegenstand 
der besonderen Disziplin des Verwaltungsrechts. Aber andrer- 
seits beschränkt sich diese nicht auf eine Darstellung der staat- 
lichen Verwaltung. Wie unten in den $$ 6 und 7 wird dargelegt 
werden, sind dem Staate Verbände (Gemeinden, Kommunal- 
verbände, Krankenkassen u.s.f.) eingegliedert, die, wie der Staat, 
durch ihre Verwaltung Gemeininteressen befriedigen und zwar 
mit Mitteln, die denen des Staates wesensgleich sind. Dies 
rechtfertigt es, diese Verwaltung mit der des Staates als öffent- 
liche Verwaltung auch wissenschaftlich zusammenzufassen 
und sie der Verwaltung des Privaten entgegenzusetzen, welche 
auf die Befriedigung von Individualinteressen abzielt. 
Für eine juristische Betrachtung bietet die Verwaltung nur 
insoweit Raum, als sich der Staat zur Durchführung seiner Auf- 
gaben rechtlicher Mittel bedient. Die privatrechtlichen Mittel, 
welche die Rechtsordnung dem Bürger zur Erreichungseiner Zwecke 
zugeteilt hat, stehen auch der öffentlichen Verwaltung zu Gebote 
und werden von ihr bei der Erfüllung bestimmter öffentlicher 
Aufgaben zur Anwendung gebracht.° Aber die Mehrzahl der 
öffentlichen Verwaltungsgeschäfte bewältigt der Staat mit Hilfe 
eines Mittels, das dem Privaten nicht zugänglich ist, nämlich mit 
Herrschergewalt (imperium). Herrschen bedeutet, die Fähigkeit 
5 2. B. bei der Aufnahme von Anleihen, dem Kauf und der Ver- 
pachtung von Liegenschaften u. a. m.
	        

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