Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Feldbereinigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • A. Bayern. Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Professor Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium München.
  • B. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • C. Baden. Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Exz. Karlsruhe i. B. ; durchgesehen von Exz. Lewald, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs in Karlsruhe i. B..
  • D. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

  
Feldbereinigung (B. Württemberg) 75 
— 
  
Beteiligten an der Teilungsmasse (Bereinigungs- 
masse abzüglich der gemeinsamen Anlagen) be- 
rechnet (Anspruchsberechnung), dann 
ein Zuteilungsentwurf nach Anhörung der Be- 
teiligten gefertigt und schließlich der Zutei- 
lungsplan (Plan über die künftige Eintei- 
lung der Grundstücke und ihre Zuteilung an die 
einzelnen Eigentümer) festgestellt. Für die Zu- 
teilung sind folgende Grundsätze maßgebend. 
Das eingeworfene Grundeigentum soll, soweit 
tunlich, durch Grundeigentum von gleicher Kul- 
turart und annähernd gleicher Größe und Boden- 
güte in gleicher Lage und Entfernung von den 
Wirtschaftsgebäuden ersetzt werden. Eine Geld- 
entschädigung soll nur zur Ausgleichung kleiner 
nicht zu vermeidender Unterschiede, vorüber- 
gehender Wertsverhältnisse und größerer Ent- 
fernungsverhältnisse auferlegt oder zuerkannt 
werden. Nach diesem Stadium des Verfahrens 
sind die neu zugeteilten Grundstücke abzustecken 
und zu vermarken. Nach G v. 16. 8. 1909 kön- 
nen die Beteiligten sofort nach der Absteckung in 
den neuen Besibstand eingewiesen werden. Spä- 
testens nach Absteckung der neuen Zuteilung sind 
sämtliche Arbeiten der Zentralstelle zur Nachprü- 
sung vorzulegen, die auf Staatskosten erfolgt. 
Nach beendigter Nachprüfung erhält jeder Betei- 
ligte einen Zuteilungsauszug, aus wel- 
chem hervorgeht, was ihm an Stelle des einge- 
worfenen Eigentums zugewiesen worden ist. In 
der folgenden Schlußtagfahrt wird über 
den Zuteilungsplan und die dagegen erhobenen 
Einwendungen verhandelt, nicht beseitigte Ein- 
wendungen der Zentralstelle vorgelegt. Der nach 
Abschluß dieses Verfahrens endgültig festgestellte 
Zuteilungsplan bildet mit den dazu gehörigen Bei- 
lagen die Feldbereinigungsurkunde. 
Der Zeitpunkt des rechtlichen Eigentumsüber- 
gangs wird auf Antrag der Vollzugskommission 
und nach Vernehmung des Gemeinderats von 
der Zentralstelle festgestellt. Tatsächlich findet die 
Besitzergreifung meist schon nach der Absteckung 
att 
2. Für F., bei denen es sich nur um eine Feld- 
wegänderung handelt, kann ein abgekürz- 
tes Verfahren mit Genehmigung der Zen- 
tralstelle Platz greifen. Die Ausführung der ge- 
meinsamen Anlagen besorgt in der Regel die Voll- 
zugskommission. 
5 3. Erstreckung und Wirkungen der Feld- 
bereinigung. 
I1I. Der Zwang zum Beitritt ist bei 
den mit einer neuen Feldeinteilung verbundenen 
F. für die Eigentümer der räumlich in die Berei- 
nigungsfläche fallenden Grundstücke grundsätzlich 
ein unbedingter, diese Eigentümer sind als be- 
teiligt im Sinne des Gesetzes zu betrachten. 
Ausgenommen vom Beitrittszwang sind jedoch 
Gebäude, Bauplätze, Parkanlagen und selbständig 
zugängliche und eingefriedigte Gartenanlagen, 
selbständig zugängliche Baumgüter, Hosgüter, 
Waldungen, Weinberge, Hopfenanlagen, gewerb- 
liche Anlagen, Teiche und Gewässer, die der 
Fischzucht oder gewerblichen Anlagen dienen, 
Mineralquellen, Denkmäler oder Familiengräber. 
Ferner können einzelne Grundstücke, welche be- 
sonderen Beschädigungen ausgesetzt sind oder auf 
denen besondere einen Parzellenumtausch wesent- 
lich erschwerende Lasten ruhen, ausgeschlossen 
  
— –. 
werden. Besonders wertvolle Grundstücke (hoch- 
wertige Kunstwiesen) können dann ausgeschlossen 
werden, wenn die F. auch ohne sie zweckmäßig 
sich ausführen lassen. Bei bloßen Feldwegände- 
rungen gelten als beteiligt die Eigentümer 
derjenigen Grundstücke, deren Bewirtschaftung 
durch die F. infolge der Verbesserung der Zu- 
oder Abfahrt oder der Beseitigung von Ueber- 
fahrtslasten erleichtert wird. 
II. Zwangsenteignung. Wenn bei 
einer F. Grund und Boden nicht beteiligter Per- 
sonen beigezogen werden muß, kann, wenn die 
Einwilligung dieser Personen nicht zu erlangen 
ist, eine eigenartige Zwangsenteignung durch die 
Zentralstelle unter Entschädigung verfügt werden. 
III. Die Wirkungen der Feldbe- 
reinigung bestehen im allgemeinen darin, 
daß das jedem zugeteilte Grundstück die rechtliche 
Natur des weggegebenen Grundbesitzes annimmt, 
es gehen also Hypotheken, Grund= und Renten- 
schulden, Lehen--, Fideikommiß= oder sonstige 
Realberechtigungen, die in dem Grundbuch ein- 
getragen oder vorgemerkt sind, auf die neuen 
Grundstücke oder ausgemittelte Teile derselben 
über. Nach einer F. dürfen die Grundstücke un- 
beschadet der Rechte Dritter in Zukunft nur nach 
der Längsrichtung der Gewande geteilt werden. 
§ 4. Kosten der Feldbereinigung. Alle durch 
die F. erwachsenden Kosten sind von den Grund- 
eigentümern nach dem Verhältnis des Werts 
ihrer Abfindungen und, wenn keine Bonitierung 
der Grundstücke stattfand, nach dem Verhältnis 
des Grundsteuerkapitals ihrer Abfindungen zu 
tragen, soweit nicht eine besondere Verpflichtung 
einzelner Teilnehmer oder DVritter oder öffent- 
licher Kassen vorliegt oder soweit nicht von den 
Teilnehmern etwas anderes beschlossen wird. 
Den Gemeinden bleibt die vorschußweise oder 
endgültige Uebernahme der Kosten auf die Ge- 
meindekasse unbenommen. Die Kosten für ein 
beantragtes aber nicht zur Abstimmung gelangtes 
Unternehmen haben die Antragsteller nach Ver- 
hältnis des Grundsteuerkapitals ihrer beteiligten 
Grundstücke zu tragen. Wenn ein von der Zentral- 
stelle als nützlich anerkanntes Unternehmen bei 
der Abstimmung abgelehnt wird, hat die Staats- 
kasse die Kosten der Vorarbeiten zu übernehmen. 
Die Kosten für ein in der Abstimmungstagfahrt 
angenommenes und genehmigtes, später aber ein- 
gestelltes Unternehmen haben die Beteiligten zu 
tragen, welche trotz vorheriger Zustimmung für 
das Aufgeben des Unternehmens gestimmt haben. 
§5. Rechtsmittel. Alle Streitigkeiten zwischen 
den beteiligten Grundeigentümern unter sich oder 
gegen die Gemeinschaft sowic zwischen diesen 
Grundeigentümern oder der Gemeinschaft gegen 
Dritte über die Art der Ausführung der F. werden 
von der Zentralstelle entschieden, im übrigen wird 
die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Zustän- 
digkeit der Verw Gerichte nicht berührt. Dagegen 
ist die Rechtsbeschwerde an den VG nicht an 
die sonstigen Voraussetzungen gebunden, viel- 
mehr in allen im Gesetz bezeichneten Fällen zu- 
gelassen, so gegen das Ergebnis der Abstimmungs- 
tagfahrt, über die Frage, ob der Beigezogene als 
beteiligt im Sinne des Gesetzes anzusehen ist, über 
die Notwendigkeit der Zwangsenteignung gegen- 
über Nichtbeteiligten, über die Einwendung, daß 
das Unternehmen in seinen wesentlichen Grund-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment