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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Feldbereinigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • A. Bayern. Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Professor Dr. Josef Graßmann, im Verkehrsministerium München.
  • B. Württemberg. Von Oberamtmann Dr. Hofacker, Vaihingen a. d. Enz.
  • C. Baden. Von Minister a. D. Dr. Karl Schenkel, Exz. Karlsruhe i. B. ; durchgesehen von Exz. Lewald, Präsident des Verwaltungsgerichtshofs in Karlsruhe i. B..
  • D. Hessen. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Arthur B. Schmidt, Gießen.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

Nachdem die Bereinigungsarbeiten soweit ge- 
diehen sind, werden die Akten der Landeskommis- 
— –— —. — — — — — — — — — — —. — 
Feldbereinigung (D. Hessen) — Feldjäger-Korps 
sion zur Prüfung vorgelegt und hierauf zur Ein- 
sicht der Beteiligten mindestens 14 Tage offen 
gelegt. Den Beteiligten steht gegen die c—x er- 
wähnten Arbeiten nach der Offenlegung das 
Recht zu, Einwendungen zu erheben. Ist eine Er- 
ledigung der Einwendungen auf gütlichem Wege 
nicht möglich, so sind sie einem Schiedsgericht von 
3 Mitgliedern vorzulegen. Das Schiedsgericht 
entscheidet endgültig (a 35). 3) Aus führung 
der gemeinschaftlichen Meliora= 
tionsanlagen. Nach Offenlegung des Zu- 
teilungsplans und Erledigung der erhobenen Ein- 
wendungen erklärt die Landeskommission den Zu- 
teilungsplan für vollziehbar. Der Vorsitzende der 
Vollzugskommission bestimmt hierauf einen Tag, 
der als Zeitpunkt der Ausführung zu gelten hat, 
überweist die neuen Grundstücke den Beteiligten 
und ordnet die Aussteinung der Grundstücke an 
(a 36). Mit diesem Tage erfolgt der Eigentums- 
übergang (die Massegrundstücke insbesondere wer- 
den Eigentum der Bereinigungsgesellschaft, Wege, 
Gräben und sonstige gemeinschaftliche Anlagen 
Eigentum der Gemeinde). JFür die Rechtsver- 
hältnisse dritter Personen treten die den Beteilig- 
ten überwiesenen Grundstücke an die Stelle der 
abgetretenen. In Anschluß an diese Ueberweisung 
veranlaßt die Landeskommission die Aufstellung 
des topographischen Güterverzeichnisses und des 
neuen Katasters; nach Erneuerung des Katasters 
hat sie die Berichtigung des Grundbuchs von Amts 
wegen herbeizuführen. Ist für eine Gemarkung 
das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen, 
so gelten die besonderen Vorschriften der a 43—47 
des G v. 28. 9. 87 (s. o. § 1). 
5 5. Kosten des Verfahrens. Sie fallen der 
Regel nach den Beteiligten zur Last (vgl. v. § 4b J). 
Eine Erleichterung bietet a 52 Abs 1 dadurch, daß 
die Kosten der Tätigkeit der Landeskommission, 
der Prüfung des allgemeinen Meliorationsplans, 
sowie die Kosten der nach der Bereinigung noch 
weiter vorzunehmenden Katasterarbeiten vom 
Staate getragen werden. Die Kosten des Vor- 
sitzenden der Vollzugskommission, seines Vertre- 
ters und des Geometers werden vom Staate vor- 
geschossen. Wird die Deckung der Kosten durch 
Kapitalaufnahme bei der Landeskultur-Renten- 
kasse beschlossen, so müssen die Gemeinden die Ga- 
rantie übernehmen. Die Kosten des schiedsrichter- 
lichen Verfahrens trägt die unterliegende Partei. 
Literatur: Haag in d. Annolen 13#8, 161 ff; 3 f. 
d. landwirtsch. Vereine des Großh. Hessen 1888 Nr. 10, 11; 
Beiträge zur Statistik d. Großh. Hessen Bd. 38 Heft 1; E. 
Wolff, Die F. nach d. G v. 28. 9. 87, sowie deren Durch= Frieden ist ein Teil der F (zur Zeit ungefähr ¼ 
führung i. d. Gemarkung Weisenau (1890); Die F. in Hessen 
(Geschäftsbericht der Landeskommission für 1888—1897. 1898 
bis 1907), 1899, 1910; Küchler-Braun-Weber, Verw- 
Recht ? 3, 258 ff. Arthur B. Schmidt. 
eldgendarme 
Gendarmerie 
Feldjäger 
Gendarmeric 
  
— 
  
  
Feldjäger-Korps 
I. Das Reitende F Korps führt seinen Ursprung 
auf Friedrich den Großen zurück (KabO v. 24. 
11. 1740), der beim Ausbruch des ersten schlesi- 
schen Krieges aus Forst= und Jagdbeamten 12 
berittene „Feldjäger“ unter Führung eines „Ober- 
jägers“ als capitaine de guides — an ihrer Spitze 
stand ein Generaladjutant des Königs — ent- 
nahm, um sie wegen ihrer durch den Beruf ge- 
wonnenen Geländekenntnis im feindlichen Ge- 
biete zu verwenden. Sie sollten u. a. für Weg- 
weiser sorgen, sie dienten zum Quartiermachen, 
zum Ueberbringen von Nachrichten, zur Auf- 
rechterhaltung der Verbindung unter den ein- 
zelnen Truppenteilen, zur Bedeckung des 
Hauptquartiers. Bei Beendigung des Krieges 
wurde das (von 110 auf 63 Mann) verringerte 
JKorps beibehalten und bestimmt, daß die För- 
sterstellen hauptsächlich aus dem Forps be- 
setzt werden sollten. Alljährlich wurde die Hälfte 
des Korps auf 6 Monate zur Ausbildung im 
praktischen Forstdienst beurlaubt. Seit dem Aus- 
gange des 18. Jahrhunderts genossen sie auch eine 
theoretische Ausbildung, zunächst in einem be- 
sonderen Institute, das jedoch 1808 einging, dann 
seit 1821 in der akademischen forstlichen Anstalt 
in Berlin (1830 nach Eberswalde verlegt). Auf 
die Versorgung der F im Forstdienste war die 
Regierung dauernd bedacht: vgl. Kab O v. 9. 8. 
1809 (6S 581), Reg Instr v. 23. 10. 1817 8 12 Nr.2. 
II. Gegenwärtig besteht das FKorps aus 3 
Oberjägern und 77 Feldjägern. Sie sind Offiziere 
(seit 1871 ausschließlich) des stehenden Heeres 
(also kein Eid auf die Verfassungl!), je nach ihrem 
militärischen Dienstalter Leutnants oder Ober- 
leutnants. Garnison ist Berlin. Chef des FKorps 
ist ein diensttuender Generaladjutant des Königs, 
Kommandeur ist der Inspekteur der Jäger und 
Schützen. Die F’ergänzen sich aus Anwärtern 
für den höheren Forstdienst, die das 23. Lebens- 
jahr noch nicht überschritten haben und in der 
Jägertruppe Offiziere des stehenden Heeres oder 
des Beurlaubtenstandes sind; sie müssen eine 
Aufnahme-Prüfung ablegen, die sich namentlich 
auch auf die Fertigkeit im Gebrauch der französi- 
schen und englischen oder italienischen Sprache 
erstreckt. Während der Dienstzeit im Korps wer- 
den die F dreimal zu Dienstleistungen in der 
Teuppe kommandiert; die ersten beiden Uebungen 
(40 oder 56 Tage) sind vor der Staatsprüfung zu 
erledigen, die dritte als Forstunterrichtskom- 
mando (6 Monate) bei einer Jägertruppe. Im 
.. — —— — — — 
der Gesamtzahl) nach einer der beiden Forst- 
akademien kommandiert (honorarfreie Vorle- 
sungen, Zuschüsse aus Staatsmitteln); der größere 
Teil ist im Forstdienste; ein Teil (zur Zeit 14), 
und zwar nur die Unverheirateten, auch erst nach 
abgelegter Staatsprüfung, ist „in den Friedens- 
dienst nach Berlin kommandiert" (vgl. III). Im 
Kriege werden die F, abgesehen von 1 Oberjäger 
und 15 F, die für den Dienststand in Berlin und 
die Stationen immobil bleiben, teils als Ordon- 
nanzoffiziere bei dem Großen Hauptquartier und 
den Armce-Oberkommandos verwendet, teils den 
Jägerbataillonen überwiesen.
	        

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