Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register E.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Einfuhr- und Ausfuhrverbote. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Ebenbürtigkeit. Von Professor Dr. Walter Schücking, Marburg a. L..
  • Edelmetalle. siehe Handel, Wandergewerbe.
  • Effektensteuer. siehe Börsensteuer S. 504.
  • Eheschließung. siehe Beschränkungen, Heimatrecht; im übrigen, Personenstand, Geistliche, Ausland, Konsuln, internationales Privatrecht.
  • Chapter
  • Ehrenamt. Von Professor Dr. Hugo Preuß, Berlin.
  • Ehrenzeichen. siehe Orden und Ehrenzeichen.
  • Einfuhr- und Ausfuhrverbote. Von Wirkl. Geh. Oberregierungsrat F. Lusensky, vortragender Rat im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin.
  • Eingeborene. siehe Schutzgebiete.
  • Eingemeindung. siehe Gemeinde (Bezirk).
  • Einigungsamt. siehe Gewerbegericht.
  • Einkommensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Einwanderung. siehe Auswanderung, Ausweisung (S. 282), Heimat, Freizügigkeit, Staatsangehörigkeit.
  • Einziehung. Von Geh. Justizrat Dr. Ernst Kronecker, Kammergerichtsrat, Charlottenburg.
  • Eisenbahnen.
  • Elbschiffahrt. Von Rechtsanwalt Dr. Oskar Gerlach, Dresden.
  • Elbzollgerichte. siehe Elbschiffahrt § 3.
  • Elsaß-Lothringen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Embargo. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Emeriten- und Demeritenanstalten. siehe Geistliche.
  • Enklaven und Exklaven. siehe Landesgrenzen.
  • Enregistrement. siehe Verkehrsabgaben.
  • Enteignung.
  • Entschädigungspflicht des Staates. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Erbämter. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • Erbbaurecht. siehe Wohnungswesen.
  • Erbpacht, Erbzins. siehe Agrargesetzgebung.
  • Erbschafts- und Schenkungssteuer. Von Finanzpräsident Dr. Zimmermann, Braunschweig.
  • Ergänzungssteuer. siehe Vermögenssteuer, Kapitalrentensteuer.
  • Ersatzzuweisungen (Bayern). siehe Defektenverfahren.
  • Ertragssteuern. siehe Abgaben(S. 11, 12).
  • Etat. siehe Staatshaushalt, Staatsrechnungswesen.
  • Evangelische Kirche. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn.
  • Exterritorialität. Von demselben.
  • Register F.
  • Nachtrag

Full text

634 
  
— — —. 
  
Monat bis 2 Jahren und wenn sie in der Ab- 
sicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen 
oder einem andern Schaden zuzufügen, erfolgt, 
mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis 
nicht unter 6 Monaten bestraft. Für fahrlässige 
Zuwiderhandlung ist Geldstrafe bis zu 600 Mk. 
oder Gefängnis bis zu 3 Monaten angedroht 
(R v. 21. 5. 78RGB.“! 951). 
b) Für andere Seuchen sind in dem 
Viehseuchengesetz folgende EBeschränkungen vor- 
gesehen. Die Einfuhr von Tieren, die an einer 
übertragbaren Seuche leiden, ist verboten. Wenn 
eine solche Seuche in einem für den inländischen 
Viehbestand bedrohlichen Umfange im Auslande 
herrscht, kann die E lebender oder toter Tiere aus 
dem von der Seuche heimgesuchten Auslande all- 
gemein oder für bestimmte Grenzstrecken ver- 
boten und das Verbot auf die E von tierischen 
Rohstoffen und von allen Gegenständen ausge- 
dehnt werden, die Träger des Ansteckungsstoffes 
sein können. Zuwiderhandlungen sind im Vieh- 
seuchengesetz nur mit Geldstrafe bis 150 Mk. oder 
Haft bedroht. Doch treten bei wissentlicher Ver- 
letzung eines Euerbots nach § 328 StE# B bedeu- 
tend härtere Strafen ein. Der Erlaß der hiernach 
zulässigen EVerbote ist auf die Bundesstaaten 
übertragen und erfolgt in Preußen durch die 
Reg Präsidenten (3 3 des preuß. AG v. 18. 6. 94, 
GS 115), die die verfügten Einfuhr= oder Ver- 
kehrsbeschränkungen ohne Verzug öffentlich be- 
kannt zu machen haben. Auf Grund dieser Be- 
stimmungen ist die E von Vieh aus dem Auslande 
durch zahlreiche EVerbote beschränkt worden, 
insbesondere ist die E von Rindvieh, Schafen, 
Ziegen, Schweinen nur aus einigen wenigen 
Staaten zugelassen. Mit Oesterreich-Ungarn ist 
im Anschluß an den Handels Vt v. 25. 1. 05 das 
am 1. 3. 06 in Kraft getretene Viehseuchen-Ueber- 
einkommen geschlossen, das gegenüber den auto- 
nomen Vurschriften erhebliche Milderungen ent- 
hält (Zulassung von Rindern und Schafen zur Ab- 
schlachtung in öffentlichen Schlachthäusern binnen 
4 Tagen, Zulassung eines Kontingents von 
Schweinen zur sofortigen Abschlachtung in den 
Schlachthäusern in Rosenheim, Passau und Bo- 
denbach, Zulassung von Nutz= und Zuchtrindern in 
den deutschen Grenzgebieten zur Verwendung im 
eignen Wirtschaftsbetriebe des Einführenden). 
4. Einfuhrverbote zum Schutze 
von Nutzpflanzen gegen 
von Kartoffeln aus Amerika sowie von Ab- 
fällen und Verpackungsmaterial solcher Kartoffeln, 
das durch Kaiserl. V v. 26. 2. 75 (REG#l 135) zum 
Schutze gegen den Kartoffelkäfer erfolgt 
ist. p) Zum Schutze gegen die San José- 
Schildlaus das Verbot der E lebender Pflan- 
zen, frischer Pfanzenabfälle und für solche benütz- 
ten Verpackungsmaterials, sowie frischen Obstes, 
frischer Obstabfälle und des zugehörigen Ver- 
packungsmaterials, sofern bei einer Untersuchung 
an der Eingangsstelle das Vorhandensein des 
Schädlings an dem Obste oder dem zugehörigen 
Verpackungsmaterial festgestellt wird. Das Eer- 
bot ist durch Kaiserl. V v. 5. 2. 98 (RlBl 5) 
gegen Amerika und durch Kaiserl. V v. 6. 8. 00 
(Rlll 791) gegen Japan ergangen und durch 
Bek des R v. 2. 6ö. 07 (RGB.l 243) auf Herkünfte 
aus Australien ausgedehnt worden. c) Zum 
—. —— — 
— — — — — — — — 
–— — — — — — — — — — — — — — — — · — — 
  
