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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register D.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Dampfkessel. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg I. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Dampfersubvention. siehe Handel, Dotationen, Kolonialrecht.
  • Dampfkessel. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg I. E..
  • Defektenverfahren. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Deichwesen. Von Ministerialrat a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Denkmalpflege. Von Regierungsassessor Dr. Lezius, Berlin.
  • Depossedierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Dienstbarkeiten. siehe Staatsdienstbarkeiten.
  • Diensteid. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Diensteinkommen. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Dienstgebäude. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Dienstgeheimnis. siehe Beamte, Diensteid, Disziplin.
  • Dispensation (staatsrechtlich und kirchenrechtlich). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. Kahl, Berlin.
  • Dissidenten. siehe Religionsgesellschaften.
  • Distrikt (Bayern). vgl. Bezirk.
  • Distriktsgemeinde (Bayern). siehe Bezirk in Bayern.
  • Distriktskommissare (Preußen). siehe Amtsbezirk, Posen.
  • Disziplin. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Disziplin Akademische. siehe Universitäten, Technische Hochschulen.
  • Disziplin Kirchliche. siehe Geistliche.
  • Disziplin Militärische. siehe Militärdisziplin.
  • Domänen.
  • Domkapitel und Stifter. Von Professor Dr. Ch. Meurer, Würzburg.
  • Donauschiffahrt. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Doppelbesteuerung. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Dotationen. Von demselben.
  • Durchsuchung (prozessual). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Durchsuchungsrecht (Völkerrechtlich). Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
— — — 
  
Dampfkessel — Defektenverfahren 
547 
  
statistische Mitteilungen; das statistische Jahrbuch 
für das Königreich Bayern bringt unter dem 
Abschn. Gewerbe und Industrie eine Zusammen- 
stellung der Dampfkraftverwendung einerseits 
nach Regierungsbezirken, andererseits nach Pro- 
duktionszweigen. Das statistische Jahrbuch für 
das Königreich Sachsen berücksichtigt nur die 
feststehendeen D. und zwar einerseits nach Verwal- 
tungsbezirken (Amts= und Kreishauptmannschaf- 
ten) und andererseits nach Gewerbegruppen. 
Für Württemberg sind zuletzt im Jahrgang 
1897 des Statistischen Handbuchs für das König- 
reich Württemberg Veröffentlichungen über die 
Dampfkräfte Württembergs erfolgt. Für Ba- 
den finden im Statistischen Jahrbuche für das 
Großherzogtum Baden Veröffentlichungen über 
die in Ueberwachung stehenden Kesselbesitzer und 
D. nach den Bezirken der Landeskommissäre statt. 
Das Statistische Jahrbuch für Elsaß-Loth- 
ringen endlich gibt eine Zusammenstellung 
der feststehenden D., feststehenden Dampfmaschi- 
nen, Lokomobilen und beweglichen D. nach Ge- 
werbegruppen für die drei Bezirke des Landesge- 
biets. 
Literatur: v. Landmann, Kommentar zur 
Gewerbeordnung 1907 Bd. 1 zu #5 24; Nelken, Gewerbe- 
recht in Preußen 1906 Bd. 1 36 S 409 ff; Jäger, Die 
Bestimmungen über die Anlegung und den Betrieb von 
D. und Dampffässern in Preußen 1900; Brettreich, 
Die Bestimmungen über die Anlegung und den Betrieb 
von D. in Bayern 1894; Morgenstern, Reichs= und 
landesgesetzliche Bestimmungen, die D. betr. 1891; v. Al- 
bert, Erl zu der Kais. B betr. die Anlage und den Be- 
trieb von D. in Elsaß-Lothringen v. 3. 11. 84 in Z f. Bergr. 
26, 155. Eine Zusammenstellung der D. Vorschriften für 
Preußen findet sich in den Beiheften des Berg= und Hüt- 
tenkalenders. Nelken. 
Defektenverfahren 
5 1. Begriff und Zweck. 1 2. Die Voraussetzungen. 
4 3. Das Defektenverfahren. 1 4. Der Defektbeschluß 
(Anfechtung, Vollstreckung). 4 5. Vorläufige Sicherheits. 
maßregeln. 
[D — Defekt; DB. — Desektenverfahren.) 
§ 1. Begriff und Zweck des Tefektenverfah- 
rens. (Bezeichnung in Bayern, nach Abschnitt X 
des Beamtengesetzes: „Ersatzzuweisung“.) 
Das DV ist ein Verw Verfahren, das den 
Zweck verfolgt, den Fiskus vor Benachteiligungen 
durch ungetreue oder nachlässige Beamte zu schützen 
und für die durch die Schuld solcher Beamten ent- 
standenen Fehlbeträge (D) durch schleunige Voll- 
streckungsmaßregeln Ersatz zu schaffen. (Umfassen- 
der a 179 des bayrischen Beamtengesetzes v. 1908.) 
Der Fiskus kann auf diese Weise den ersatzpflich- 
tigen Beamten sofort in Anspruch nehmen, ohne 
den umständlichen und zeitraubenden Rechtsweg 
beschreiten zu müssen. Das DV für das Reich 
verdankt seine Entstehung der Preuß. V v. 24. 1. 
4 (GS 52). Das Reichsrecht lehnt sich im we- 
sentlichen an das preußische Vorbild an: es ist ge- 
mäß §5 13 EG8PO auch neben der ZPO in Kraft 
geblieben. Die folgende Darstellung befaßt sich in 
  
