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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Forstpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • A. Forstwirtschaft.
  • B. Forstpolizei.
  • C. Forstverwaltung.
  • D. Forstlicher Verwaltungsdienst.
  • E. Koloniales Forstwesen.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

830 
  
Forstwesen (B. Forstpolizei) 
  
tion einer unbestimmten Holzservitut die Natur 
der Grundgerechtigkeit geändert. 
Die FB stehen bald einzelnen, bald mehreren 
Berechtigten in Vereinigung (Gemeinden, Ge- 
nossenschaften) zu. Für die Entstehung der Servi- 
tuten gelten besondere Rechtstitel (Vertrag, Ver- 
jährung), allgemeine oder spezielle Gesetze oder 
auch nur das Herkommen. 
II. Einteilung. Die wichtigsten Wald- 
nutzungs-Berechtigungen sind: a) Holzberechti- 
gungen mit vielfacher Gliederung (Nutz-, Brenn-, 
Stockholz, Wind-, Duft-, Schneebruchholz, Weich- 
holz, Raff= und Leseholz, Brückenholz usw.). 
b) Mastberechtigungen und sonstige Berechtigun- 
gen auf Waldfrüchte. c) Harzberechtigungen. 
) Waldstreuberechtigungen. e) Plaggenberechti- 
gungen. f) Waldweideberechtigungen. g) Wald- 
gräsereiberechtigungen. 
Umfang und Inhalt der FB können hinsichtlich 
der Menge und Güte, der Zeit und Art der Aus- 
übung bestimmt oder unbestimmt sein. 
Maßgebend für die Bemessung sind der Rechts- 
titel, auf welchem die Berechtigung beruht, dann 
gesetzliche Vorschriften und zwar solche des allge- 
meinen bürgerlichen Rechts, wie auch die beson- 
deren Bestimmungen der Forstgesetzgebung. 
625. Entstehung. Die Entstehung der FB 
reicht zum Teil bis in das frühe Mittelalter zurück, 
die große Mehrzahl stammt jedoch aus der Zeit 
vom 15. bis zum 17. Jahrhundert. Sie sind ent- 
weder durch Verwandlung von genossenschaft- 
lichem oder herrschaftlichem Eigentumsrecht in ein 
bloßes servitutarisches Nutzungsrecht hervorge- 
gangen, oder mittels eines konstituierenden Wil- 
lensaktes (Verleihung, Schenkung, Vertrag) durch 
Belastung der Waldungen seitens des Waldeigen- 
tümers begründet oder endlich durch Verjährung 
erworben. In den meisten Fällen kann die Ent- 
stehung der jetzt vorhandenen FB nicht mehr oder 
wenigstens nicht vollständig nachgewicsen werden. 
Ihr Umfang ist im Lauf der Zeit bald mißbräuch- 
lich erweitert, bald aber auch gewaltsam verringert 
und geschmälert worden. 
Von größter Bedeutung für die Geschichte der 
FB war die Rezeption des römischen Rechts. Für 
die äußerst verschiedenartigen Verhältnisse, welche 
zu einem ganz erheblichen Teil im altdeutschen Ge- 
samteigentum ihren Ursprung hatten, gelangten 
nun die römisch-rechtlichen Grundsätze über Servi- 
tuten zur Anwendung. Es war unmöglich, die 
Verhältnisse, welche sich auf Grund ganz anderer 
Rechtsanschauungen entwickelt hatten, ohne tief- 
eingreifende Modifikation nach einer fremdartigen 
Schablone zu behandeln. Zahlreiche Unzukömm- 
lichkeiten des praktischen Lebens sowie die so häufig 
sehr auseinandergehenden Urteilssprüche der Ge- 
richtshöfe lassen sich vom historischen Standpunkt 
aus einfach erklären. 
Gegenwärtig ist die Neuerricht ung von 
JFB entweder schlechthin verboten (Bayern, Sach- 
sen, Baden, Koburg) oder es ist nur deren Er- 
sitzung untersagt und die Bestellung unter be- 
stimmten Bedingungen zugolassen, doch sind als- 
dann die neuen Berechtigungen nach Maßgabe 
der Gesetze ablösbar (Preußen). 
§*26. Bedentung der Forstberechtigungen. Die 
weitaus meisten Nutzungen, welche heute als FB 
erscheinen, sind in der Zeit fast ausschließlicher 
Naturalwirtschaft entstanden. Für die vorwiegend 
  
bloß den Eigenbedarf produzierende landwirt- 
schaftliche Bevölkerung, mit nur unbedeutendem 
Geldkapital, war die unentgeltliche Waldnutzung 
eine Bedingung, sowohl für die erste Ansiedlung, 
wie für die spätere Existenz. Mit der Entwicklung 
der Volkswirtschaft und der Verbesserung des land- 
wirtschaftlichen Betriebes verloren diese Nutzun- 
gen den angegebenen Charakter an einem Ort 
früher, am anderen später; andererseits haben sie 
sich bei dem Fortschreiten der Forstwirtschaft mehr 
und mehr zu einem Hindernis für eine ratianelle 
Benutzung des Waldes und die Erzielung der 
höchstmöglichen Rente gestaltet. Die FB haben 
heutzutage eine dreifache Bedeutung: a) für den 
belasteten Wald und den Waldeigentümer, b) für 
das berechtigte Grundstück und für den Berechtig- 
ten und c) für das öffentliche Interesse des Staats 
und der Gesellschaft. 
Die Forderung der Befreiung der Wälder von 
Servituten wird durch die Ansicht begründet, daß 
die Servituten unmittelbar oder mittelbar eine 
Schädigung der Waldsubstanz herbeiführen und 
ein Hindernis wirtschaftlicher Verbesserungen sind. 
Die Nachteile der Servituten für den Waldbesitzer 
werden um so größer, je hochwertiger die Wald- 
produkte, je intensiver der Wirtschaftsbetrieb, je 
zahlreicher und umfangreicher die Servituten sind. 
Neben schädlichen und hinderlichen FB gibt es 
aber auch unschädliche, unter besonderen Umstän- 
den läßt sich sogar ein Nutzen der FB für die 
Waldwirtschaft nachweisen. Richtig bleibt, daß 
bei hochentwickelter Waldwirtschaft und zahlreicher 
Bevölkerung die FB in der Regel die Wirtschaft 
schädigen und hemmen. Aber es ist unrichtig, daß 
alle FB, oder daß die FB unter allen Umständen 
dem Walde nachteilig sind. 
Durch die Vervollkommnung der Landwirtschaft, 
die Erweiterung des Verkehrs und die Vermehrung 
der Arbeitsgelegenheit ist die Bedeutung der F 
für die berechtigten Grundstücke und deren Wirte 
in der Neuzeit erheblich abgeschwächt worden. 
Immerhin gibt es aber noch Gegenden, in welchen 
die alte Abhängigkeit der Landwirtschaft vom Wald 
bestehen geblieben ist oder sich sogar noch gesteigert 
hat. Ersteres ist der Fall in rauhen Gebirgswal- 
dungen und auf armem Boden, wo die Landwirt- 
schaft ohne Beihilfe des Waldes nicht lohnt, letzte- 
res tritt namentlich da hervor, wo die unbeschränkte 
Teilbarkeit eine Zersplitterung des Grundeigen- 
tums bis zu dem Flächenmaß wirtschaftlicher Un- 
selbständigkeit herbeigeführt hat. Hieraus ergibt 
sich, daß es mit dem privatwirtschaftlichen Interesse 
des Berechtigten zwar in vielen, aber nicht in allen 
Fällen vereinbar ist, dic in den FB bestehende Ge- 
meinbenutzung des Waldes aufzuheben. 
In wirtschaftlicher Beziehung hat der Staat 
ein erhebliches Interesse daran, daß diejenigen 
Formen des Grundeigentums erhalten oder her- 
gestellt werden, welche für die Gesamtproduktion 
am vorteilhaftesten sind. Die staatswirtschaftliche 
Bedeutung der FB ist demnach ebenfalls abhängig 
von dem Zustand der wirtschaftlichen Entwicklung; 
die Zusammenstellung und Vergleichung der pri- 
vatwirtschaftlichen Bedeutung der FB für den 
Waldeigentümer und den Berechtigten ergibt das 
öffentliche Interesse. Weiter kommt aber auch in 
Betracht, inwieweit durch die FB die wirtschaft- 
liche Wohlfahrt des Volkes bedingt und bestimmt 
wird. Die FB haben schließlich auch noch eine
	        

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