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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Feldbereinigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Bayern. Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Professor Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • A. Bayern. Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Professor Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium München.
  • B. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • C. Baden. Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Exz. Karlsruhe i. B. ; durchgesehen von Exz. Lewald, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs in Karlsruhe i. B..
  • D. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

752 
— 
Fähren — Feldbereinigung 
  
baupflichtige von der staatlichen Aufsichtsbehörde 
(Wegepolizeibehörde) nicht gezwungen werden 
kann, eine F. über den öffentlichen Fluß herzu- 
stellen. Wohl aber ist ein solcher Zwang möglich 
zur Anlegung einer F. am Privatflusse (Ober- 
tribunalE 34, 291); diese ist dann auch in den 
Händen dieses anderen Wegebaupflichtigen eine 
öffentliche F. und „Zubehör des Weges, in dessen 
Zuge sie liegt“. Die Grundideen sind wesentlich 
die gleichen, nur die Ausdrucksformen weichen ab. 
Bei öffentlichen F. kommt neben dem Rechte 
an dem Unternehmen die polizeiliche Rück- 
sicht der Fähigkeit zum Betrieb in Frage. Diese 
richtet sich auf die Person des Betriebsleiters. 
Nach GewO # ist der Landesgesetzgebung freies 
Spiel gelassen, in diesem Sinne die „Befugnis 
zum Halten öffentlicher Fähren“ zu regeln. Es 
wird sich hier wesentlich um die Wahrung der 
öffentlichen Sicherheit handeln und z. B. die 
Ausübung dieser Tätigkeit bedingt werden kön- 
nen durch Lieferung eines gewissen Befähi- 
gungsnachweises (Preuß. GewO v. 17. 
1. 45 +45, Min Erl v. 29. 3. 04, MBli V 100). 
Natürlich ist diese polizeiliche Regelung wieder 
ganz anderer Art wie die Konzession selbst, wenn 
auch tatsächlich die behördlichen Akte beides zu 
verbinden gencigt sein werden. 
Qnellen: ALR II, 15 150; Bayer. Wasser G#v. 23. 
3. 07 a 78; Württ. Wasser G v. 1. 12. 00 a 23, 102; Bad. 
Wasser G v. 26. 6. 99 # 38; Bad. Pol StGB 135; Sächs. 
Wasser G v. 12. 3. 09 1(125. 
Literatur: Holtendorff Re 1, 785; Pözl, 
Bayer. Wassergesetz 77: Rißmann, Das Wasserrecht 
nach gem. u. sächs. Recht 75; Stoerk, Art. „Fähren“ im 
OW StaatsW 4, 15; Schenkel, Das badische Wasser- 
recht 355 ff: Schelcher, Sächs. Wassergesetz 99; Frbr. 
v. Nordeck zur Nabenau, Das Recht der Fähren, 
Diss. 1910. Dtito Maver. 
— — — — 
Fahrkartensteuer 
Eisenbahnen (Abgaben S 697) 
Fahrräder (Steuer, Verhehr) 
Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege 
—. ——— — — 
Samilienanwartschaft. Sommiensselnommisse, 
Kamilienstammgut 
Fideikommisse 
— —— — 
  
Feiertage Z 
Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160) 
  
Feldbereinigung 
1 Agrargesetzgebung 
A. Bayern (Flurbereinigung) 
#5é# 1. Gesetzliche Grundlagen. ## 2. Materielles Recht. 
5 3. Behörden und Verfahren. # 4. Wirkungen. 
& 1. Gesetzliche Grundlagen. Ein G, betr. die 
Zusammenlegung der Grundstücke, war unterm 
  
— — —— -. 
  
10. 11. 61 (GBl 249) erlassen worden, erzielte 
aber nicht die erwarteten Erfolge, weil es keine 
ausreichenden Zwangsbestimmungen enthielt und 
alles den Beteiligten überließ. Das Gesetz galt, 
von à 25 abgesehen, nicht für die Pfalz. Nunmehr 
ist für das ganze Königreich das G, die F. betr., 
v. 29. 5. 86 (GVBl 271) erlassen. Dazu V v. 
30. 11. 86 (GVl 635). Nach à 45 des G wird 
aus Staatszuschüssen, deren Höhe jeweils das Bud- 
get bestimmt, im Staatsministerium des Innern 
ein F.Fonds gebildet, aus dem vorschußweise 
sämtliche auf F. erwachsende Kosten bestritten 
werden. Die Rückzahlung dieser Vorschüsse kann 
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage 
der beteiligten Grundeigentümer und des Um- 
fanges der Unternehmung teilweise, höchstens 
bis zur Hälfte des Gesamtbetrages, nachgelassen 
werden. Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind 
in drei gleichen Jahresraten zu erstatten; jedoch 
kann das Staatsministerium des Innern die Rück- 
zahlungsfristen bis zu sechs Jahren erstrecken. 
Das Landesrecht bleibt vom BGB unberührt 
(a 113 EG). Doch erfuhr das G v. 1886 ein- 
greifende Aenderungen durch a 171 des AG z. 
Bev. 9. 6. 99 (neue Fassung des G v. 30. 7. 99, 
GBl 469 ff); hiezu Vollz. V v. 3. 2. 00 (We- 
ber, GS 219). Die Aenderungen waren teils 
durch die Einführung des Be (Liegenschafts- 
recht), teils durch die beim Vollzuge gewonnenen 
Erfahrungen veranlaßt. Diese Neuerungen brach- 
ten zunächst die Einrichtung eines Vorverfahrens, 
in welchem die Voraussetzungen eines F. Unter- 
nehmens endgültig festgestellt werden mühssen, 
ehe die weitere Behandlung der Anträge erfolgen 
kann. Das Verfahren zur Ordnung der Hypo- 
thekenverhältnisse wurde vereinfacht und die vor- 
läufige Besitzeinweisung zugelassen. Die beson- 
deren Bestimmungen für die Pfalz wurden in- 
folge der Vereinheitlichung des bürgerlichen Rech- 
tes beseitigt. 
6 2. Materielles Recht. Das Gesetz versteht 
unter F. Unternehmungen, welche eine bessere 
Benutzung von Grund und Boden durch Zu- 
sammenlegung von Grundstücken oder durch Re- 
gelung von Feldwegen bezwecken (a 1). Die F. 
kann ganze Gemeinde= oder Ortsfluren oder 
Teile derselben umfassen. Auch ist die Einbezie- 
hung von Grundstücken einer benachbarten Ge- 
meinde= oder Ortsflur statthaft, wenn und inso- 
weit sie zur zweckmäßigen Ausführung der Unter- 
nehmung notwendig erscheint (à 2). 
Gegen den Willen einzelner Grundeigentümer 
kann die F. nur stattfinden, wenn 1. bei einer 
Zahl der beteiligten Grundeigentümer von weni- 
ger als 20 mindestens drei Fünftel, bei einer grö- 
ßeren Anzahl die Mehrzahl mit der Unterneh- 
mung einverstanden ist, 2. die Mehrzahl der be- 
teiligten Grundeigentümer zugleich das Eigentum 
an mehr als der Hälfte der Bereinigungsfläche 
hat, 3. auf diese Mehrzahl auch mehr als die 
Hälfte der betreffenden Grundsteuer entfällt, und 
4. von der F. einc bessere Benutzung von Grund 
und Boden zu erwarten ist, und dieser Zweck ohne 
Beiziehung der Grundstücke der Minderheit nicht 
erreicht werden kann. Hinsichtlich der Regelung 
von Feldwegen genügt jedoch in allen Fällen die 
Zustimmung der Mehrzahl der beteiligten Grund- 
eigentümer, wenn im übrigen die Voraussetzungen 
unter 2—4 gegeben sind (a 3; vgl. a 5).
	        

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