  
der Hauptsache mit dem reichsrechtlichen DV. Das 
D in den einzelnen deutschen Staaten ist im 
Wesentlichen in Uebereinstimmung mit den Vor- 
schriften des Reichsrechts geregelt. Jedoch kennt 
das Königreich Sachsen kein besonderes D; es 
wird hier einigermaßen dadurch ersetzt, daß der 
Staat in der Aufrechnung seiner Forderung ge- 
gen den Gehaltsanspruch des Beamten keiner 
Beschränkung unterliegt. (Staatediener-Gesetz 7.3. 
1835 5 12 Abs. 3, a 81 EGBGB.) 
#2. Die Voraussetzungen des Defektenver- 
fahrens. 
I. Der Defekt. Gegenstand des DV ist nur 
der Kassendefekt. Erliegt vor, wenn der tat- 
sächliche Bestand einer Kasse, eines Magazins pp. 
infolge von Untreue, Irrtum oder Dienstvernach- 
lässigung sowie von Zufall, Diebstahl, Brand, oder 
sonstigen nicht vorherzusehenden Ereignissen ge- 
ringer ist, als der rechnungsmäßige Sollbestand. 
Ein den Beamten zum Ersatz verpflichtender Kas- 
sen D setzt Vorsatz oder grobes Verschulden des 
Beamten voraus; vgl. 8§ 141 RBGl. Bloße Rech- 
nungsdefekte können nur im ordentlichen 
Rechtswege gegen die schuldigen Beamten verfolgt 
werden; sie sind gegeben, wenn zwar der Ist= und 
Sollbestand der Kasse pp. übereinstimmen, wenn 
aber unzulässige Ausgaben gemacht, z. B. Zahlun- 
gen an Unberechtigte bewirkt oder Einnahme- 
quellen des Fiskus nicht gehörig ausgenutzt sind. 
In Baden gilt das DVauch fürbloße Rechnungs- 
defekte. Bayern läßt das D zu bei irgend 
einem durch den Beamten zugefügten Schaden; 
darnach finden die in diesem Artikel weiterhin 
gemachten Ausführungen für Bayern jeweils 
entsprechende Einschränkungen. 
1II. Der ersatzpflichtige Beamte. 
Der in Anspruch zu nehmende Beamte muß mit 
den abhanden gekommenen Gegenständen amt- 
lich befaßt gewesen sein. In der Regel richtet 
sich daher das D# gegen Beamte, denen eine Kasse 
zur Verwaltung übergeben war, oder die an der 
Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ab- 
lieserung oder dem Transport von Kassengeldern 
oder anderen Gegenständen vermöge ihrer dienst- 
lichen Stellung teilzunehmen hatten. In den 
meisten Fällen wird es sich um Gelder handeln; 
doch können auch andere Gegenstände, wie Ma- 
terialien, Kleidungsstücke u. dgl. Gegenstand des 
D bilden. Späteres Ausscheiden des Beamten 
aus der dienstlichen Stellung steht der Durchfüh- 
rung des DV nicht entgegen. Deshalb findet das 
D auch statt gegen die Wartegeldempfänger, 
Pensionäre und die sonst freiwillig oder unfrei- 
willig aus dem Dienst geschiedenen Beamten, 
soweit sie nur zur Zeit der Entstehung des D 
Beamte waren. Auch dem nach Erlaß des DBe- 
schlusses verstorbenen Beamten gegenüber behält 
das DV seine Bedeutung. Die in dem Beschlusse 
angeordneten Vollstreckungs- oder Sicherheits- 
maßregeln erstrecken sich auf den Nachlaß des Be- 
amten (Gruchots Beitr. 25, 124). Dagegen kann 
nach dem Tode des Beamten gegen seine Erben 
kein Defektenbeschluß mehr erlassen werden; doch 
ist diese Frage lebhaft bestritten und für das preu- 
hische DRecht vom Reichsgericht (vgl. Zivils. Bd. 
2, 188; Bd 7, 335) zu Ungunsten der Erben ent- 
schieden. — In Bayern unterliegen dem DVauch 
Staatedienstaspiranten und solche Personen, die 
mit der Verrichtung von Beamten betraut sind 
357
	        

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