Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
fleiner_institutionen_1913
Title:
Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
Author:
Fleiner, Fritz
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Institutionen
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Dritte, vermehrte Auflage.
Scope:
437 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Allgemeiner Teil.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 2. Trennung der Gewalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Institutionen des Deutschen Verwaltungsrechts.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Allgemeiner Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Grundbegriffe.
  • § 1. Verwaltung
  • § 2. Trennung der Gewalten.
  • § 3. Geschichtliche Entwicklung des deutschen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtswissenschaft.
  • § 4. Verwaltungsrecht.
  • § 5. Quellen des Verwaltungsrechts.
  • Zweites Kapitel. Die Träger der öffentlichen Verwaltung.
  • Drittes Kapitel. Grundverhältnis zwischen öffentlicher Verwaltung und Bürger.
  • Viertes Kapitel. Der Rechtsschutz.
  • Besonderer Teil.
  • Title page
  • Erstes Kapitel. Der Verwaltungsapparat und seine Leistungen.
  • Zweites Kapitel. Die verwaltungsrechtlichen Pflichten der Bürger.
  • Register.
  • Advertising

Full text

12 $ 2. Trennung der Gewalten. 
gesprochen,? und das Reichsrecht hat ihm im Gerichtsverfassungs- 
gesetz vom 27. Januar 1877 reichsrechtliche Geltung verschafft. 
„Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem 
Gesetze unterworfene Gerichte ausgeübt.“ (Reichsgerichtsver- 
fassungsgesetz $ 1.) ‚Die Gerichte entscheiden über die Zulässig- 
keit des Rechtswegs‘‘ ($ 17 Absatz 1). Aber schon das Einfüh- 
rungsgesetz zum Reichsgerichtsverfassungsgesetz hat ($ 4) den 
Grundsatz abgeschwächt: ‚Durch die Vorschriften des Gerichts- 
verfassungsgesetzes über die Zuständigkeit der Behörden wird 
die Landesgesetzgebung nicht gehindert, den betreffenden Landes- 
behörden jede andere Art der Gerichtsbarkeit, sowie Geschäfte der 
Justizverwaltung zu übertragen. Andere Gegenstände der Verwal- 
tung dürfen den ordentlichen Gerichten nicht übertragen werden.“ 
Die angeführten Gesetzesstellen beweisen, daß in Deutschland 
die Verteilung der staatlichen Aufgaben an Gerichte, Verwaltungs- 
behörden und Gesetzgebungsorgane nicht nach einem abstrakten, 
mechanischen Ausscheidungsprinzipe vorgenommen worden ist. 
Der Kompetenzbereich der Gerichte, Verwaltungsbehörden 
und Gesetzgebungsorgane ist nicht reinlich abgegrenzt. Weder 
sind die Gerichte auf Rechtsprechung, noch die Verwaltungs- 
behörden auf Verwaltung, noch endlich die Organe der Gesetz- 
gebung auf Rechtsetzung beschränkt. Jeder der drei Gewalten 
ist ein kleines Stück aus der Kompetenzsphäre der andern Gewalt 
zugeschieden worden. Aber eine bestimmte Tätigkeit ist für 
eine jede von ihnen eigentliches Lebenselement: für die Gerichte 
das Rechtsprechen, für die Verwaltungsbehörden das Verwalten, 
für die Gesetzgebungsorgane das Rechtsetzen. Auf diese seine 
Hauptfunktion ist das Organ zugeschnitten; sie ist maßgebend 
für seine staatsrechtliche Stellung,’ und von ihr empfängt es 
8 Vgl. die Preußische Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850, 
Art. 62 Abs. 1: „Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch 
den König und durch zwei Kammern ausgeübt.‘ Art. 45: „Dem Könige 
allein steht die vollziehende Gewalt zu... Art. 44: „Die Minister des 
Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen 
zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch 
die Verantwortlichkeit übernimmt.“ Art. 86: ‚Die richterliche Gewalt 
wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität 
als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. — Die Urteile wer- 
den im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.‘“ 
° Laband, Staatsrecht 11° S. 172—176.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment