Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register D.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Defektenverfahren. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Dampfersubvention. siehe Handel, Dotationen, Kolonialrecht.
  • Dampfkessel. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg I. E..
  • Defektenverfahren. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Deichwesen. Von Ministerialrat a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Denkmalpflege. Von Regierungsassessor Dr. Lezius, Berlin.
  • Depossedierte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Dienstbarkeiten. siehe Staatsdienstbarkeiten.
  • Diensteid. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Diensteinkommen. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin; von Prof. Dr. Fleischmann, Halle a. S. ergänzt.
  • Dienstgebäude. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Dienstgeheimnis. siehe Beamte, Diensteid, Disziplin.
  • Dispensation (staatsrechtlich und kirchenrechtlich). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. Kahl, Berlin.
  • Dissidenten. siehe Religionsgesellschaften.
  • Distrikt (Bayern). vgl. Bezirk.
  • Distriktsgemeinde (Bayern). siehe Bezirk in Bayern.
  • Distriktskommissare (Preußen). siehe Amtsbezirk, Posen.
  • Disziplin. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat von Rheinbaben, vortragender Rat im Staatsministerium, Berlin.
  • Disziplin Akademische. siehe Universitäten, Technische Hochschulen.
  • Disziplin Kirchliche. siehe Geistliche.
  • Disziplin Militärische. siehe Militärdisziplin.
  • Domänen.
  • Domkapitel und Stifter. Von Professor Dr. Ch. Meurer, Würzburg.
  • Donauschiffahrt. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Doppelbesteuerung. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Dotationen. Von demselben.
  • Durchsuchung (prozessual). Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Durchsuchungsrecht (Völkerrechtlich). Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Register E.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

  
Defektenverfahren 
  
549 
kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem 1 des Beamten aufrechnen; vgl. RSß#21, 185, 
Jahre beschritten werden. Die Frist beginnt mit 
dem Tage der Bekanntmachung des Beschlusses 
oder wenn der Beschluß nicht zugestellt werden 
konnte, mit dem Tage seiner Abfassung. Die 
Klage kann neben, auch vor oder nach der Be- 
schwerde erhoben werden; sie steht aber nur dem 
Beamten, nicht auch der Behörde zu (R in Jur. 
W. 1900, S.792, Nr. 22). Zuständig ist zur Entschei- 
dung ausschließlich das Landgericht; die Revision 
beim R6 ist in allen Fällen ohne Rücksicht auf die 
Höhe der Beschwerdesumme zulässig. Ist die 
Klage erhoben, so hat das Prozeßgericht auf An- 
trag des Beamten die einstweilige Einstellung der 
Zwangsvollstreckung zu beschließen, wenn der Be- 
amte glaubhaft macht, daß ihm die Fortsetzung 
der Zwangsvollstreckung schwer ersetzliche Nach- 
teile bringen würde; auf Antrag der beklagten 
Reichsbehörde sind jedoch dann die erforderlichen 
Sicherheitsmaßregeln behufs Ersatzes des D durch 
das Gericht zu beschließen; über die Art dieser 
Sicherheitsmaßregeln entscheidet das Gericht nach 
freiem Ermessen. 
Im Rechtswege wird der richtigen Ansicht nach 
nur festgestellt, ob die materiellen, für den Erlaß 
des D Beschlusses vorgeschriebenen Voraussetzun- 
gen (§§ 1 und 2) im gegebenen Falle vorhanden sind; 
die Praxis der Gerichte dehnt aber im Anschluß 
an RG# Z 12, 143; ROH#G 20, 157 und Gruchot 34, 
1189 die im Rechtswege zu treffenden Feststellun- 
gen auch auf die Frage aus, ob überhaupt der 
Beamte nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Rechts schadensersatzpflichtig ist, so daß seine Klage 
auch dann abgewiesen wird, wenn ihm nur gerin- 
ges Verschulden zur Last fällt, aber seine Ersatz- 
pflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen 
Rechts begründet ist. Dies Verfahren der Ge- 
richte läßt sich aber nach dem Wortlaute der ein- 
schlägigen Bestimmungen (5 144 RB) nicht recht- 
f#ertigen. Die Beweislast im Defekten- 
prozeß bestimmt sich nach allgemeinen Grund- 
sätzen; es hat also der Fiskus zu beweisen, daß der 
D durch Arglist oder grobes Verschulden des Be- 
amten verursacht ist (Gruchot 36, 1128). 
II. Die Zwangsvollstreckung. Hier- 
für sind gegenüber Reichsbeamten die Gesetze 
desjenigen Gliedstaates maßgebend, in denen die 
  
