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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register H
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Hafen (Seehafen). Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Haft. siehe Verhaftung, Gefängniswesen.
  • Haftpflicht. siehe Eisenbahnen Band I S. 697-700.
  • Haftpflichtversicherung. siehe Versicherung.
  • Haftung Dritter (aus strafbaren Handlungen). Von Professor Dr. E. Beling, München.
  • Hagelversicherung. Von Exz. Dr. von Haag, Präsident der kgl. Versicherungskammer, München.
  • Haltekinder. siehe Ziehkinder.
  • Hamburg (Freie und Hansestadt). Von Rechtsanwalt Dr. Geert Seelig, Hamburg.
  • Handel (verwaltungsrechtlich). Von Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handelsgremien (Bayern). siehe S. 350 Ziffer 2.
  • Handelskammern (Handelsvertretungen). Von Professor Dr. Behrend, an der Handelshochschule Mannheim.
  • Handelsstatistik. Von Finanzpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Handelsunterricht. siehe Gewerbliches Unterrichtswesen S. 273, 281.
  • Handelsverträge. Vom Ministerialdirektor F. Lusensky im Ministerium für Handel und Gewerbe, Berlin-Grunewald.
  • Handlungsreisende. siehe Gewerbepolizei S. 242, Handel S. 334/35.
  • Handwerk. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Handwerkskammer. Von demselben.
  • Häusersteuer. siehe Gebäudesteuer.
  • Hausierhandel. siehe Handel, S. 334, Gewerbepolizei S. 241, Wandergewerbe.
  • Hausarbeit. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin. siehe Nachtrag S. 939.
  • Hausindustrie. siehe am Schlusse des Bandes.
  • Hausgesetze. Autonomie, Adel, Landesherr, Ebenbürtigkeit.
  • Hausminister. siehe Landesherr, Ministerium.
  • Hebammen. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Heer. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Heilige Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Heilpersonal, niederes (ärztliches Hilfspersonal). Von Professor Dr. Rapmund, Geh. Medizinalrat, Minden i. W..
  • Heimatrecht (Bayern). Von Professor Dr. Max von Seydel, München; ergänzt von Ministerialrat Dr. Josef von Graßmann, im Verkehrsministerium, München.
  • Heimatschein. siehe Staatsangehörigkeit, Heimatrecht § 8.
  • Helgoland. Von Regierungsassessor Dr. Max von Bahrfeldt, Helgoland.
  • Heroldsamt. siehe Adel Band I, S. 63.
  • Herrenhaus. siehe Landtag § 3.
  • Herrenlose Sachen (als Staatseinnahmen). Von Professor Dr. Georg von Mayr, Unterstaatssekretär, München; ergänzt von Stadtrat Dr. Saran, Kassel.
  • Hessen (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. van Calker, Gießen.
  • Hilfskassen (Krankenversicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Hinterbliebene. siehe Witwen- und Waisenpension, Invalidenversicherung.
  • Hinterlegungswesen.
  • Hochschulen. siehe Universitäten, Technische Hochschulen, Bergwesen, Forstwesen, Gewerblicher Unterricht, Landwirtschaft, Unterricht, Tierärzte, Akademien.
  • Hochwassergefahr (Schutz). siehe Deichwesen I 551, Gewässer II 232, Vorflut.
  • Höferecht. siehe Kolonisation (innere).
  • Hohenzollernsche Lande. Von Regierungspräsident Graf Brühl, Sigmaringen.
  • Hundesteuer. siehe Luxussteuer.
  • Hygiene. siehe Gesundheitswesen.
  • Hypothekenbanken. Von Landrichter Dr. Sontag, Berlin.
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
342 
teren Beweggründen Ausstellungen ins Leben ge- 
rufen werden, deren wesentlicher Zweck darin be- 
steht, Medaillen und Diplome gegen Entgelt ohne 
voraufgegangenen ernstlichen Wettbewerb zu er- 
teilen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit der 
„wilden oder Winkelausskellungen“" hat der Ge- 
brauch von Scheinauszeichnungen durch Gewerbe- 
treibende zur geschäftlichen Reklame einen die 
Lauterkeit des Wettbewerbs schwer beeinträch- 
tigenden Umfang angenommen. Da die allge- 
meinen Strafbestimmungen gegen dieses Unwesen 
keinen genügenden Schutz gewähren und nament- 
lich der Tatbestand des Betruges in einem zur 
Verurteilung genügenden Maße nicht immer fest- 
zustellen ist, ist versucht worden, in dem G gegen 
den unlauteren Wettbewerb v. 7. 6. 09 gegen die 
Mißbräuche im Ausstellungswesen vorzugehen. 
Nach 3 dieses Gesetzes kann, wer in öffentlichen 
Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für 
einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
über den Besitz von Auszeichnungen unrichtige 
Angaben macht, die geeignet sind, den Anschein 
eines besonders günstigen Angebots hervorzu- 
rufen, auf Unterlassung der unrichtigen Angabe 
in Anspruch genommen werden. Wer wissentlich 
derartige unwahre und zur Irreführung geeignete 
Angaben in der Absicht macht, den Anschein eines 
besonders günstigen Angebots hervorzurufen, 
wird nach § 4 mit Gefängnis bis zu einem Jahr 
und Geldstrafe bis zu 5000 Mk. oder mit einer 
dieser Strafen belegt. Die öffentliche Klage ist 
davon abhängig, daß dies im öffentlichen Interesse 
liegt (5 22). Von der Erwägung ausgehend, daß 
die Allgemeinheit ein lebhaftes Interesse an der 
Bekämpfung des Medaillenschwindels hat, ist die 
Staatsanwaltschaft in verschiedenen Bundesstaa- 
ten, so in Preußen und Bayern, angewiesen wor- 
den, in diesen Fällen regelmäßig von der Verwei- 
sung auf den Weg der Privatklage Abstand zu 
nehmen und geeignetenfalls die öffentliche Klage 
zu erheben. Wenn die angegebenen s 3 und 4 
versagen, kann unter Umständen die General- 
Llausel des §& 1 die Handhabe zu einem Einschreiten 
ieten. 
Von den Verw Behörden ist der Kampf gegen 
die Schwindelausstellungen ebenfalls energisch 
ausgenommen worden. In Preußen sind durch 
MinE v. 5. 4. 04 die Reg Präsidenten angewiesen, 
sobald sie Kenntnis davon erhalten, daß in ihrem 
Bezirk eine schwindelhafte Ausstellung geplant 
werde, möglichst vor deren Eröffnung die fest- 
gestellten Tatsachen durch Veröffentlichung zur 
allgemeinen Kenntnis zu bringen. Trotz dieser 
Maßnahmen ist es nicht gelungen, des Medaillen- 
schwindels Herr zu werden, zumal sie ausländi- 
schen Schwindelausstellungen gegenüber versagen. 
In der Erkenntnis, daß ein durchgreifender Erfolg 
nur auf der Grundlage internationaler Abma- 
chungen erhofft werden kann, haben die inter- 
nationalen Ausstellungskonferenzen von Paris 
(1906) und Brüssel (1908), die sich mit dieser 
Frage beschäftigt haben, deren internationale 
Regelung in dem Sinne empfohlen, daß in den 
einzelnen Staaten eine Kontrolle über die Ver- 
leihung und den Gebrauch von Ausstellungsaus- 
zeichnungen eingeführt werde. Ob diese Bestre- 
bungen Erfolg haben werden, läßt sich zur Zeit 
nicht übersehen. 
  
  
Handel — Handelskammern 
Literatur: Außer den ange führten Gesetzen ist als 
Materialiensammlung auf das Deutsche Handels- 
archiv hinzuweisen, ferner auf die Nachrichten des Reichs- 
amts des Innern und die Reichsstatistik über den Auslands- 
handel (oben § 10 8 2). Ferner von Landmann, Kom- 
mentar zur GewO“ 1911; F. Hoffmann, Desgl. 1910; 
Freih. v. Ausseß Wiesinger, Die Zölle und Steuern", 
1900; Troje= Düffe, Das Vereinszoll G v. 1. 7. 69, 
1910; endlich die systematischen Darstellungen des H. von 
Lexis, van der Boroht, 1900 u. a., und Lusensky, 
Der H. im HB der Gesetzgebung von Graf Huede Grais 
1904; G. Cohn, Nationalökonomie des H.= und Verkehrs- 
wesens 1898; B. Mataja, Die Reklame 1910. 
Kusensky 
andelsgremien (Bayern 
v2 1 —t Zif ers ) 
Handelskammern 
(Handelsbertretungen) 
1. Begriff und Ausdehnung (Bestand). 1 2. Ent- 
stehung der deutschen Handelsvertretungen. # 3. Handels- 
kammer-Gesetzgebung der deutschen Staaten. # 4. Wahl- 
systeme. # 5. Errichtung, Wahlrecht, Wahlverfahren, Kon- 
stituierung, Auflösung. # 6. Beitragsleistung. # 7. Wesen 
und Ausgaben im allgemeinen. 7 8. Einzelne Aufgaben. 
0#. Sekretariat (Syndikus), Erweiterung des Kreises der 
Mitwirkenden, Beteiligung an Vereinen, Zweckverbände. 
Handelskammer-Verbände. ## 10. Der deutsche Handels- 
tag. # 11. Auslands-Handelskammern, Handelssachver- 
ständige im Ausland. 4 12. Internationaler Zusammen- 
schluß. 
IS#chK — Handels= und Gewerbekammer; S#— Handels- 
kammer; H## — Handelskammergesetz; # — Korporation 
der Kaufmannschaft; DoeT — Deutscher Handelstag.] 
8 1. Begriff und Ausdehnung#). 
I. Begriff. Die HK sind: auf Gesetz oder 
Verordnung beruhende, aus Wahlen hervor- 
gegangene Ausschüsse selbständiger Gewerbe- 
treibender zur Vertretung der Gesamtinteressen 
von Handel, Industrie und Schiffahrt eines 
räumlich begrenzten Bezirkes (Staates oder staat- 
lichen Gebietsteiles). Sie sind zur Zeit weder 
reichsgesetzlich organisiert noch in freier Entwick- 
lung lückenlos über das ganze Gebiet des Deutschen 
Reiches ausgedehnt. Eine Vereinheitlichung der 
amtlichen Handelsvertretungen durch die Reichs- 
gesetzgebung (a 4 Z. 1, 2 RV) — die am 30. 10. 78 
durch den DH angeregt worden war, aber an 
dem Widerstande der süddeutschen HK scheiterte, 
weil diese den Verlust des damals noch in weitem 
Umfange bestehenden organisatorischen Zusam- 
menhanges der HK mit dem Handwerk nicht zu- 
geben wollten — wird sich mit der Zeit doch nicht 
umgehen lassen, zumal nachdem das Reich die 
Errichtung und Organisation von Handwerks- 
kammern (1897) geregelt hat. 
1) Ueber Handels- und Gewerbekammern, 
vgl. J 3 und S. 3671 Gewerbevereine oben S. 257. 
Korporation der Kaufmannschaft ##2#e. 
Detaillisten vertretung §§# 3, 8. Z. 1, 99, Z. 3. 
Vertretung der Handlungsgehilfsen vol. 898, 8. 8.
	        

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