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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_001
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F.
Author:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Volume count:
1
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
883 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register F.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Freizügigkeit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Schutzgebiete. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)
  • Title page
  • Imprint
  • Einführung
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register A.
  • Register B.
  • Register C.
  • Register D.
  • Register E.
  • Register F.
  • Fabrik. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E.
  • Fachschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fahndung (Fahndungsblätter). Kriminalpolizei.
  • Fahneneid, Fahnenflucht. siehe Wehrpflicht.
  • Fähren. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fahrkartensteuer. siehe Eisenbahnen (Abgaben S. 697).
  • Fahrräder (Steuer, Verkehr). siehe Kraftfahrzeuge, Luxussteuer, Wege.
  • Familienanwartschaft, Familienfideikommisse, Familienstammgut. siehe Fideikommisse.
  • Feiertage. siehe Sonntagsfeier; Arbeiter, gewerbliche (I, 160).
  • Feldbereinigung.
  • Feldgendarme. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger. siehe Gendarmerie.
  • Feldjäger-Korps. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Feldpolizei (Feldfrevel). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Berlin; bearbeitet von Geh. Oberregierungsrat Dr. Holtz, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Feldpost, Fernsprechwesen. siehe Post- und Telegraphenwesen.
  • Festnahme. siehe Verhaftung.
  • Festungen. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin.
  • Feuerbestattung. siehe Bestattungswesen (s. 439).
  • Feuerpolizei (Feuerwehr).
  • Feuerversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der Versicherungskammer, München.
  • Fideikommisse. Von Professor Dr. Martin Wolff, Berlin.
  • Filialsteuer. siehe Gemeindeabgaben, Warenhäuser.
  • Finanzministerium. siehe Finanzverwaltung (s. 786f).
  • Finanzverwaltung, Finanzbehörden. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortragender Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Fischerei (Fischereipolizei). Von Privatdozent Dr. Friedrich Giese, Bonn.
  • Fiskus. Von Professor Dr. Julius Hatschek, Göttingen.
  • Flagge. Von Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin; für die Schutzgebiete von Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fleischbeschau. siehe Schlachtvieh- und Fleischbeschau.
  • Flößerei. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Fluchtlinien. siehe Bauwesen, Wege.
  • Flurbereinigung. vgl. Feldbereinigung.
  • Flurzwang. siehe Agrargesetzgebung.
  • Flüsse. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Forensen. siehe Gemeindeangehörige, Gemeindesteuern, Kirchensteuern.
  • Forstwesen. Von Geh. Regierungsrat Professor Dr. Schwappach, Eberswalde.
  • Fortbildungsschulen. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen.
  • Fortschreibung. siehe Grund- und Gebäudesteuer, Kataster.
  • Frachturkundensteuer. siehe Eisenbahnen V. Abgaben § 4 (oben S. 696).
  • Frau. (Stellung im öffentlichen Recht). Von Dr. jur. Kurt Wolzendorff, Wiesbaden; ergänzt von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Freibezirk (Freigebiet, Freihafen, Freilager). siehe Zollwesen.
  • Freimaurer. siehe Vereine.
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit. Von Justizrat Weißler, Halle a. S..
  • Freizügigkeit.
  • I. Reichsgebiet. Von Oberbürgermeister Kutzer, Fürth.
  • II. Schutzgebiete. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Halle a. S..
  • Fremdenrecht. siehe Ausland, Ausländer, Internationales Privatrecht, Auslieferung, Ausweisung, Freizügigkeit.
  • Friedensleistungen. siehe Militärlasten.
  • Friedenspräsenzstärke. siehe Heer.
  • Fronden. siehe Agrargesetzgebung.
  • Fundsachen. Von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Fürsorgeerziehung (Zwangserziehung, Ersatzerziehung). Von Amtsgerichtsrat J. F. Landsberg, Lennep.
  • Fürsten. siehe Landesherr, Landesherrliches Haus, Hoher Adel, Depossedierte, Mediatisierte.
  • Nachtrag

Full text

— —.–-...l.—— —— 
  
  
860 Freizügigkeit — Fundsachen 
4. 3. 09, Kolon GEg 13, 147), zur Regelung der! Friedenspräsenzstärhe 
Anwerbung und Ausführung nach bestimmten, Heer + 4 
Gebieten, namentlich in der Südsee I/ Kolo- 
nialgewerberecht), zur Erhaltung einer Heim- 
stätte [#Enteignung in den Schutzgebieten §& 3, 
oben S 731). In Südwestafrika ist nach 
dem Aufstande die F. der Eingeborenen durch 
die Paßpflicht (V v. 18. 8. 07, Kolon Gg II, 
347) de jure wesentlich beschränkt worden; es 
kann ihnen „aus wichtigen Gründen"“ das Ver- 
lassen ihres Distrikts oder Bezirkes untersagt 
werden. In Kamerun ist den Dualaleuten. 
die Niederlassung zum Handelsbetrieb in dem 
Gebiete des Sannaga bis zur Kwakwa-Mün- 
dung, den Weylenten der Aufenthalt außerhalb 
der Küstenorte untersagt (V v. 19. 6. 95, 22. 5. 95, 
29. 7. O4, Kolon GEg 6, 86, 85; 8, 169). 
Außerdem ergeben sich Schranken entsprechend 
Ziffer 12, namentlich zu b) für Angehörige 
anderer als in dem gesperrten Gebiete ansässiger 
farbigen Stämme. 
Im übrigen | Schutzgebiete, Eingeborene. 
III. Für die Angehörigen fremder 
Staaten, ebenso auch für die staatenlos 
gewordenen Buren gelten dieselben Rechts- 
grundsätze wie für das Reichsgebiet (S 856 K 3 II), 
mehrfach durch internationale Verträge noch be- 
sonders zugesichert (Art. „Ausweisung“ & 7 oben 
OS 289). Selbstverständlich ist die Begrenzung, 
daß sich das Recht der Fremden nach der Rechts- 
lage der Deutschen in den Kolonien einschränkt. 
Nur gegen die Ausweisung würden sie durch den 
Erwerb der Landesangehörigkeit in Ostafrika 
geschützt sein (uvgl. IV). Nach der V des Gouver- 
neurs von Samoa v. 1.3. 03 (7, 53) dürfen Chinesen 
nur mit Genehmigung des Gouverneurs einwan- 
dern, ein Handwerk treiben oder Land pachten; 
Handel und Landerwerb ist ihnen verboten. Die 
Wirksamkeit dieser Beschränkung ist völkerrechtlich 
nicht unzweifelhaft. 
IV. Fremde Farbige, die nicht unter 
Ziff. III. fallen — das sind auch die Eingeborenen 
eines Schutzgebietes für ein anderes —, genießen 
eine F. auch nicht in dem Maße wie die Einge- 
borenen. Die §§ 4, 7 Schutzgeb G greifen hierfür 
nicht Platz. Für Ostafrika besteht die Möglichkeit, 
die ostafrikanische Landesangehörigkeit zu erwer- 
ben (Kais. V v. 24. 10. 03, Kolon Gg 7, 227). Da- 
durch gewinnt der fremde Farbige die Rechts- 
stellung eines Eingeborenen; es gilt also oben 
Ziffer II. 
Literatur: Simon Reimer, die F. in den 
deutschen Schutzgebieten, Diss. 1910; serner die Angaben 
zum Artikel „Ausweisung"“ am Schlusse. 
Fleischmann. 
Fremdenrecht 
Ausland, Ausländer, Internationales Privat- 
recht, Auslieserung, Ausweisung, Freizügigkeit 
Friedensleistungen 
Militärlasten 
  
  
— — — — 
Sronden 
Agrargesetzgebung 
— — — — — — 
Fundsachen 
5 1. Mitwirkung der Polizet. ## 2. Fund in öffentlichen 
Geschäftsräumen. 
Die Beziehungen zwischen dem Finder einer 
verlorenen Sache und ihrem Eigentümer oder dem 
Verlierer regeln die Vorschriften des Bürgerlichen 
Rechts, namentlich auch den Anspruch auf Finder- 
lohn; ferner die Rechte des Finders oder dritter 
Personen auf die F., wenn sich der Eigentümer 
der Sache nicht meldet oder nicht zu ermitteln ist. 
Trotzdem es sich sonach zunächst nur um pri- 
vatrechtliche Verhältnisse handelt, so gewinnen 
die in den 88 965—984 BGB enthaltenen Be- 
stimmungen des Fundrechts doch insofern eine 
doppelte Beziehung zum öffentlichen Recht, als 
— abgesehen vom Eigentumserwerb der Ge- 
meinde (* 976 Abs 2) — einmal in weitem Um- 
fange eine regelnde und vermittelnde Tätigkeit 
der Polizeibehörden vom Gesetz vorge- 
sehen ist, andererseits besondere Vorschriften gel- 
ten für die Behandlung der in den 
Räumen einer öffentlichen Be- 
hörde oder Verkehrsanstalt ge- 
fundenen Sachen. 
8 1. Die Mitwirkung der Polizei. 
1. Reichsrecht. Auch in den hier in Be- 
tracht kommenden Beziehungen aus dem Fund- 
rechte schließt sich das B##B im wesentlichen den 
Bestimmungen des früheren preußischen 
Rechts an, das in den §§ 19—72, 19 ALR und 
auf Grund des gemäß 8 13 AG z. ZPO v. 24. 
3. 79 ergangenen Reglements betr. die polizei- 
liche Behandlung der F. im Geltungsbereich des 
ALR v. 21. 4. 82 (Mli V 88, abgedruckt bei 
Reger 2, 448 f) eine bereits regelnde und ver- 
mittelnde Tätigkeit der Ortspolizeibehörde kannte. 
In der Hauptsache nach der Richtung hin, daß die 
Anzeige jedes Fundes bei der Pol Behörde vor- 
gesehen, die öffentliche Bekanntmachung der F. 
vorgeschrieben und dem Finder Nachteile und 
Strafe für die Verheimlichung des Fundes ange- 
droht, auch der Pol Behörde die Pflicht auferlegt 
wurde, die vom Finder übergebenen Sachen einst- 
weilen in Verwahrung zu nehmen, bei der Aus- 
mittelung des Eigentümers mitzuwirken und die 
Herausgabe des Fundes an den Eigentümer oder 
Finder zu bewirken. Auf diesem Gedankengang 
beruht auch die Grundregel des geltenden mate- 
riellen Fundrechts, die dahin lautet, daß der Fin- 
der Eigen tümer des Fundes mit 
Ablauf eines Jahres nach der An- 
zeige bei der Polizeibehörde wird, 
wenn ihm ein Empfangsberechtigter nicht vorher 
bekannt wurde oder sein Recht bei der Pol Behörde 
meldete (§ 975). 
Im einzelnen verpflichtet das BGB den 
Finder zunächst zur unverzüglichen Anzeige 
des Fundes (mit Ausnahme des sog. Kleinfunds 
im Werte unter 3 Mk.) an die Pol Behörde, sofern
	        

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