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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register D.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Domkapitel und Stifter. Von Professor Dr. Ch. Meurer, Würzburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Full text

666 Nr. 97. 1917. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. .. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung inländischen Gefälles, 
soweit es nicht aus militärischen Schlachtungen stammt, in folgenden Fällen erlaubt, so- 
fern die an die Veräußerung und Lieferung geknüpften Bedingungen des § 6 dieser 
Bekanntmachung innegehalten werden: 
a) von dem Besizer des Tieres an eine Häuteverwertungs-Verei so- 
fern er ihr zur Einlieferung der von dieser Bekanntmachung bereinigun dhr 
seit spätestens 1. Juli 1916 vertraglich verpflichtet ist, und zwar bei ge- 
salzenen Fellen innerhalb zwei Wochen, bei trockenen Fellen innerhalb acht 
Wochen nach dem Abhäuten; 
b) von dem Besitzer des Tieres, der nicht seit spätestens 1. Juli 1916 einer 
Häuteverwertungs- Vereinigung zur Ablieferung der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Felle vertraglich verpflichtet ist, an einen Händler, und 
zwar bei gesalzenen Fellen innerhalb vier Wochen, bei trockenen Fellen inner- 
halb acht Wochen nach dem Abhäuten; 
c) von einem Händler (Sammler) der monatlich über 500 der von dieser 
Bekanntmachung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelussenen 
Großhändler 4), jedoch spätestens am fünfzehnten. Tage des folgenden 
Monats für das innerhalb des vorangegangenen Kalendermonats ge- 
sammelte Gefälle; « 
d) von einem Händler, der monatlich höchstens 500 der von dieser Bekannt- 
machung betroffenen Felle angesammelt hat, an einen zugelassenen Groß- 
händler oder einen anderen Händler (Sammler), jedoch spätestens am fünf- 
zehnten Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
JD#) von einer Häuteverwertungs- Vereinigung, die einem Verband von Hänte- 
verwertung angehört, an diesen Verband; von einer Häute- 
verwertungs- Vereinigung, die keinem Verband angehört, an einen zuge- 
lassenen Großhändler; in beiden Fällen jedoch spätestens am fünfzehnten 
Tage des folgenden Monats für das innerhalb des vorangegangenen 
Kalendermonats gesammelte Gefälle; 
#) von einem Verband von Häuteverwertungs-Vereinigungen oder von einem 
zugelassenen Großhändler an die Sammelstelle (§ 5), jedoch spätestens am 
fünfundzwanzigsten Tage des Monats für das bis zum fünfzehnten Tage 
desselben Monats gesammelte Gefälle; 
8) von der Sammelstelle an die Verteilungsstelle (& 5), jedoch spätestens am 
fünften Tage des Monats für das bis zum sinfundzwanzigsten Tage des 
Vormonats gesammelte Gefälle; 
bh) von der Verteilungsstelle (§ 5) an die Gerbereien. 
  
Far ir die von dieser Bekanntmachung betroffenen Felle werden von der Kriegs-Rohstolf- 
Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums besondere Droßhärdler zugelassen werden, 
deren Liste im Reichsanzeiger und in Fachblättern veröffentlicht werden wird.
	        

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