  
Maßregeln erfolgen (F 140 RBG). In der Regel 
(Preußen §& 14) kann die Verwaltungsbehörde den 
ur Vollstreckung geeigneten Beschluß selbst zur Aus- 
führung bringen, wenn sie nach den bestehenden Ge- 
setzen ein Zwangsrecht hat!] Verwaltungszwanglj. 
Das Reichsrecht bestimmt in jedem Falle: Die 
Vollstreckung des D Beschlusses erfolgt auf Ersuchen. 
der Verw Behörde durch die zuständigen Gerichte, 
Vollstreckungsbeamten oder Grundbuchbehörden. 
Die ersuchten Behörden dürfen die Rechtmäßig- 
keit des Beschlusses nicht nachprüfen, sondern 
müssen, wenn sonst kein Anstand obwaltet, sofort 
die Vollstreckung ausführen, die Beschlagnahme 
der erforderlichen Vermögensstücke verfügen und 
die beantragten Eintragungen im Grundbuche 
veranlassen. Behufs Vollstreckung des Beschlusses 
kann sich die Verw Behörde auch den pfändungs- 
fähigen Teil des Diensteinkommens (*5 850 8PO) 
zur eigenen Einziehung überweisen lassen; sie 
kann statt dessen auch ohne Mitwirkung des Ge- 
richts unter Beobachtung der Schranken des §& 850 
ZPO ihre DForderung mit der Gehaltsforderung 
auch oben § 1 für das Königreich Sachsen. Die 
Verwaltung pflegt übrigens gegen die im 
Amte verbleibenden Beamten nicht sogleich mit 
der Vollstreckung vorzugehen, sondern auf frei- 
willige Deckung der D durch regelmäßige Teil- 
zahlungen u. dgl. hinzuwirken. Bei der Tilgung 
der D werden nach der Verwaltungspraxis aus 
den beigetriebenen Geldern erst die Kosten, dann 
die Verzugszinsen und schließlich die DBeträge 
gedeckt. 
# 5. Vorläusige Sicherheitsmaßregeln. Auch 
die unmittelbar vorgesetzte Behörde kann (im 
Reich und in Preußen) bei Gefahr im Varzuge, 
insbesondere wenn ein ersatzpflichtiger Beamter 
Vorbereitungen zur Flucht oder zur Beiseite- 
schaffung seines Vermögens trifft, ohne Anru- 
fung der Gerichte oder Vollstreckungsbehörden 
selbständig das abzugsfähige Gehalt und nötigen- 
falls das übrige bewegliche Vermögen des Be- 
amten vorläufig beschlagnahmen. Tiese Befugnis 
hat außer der höheren Reichsbehörde jede unmittel- 
bar vorgesetzte Behörde. Voraussetzung für der- 
artige vorläufige Anordnungen ist außer der drin- 
genden Gefahr das Vorliegen der zum Ersatz ver- 
pflichtenden Rechtsgründe (§ 2). Ein DBeschluß 
braucht noch nicht erlassen zu sein; dieser wird erst 
erforderlich, wenn eine Zwangsvollstreckung nach 
*4 bewirkt werden soll. Der von der vorläufigen 
Beschlagnahme betroffene Beamte kann bei dem 
Gericht, in dessen Bezirk die Beschlagnahme statt- 
gesunden hat, den form= und fristlosen Antrag 
stellen, die Beibringung des DBeschlusses anzu- 
ordnen. Das Gericht hat dann die Frist zu be- 
stimmen, binnen der seitens der zuständigen Be- 
hörde der DBeschluß beizubringen ist. Wird dieser 
Anordnung nicht Folge goelcistet, so hat das Gericht 
auf weiteren form= und fristlosen Antrag des Be- 
amten die Beschlagnahme aufzuheben. Bringt 
die Behörde innerhalb der Frist den Beschluß bei, 
so verwandelt sich die vorläufige Beschlagnahme 
in eine endgültige und kann nur im ordentlichen 
Rechtswege aufgehoben oder einstweilen eingestellt 
werden. — In Baden bestehen derartige Vor- 
schriften nicht. 
Quellen: Re# v. 31. 3. 73 in der Fassung der Bek. 
v. 18. 5. 07, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs- 
beamten (538 134—148, 153, 157), RKEnl 245. Kaiserl. V 
v. 27. 12. 99, betr. die Zuständigkeit der Reichsbehörden 
zur Ausführung des G v. 31. 3. 73 (Rel 730). — Preuß. 
V v. 24. 1. 44 über die Festsetzung und den Ersatz der bei 
Kassen und anderen Verwaltungen vorkommenden Defekte 
(GE 52); Beschl des preuß. Staats Min v. 31. 8. 63, betr. 
die Festsetzung der durch die Ermittelung von Di. entste ndenen 
Kosten (IM #l 222). Af v. 27. 12. 82, betr. die Vollstreckung 
der von den preuß. Justizbehörden gefaßten Deschlüsse 
(I#l 388). — Boayerisches Beamten G v. 16. 8. 08 a 
13, 179 ff (Ga##nl 1908 S ö81 ffo a 6,7 AG 3#O: Würt- 
tembergisches G v. 16. 12. 76 über die VerwRechtspflege, 
à 2 Nr. 2 (RegBl 485). Badisches Beamten G v. 24. 7. 88 
in der Fassung des G v. 12. 8. o8 5 76 (GVhl 365 ff); Hes. 
sisches G v. 21. 4. 80, die Disziplinarverhältnisse der nichtrich 
terlichen Staatsbeamten betr., Abschn. VI a 41 ff (Regl 67). 
Literatur: Loband 1, 450 ffs Mever-An- 
schütz 526; Schulze, Lehrb. des deutschen Staatsrechts 
1, 330; v. Rönne, Das Staaterecht des Deutschen Reichs? 
1, 1 497; 1 369 ff; Bruck, Das Verfassungs- und Verw- 
Recht von Els.-Lotbr. 1, 1908; Kommentare zum Reichs-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment