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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register C.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Civilliste. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragander Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Zensur. siehe Theaterpolizei, Preßwesen.
  • Central-Genossenschaftskasse (Preußen). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Civilliste. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragander Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Colportage. siehe Preßwesen.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
  
staaten die historische Entwickelung die meisten 
Abarten gezeitigt hat. Zum nähern Verständnis 
des deutschen Rechtszustandes wird es zunächst 
erforderlich sein, die Entwickelung in England und 
Frankreich darzustellen 7). 
#§ 4. Eugland. Anfänglich waren die Staatsaus- 
gaben ungetrennt nach persönlicher Anord- 
nung des Königs für den Hofhalt und für die 
Bedürfnisse des Staats verwendet worden, ähnlich 
wie in dem Kammerhaushalt der deutschen Lan- 
desherren. Dabei hatten die reichen Einkünfte des 
Königs seit der normannischen Eroberung für alle 
Zwecke ausgereicht. Die fortschreitende Abnahme 
der „erblichen Revenue des Königs" machte indes 
eine Steuerbewilligung der Stände notwendig. 
Seit Heinrich V. wurde daher zur Erhöhung der 
damals stark geschmälerten erblichen Einkünfte 
dem König auf Lebenszeit ein erhöhtes 
Einkommen bewilligt. Daneben standen dann 
noch „außerordentliche“ Bewilligungen des Un- 
terhauses, die als „Subsidien“ zur Deckung ge- 
steigerter Bedürfnisse gewährt wurden. Dies Ver- 
hältnis hatte sich auch unter der Dynastie der Tu- 
dors und Stuarts fortgesetzt. Unter Jakob II. 
war die auf Lebenszeit bewilligte Revenue sogar 
auf die bis dahin unerhörte Höhe von 1 900 000 T 
gestiegen, von welchen Heer und Kriegsflotte 
freilich mehr als 29 in Anspruch nahmen. Als 
aber nach der sog. glorreichen Revolution (1689) 
Wilhelm III. den englischen Thron bestieg, fand 
man es nach den unter Jakob II. gemachten Er- 
fahrungen dringend ratsam, den jährlichen Geld- 
bedarf für das Heer und die Kriegsflotte von den 
übrigen Staatsausgaben zutrennen und un- 
mittelbar von einer jährlichen Bewilligung des 
Parlaments abhängig zu machen. Damit be- 
schränkte sich nunmehr der unter königlicher An- 
ordnung geregelte Staatshaushaltsetat auf den 
königlichen Haushalt und die Civilver wal- 
tung (eivil government), wie er noch in der 
heutigen Budgetaufstellung in die drei Haupt- 
teile: Army, Navy und Civil Services geschieden 
wird. In dem politischen Sprachgebrauch ge- 
wöhnte man sich allmählich daran, diesen civilen 
Teil des Budgets als civil list zu bezeichnen, kei- 
neswegs in dem Sinne eines Einkommens für 
den königlichen Haushalt, sondern alle Hauptposten 
der Civilverwaltung in sich begreifend. 
Diese Vermischung der Ausgaben des Hofhalts 
mit der Civilverwaltung führte bald nach dem Re- 
gierungsantritt der hannöverschen Dynastie zu 
Finanzverlegenheiten des Königs. Schon nach 
der Thronbesteigung Georgs II. wurde dem König 
als Zusatz zu der stark geschwundenen „erblichen Re- 
venue“ eine jährliche Barsumme von 800 000 . 
garantiert. Georg III. fand es bei seinem Re- 
gierungsantritt geratener, die bis dahin recht 
schlecht verwaltete erbliche Revenue dem Parla- 
ment zur Disposition zu stellen, d. h. „darüber so 
zu verfügen, wie das Parlament es angemessen 
finden möchte“, andererseits „Zzur Be- 
streitung des Haushalts und zur Aufrechterhaltung 
des Glanzes und der Würde der Krone eine be- 
stimmte Summe (800 000 rTK) als seine C. 
anzunehmen (1. Geo. III c. 1). Die erbliche Re- 
venue wurde nunmehr an die Generalstaatskasse 
  
*) Im wesentlichen nach Gneist (1. Auflage dieses 
Wörterbuchs). 
Civilliste 
  
  
539 
abgeführt und aus demselben Fonds die Bar- 
zahlung der vereinbarten Summe geleistet. Es 
sollte dies nur ein Arrangement auf Lebenszeit 
sein. Der König behielt sich auch noch die erbliche 
Revenue von Schottland und ein besonderes Ein- 
kommen für Irland vor. Die Geldverlegenheiten 
kehrten indessen wieder, obgleich im Laufe dieser 
langen Regierung das Parlament noch vielerlei 
Posten von der „Civillistc“ auf das Jahresbudget 
übernahm. Noch immer blieben auf dem Etat der 
C. die Gehälter der Oberrichter, der Gesandten, die 
Pensionen und mancherlei anderes, und infolge 
einer ungeregelten Wirtschaft hörten peinliche Ver- 
handlungen mit dem Parlament über die Deckung 
eines entstandenen Defizits nicht auf. Georg IV. 
zog es daher vor, bei seinem Regierungsantritt 
durch ein neues Arrangement seine erblichen Re- 
venüen (mit Vorbehalt des Rechts selbst) in Bausch 
und Bogen dem Parlament zur Verfügung zu 
stellen und dafür eine feste SBumme von 850 000 #. 
in England, 207 000 K in Irland anzunehmen. 
Beim Regierungsantritt Wilhelms IV. wurde die 
C. von den Richtergehalten, Gnadengehalten und 
Staatspensionen entlastet und für die übrig blei- 
benden Bedürfnisse eine Summe von 510 000 . 
festgestellt. Die Königin Wiktoria endlich ging bei 
ihrem Regierungsantritt ein neues Arrangement 
ein, nach welchem sie die ganze erbliche Kron- 
revenue (mit Vorbehalt des erblichen Rechts) dem 
Parlament zur Verfügung stellte und dagegen 
eine C. von 385 000 f annahm, mit noch einer 
Zusatzrente von 10 000 f. Erst von dieser Zeit 
an beschränkt sich die civil list auf die Ausgaben 
des Haushalts und Hofstaats, wozu sie übrigens 
kaum ausreichen würde, wenn dazu nicht noch be- 
sondere Einkünfte aus dem sog. Herzogtum Lan- 
caster und Cornwall hinzuträten. Besondere Apa- 
nagen wurden durch periodische Bewilligungen 
des Parlaments für Mitglieder der königlichen 
Familie hinzugefügt, so daß diese Nebenbewilli- 
gungen zeitweise 100 000 e überschritten. Beim 
Regierungsantritt König Eduards VII. fand eine 
Neuregelung statt (1 Edw.VII. Civül list act 1901). 
Darnach erhielt König Eduard (ebenfalls gegen 
Ueberweisung der erblichen Revenuen an den 
Consol-Fund) 470 000 K für sich und seinen Haus- 
halt (110 000 f für die Privatschatulle, 125 800 ∆ 
Besoldungen und Pensionen, 193000 Kf Haus- 
haltskosten, 20000 x Arbeiten (works), 13 200 K 
zu Wohltätigkeitszwecken, 8000 für Sonstiges). 
Königl. Theater braucht die Krone nicht zu un- 
terhalten. Die größten Schlösser (Windsor, Buk- 
kingham usw.) werden vom Staate unterhalten. 
Königin Alexandra erhält für den Ueberlebens- 
fall 70000 c+ zugesichert. Die Höhe der Apa- 
nagen, die ebenfalls gesetzlich bestimmt wird, 
wechselt natürlich. Sie betrug nach der Rechnung 
1904/05 108 373 F. Die Civilliste für König 
Georg V. ist in gleicher Höhe wie für Eduard VII. 
festgestellt worden. Jeder Sohn, welcher das 21. 
Lebensjahr erreicht hat und nicht verheiratet ist, 
soll 10000 f, im Fall der Verheiratung 15.000 #, 
jede Tochter 6000 c erhalten. Für den Prinzen 
von Wales ist keine Apanage ausgeworfen, weil 
er die Einkünfte der Herzogtümer Cornwall und 
Lancaster bezieht. Die Ausgaben für Staatsbe- 
suche soll in Zukunft der König, nicht wie bisher der 
Staat bezahlen. Dagegen wird in Zukunft vom Kö- 
nig keine Einkommensteuer mehr erhoben werden.
	        

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