—— — — 
· Schäd- 
linge. Hierher gehören a) Das Verbot der E 
Einfuhr= und Ausfuhrverbote 
  
  
  
  
  
Schutz gegen die Reblaus mehrfache Verbote 
der E von Reben und Teilen und Zubehören des 
Weinstocks. Nachdem solche Verbote zunächst 
autonom durch die Kaiserl. B v. 11. 2. 73 (RGBl 
43) und v. 31. 10. 79 (R#l 303) erlassen waren, 
erging im Verfolg der internationalen Reblaus- 
konvention v. 3. 11. 81 (Rl 1882, 125) die 
Kaiserl. V v. 4. 7. 83 (RBl 163), durch die nicht 
nur die E von ausgerissenen Weinstöcken, trocknem 
Rebholz, Kompost, Düngererde, gebrauchten Wein- 
pfählen und Weinstützen, sondern auch die A die- 
ser Gegenstände in das Gebiet eines der an der 
Reblauskonvention beteiligten Staaten — außer 
Deutschland: Belgien, Frankreich, Italien, Lu- 
remburg, Niederlande, Oesterreich-Ungarn, Por- 
tugal, Rumänien, Schweiz, Serbien und Spanien 
— verboten ist. In der Verordnung sind ferner 
für die E von Trauben und von den zur Kategorie 
der Rebe nicht gehörenden Vegetabilien, sowie 
für die A dieser Gegenstände in die Konventions- 
staaten Beschränkungen angeordnet, während die 
E bewurzelter Gewächse aus den bei der Reblaus- 
konvention nicht beteiligten Staaten durch Kaiserl. 
Vv. 7. 4. 87 (Rl 155) geregelt ist. Vorsätzliche 
Zuwiderhandlung gegen die zum Schutz gegen 
die Reblaus erlassenen E= und ABeschränkungen 
ist in 8 10 Ziff. 2 des Gbetr. die Bekämpfung der 
Reblaus v. 6. 7. 04 (Röhl 261) mit Gefängnis 
bis zu 1 Jahre und mit Geldstrafe bis 1000 Mk. 
oder mit einer dieser Strafen bedroht, fahrlässige 
Zuwiderhandlung im §& 11 Ziff. 1 das. mit Geld- 
strasc bis zu 300 Mk. oder mit Haft. 
5. Einfuhrverbote zur Sicherung 
oder Durchführung der inneren 
Gesetzgebung. a) Zum Schutz gegen die 
Umgehung des im G v. 3. 7. 78 (Rl 133) 
vorgesehenen Spielkartenstempels ist 
durch Beschluß des BR v. 10. 1. 81 (RZBl 15) 
die E von losen Spielkarten und unvollständigen 
Kartenspielen verboten. b) Zur Sicherung der Be- 
schränkungen, denen die Herstellung von Süß- 
stoffen in Deutschland durch das Süßstoff G v. 
7. 7. 02 (Ro Bl 253) unterworfen ist, ist die E 
von Süßstoffen oder süßstoffhaltigen Nah- 
rungs= oder Genußmitteln aus dem Auslande 
verboten, soweit nicht in einzelnen Fällen Aus- 
nahmen vom Reichskanzler zugelassen werden. 
c) Anhangsweise sei noch des § 17 des G zum 
Schutz der Warenbezeichnungen v. 12. 5. 94 
(RGl 441) gedacht, wonach ausländische Wa- 
ren, die mit einer deutschen Firma und 
Ortsbezeichnung doder mit einem ein- 
getragenen Warenzeichen wider- 
rechtlich versehen sind, bei ihrem Eingange 
nach Deutschland auf Antrag des Verletzten der 
Beschlagnahme und Einziehung unterliegen. Die 
Vorschrift kommt auf ein EVerbot für die wider- 
rechtlich bezeichneten Waren heraus, das aber in 
seiner Anwendbarkeit von einem Antrage des 
Verletzten abhängig ist. 
g 4. Bestrafung der Zuwiderhaudlung gegen 
Ein= und Auefuhrverbote. Soweit Zuwider- 
handlungen gegen E= und Aerbote in den für 
diese ergangenen Sonderbestimmungen unter 
Strafe gestellt sind, ist das bei der Darstellung der 
einzelnen Verbote (bes. im § 3) erwähnt worden. 
Daneben kommen noch folgende Strafbestimmun- 
gen in Betracht: 1) S§ 327 und 328 St GB. Dar- 
nach wird die wissentliche Verletzung eines EVer- 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment