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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register J
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Homepage

Title:
Jagd.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
A. Reichsgebiet. Von Erstem Staatsanwalt Stelling, Stade (mit Ergänzungen vom Herausgeber).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Jagd.
  • A. Reichsgebiet. Von Erstem Staatsanwalt Stelling, Stade (mit Ergänzungen vom Herausgeber).
  • B. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Jesuitengesetz. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Juden. siehe Religionsgesellschaften.
  • Justizbeamte. Von Kammergerichtsrat Dr. Pierre Siméon, Berlin.
  • Justizverwaltung. Von demselben.
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
466 
Jagd (Nutzung, Pacht) 
  
den Fall, daß die Versagungsgründe erst nach Er- 
teilung des JSch bekannt werden) ist eine 
jagdpolizeiliche Verfügung, die in Preußen, Bayern, 
Württemberg, Baden im Wege der Klage vor 
dem Verwichter angefochten werden kann. # 37 
preuß. JO. # 9 JSchein G v. 31. 7. 95. S§ 129 ff. 
LVe (s. unten §5 11). Zuständig zur Er- 
teilung des JSch ist in der Regel die Verw- 
Behörde; in Preußen die I PolBehörde d. i. 
der Landrat, in Stadtkreisen die Orts Pol Behörde 
(Pol Direktion bezw. Magistrat), in deren Bezirk 
der den JSchein Nachsuchende seinen Wohnsitz 
hat oder zur Ausübung der J als J Pächter oder 
IWast berechtigt ist. Im übrigen unten & 11. 
Freijagdscheine, welche steuerfrei sind, 
werden bestimmten Personen (Kgl Förstern usw.) 
erteilt. 
Jagdscheinabgaben: Preußen: 15 Mk. 
(IJIsch) und 3 Mk. (TJSch). Für Ausländer: 100 Mk. 
(Hannover: 40 Mk.) bezw. 20 Mk. (Hannover: 6 Mk.). 
Dazu tritt seit G v. 26. 6. 09 ein JSch Stempel von 7 Mk. 
50 Pfg. bezw. 1 Mk. 50 Pfg. bezw. 50 Mk. und 10 Mk. 
Bayern: 15 Mk., für 1908 und 1909: 20 Mk., für 1910: 
25 Mk. für Inländer, 50 Mk. für Ausländer (keine Tages- 
JSch). Sachsen: 15 Mk. bezw. 3 Mk. und 10 Mk. fürs 
Jahr, 1 Tag bezw. 2 Wochen. Württemberg und 
Baden: 20 Mk. bezw. 10 Mk. und 5 Mk. fürs Jahr bezw. 
2 und 1 Woche. Hessen: 30 Mk., für Personen mit Wohn- 
sitz außerhalb Hessens, aber innerhalb des Deutschen Reichs 
45 Mk. bezw. 10 Mk. für 1 Jahr bezw. 10 aufeinander- 
solgende Tage. Für Ausländer: 60 Mk. bezw. 15 Mk. für 
1 Jahr bezw. 7 aufeinanderfolgende Tage. Elsaß-= 
Lothringen: 24 Mk. für den Jahres JSch und 6 Mk. 
für den sog. ZusatzJ Sch auf 8 Tage und beschränkt auf 
den Jhezirk des Jherechtigten. 
8 9. Nutzung des Jagdrechts. Jagdpacht. 
Mit dem In hat jeder Grundeigentümer das ge- 
setzlich geschützte (s 10), nur jagdpolizeilich in ge- 
wisser Weise beschränkte, ausschließliche Ancig- 
nungsrecht an den in (auf) seinem JBezirk an- 
etroffenen jagdbaren wilden Tieren, d. h. ein 
Vermögensrecht, dessen Ausübung von ihm durch 
Uebertragung auf Andere, insbesondere durch 
Verpachtung, genutzt werden kann. Man streitet 
darüber, ob den Gegenstand der IPacht das 
Grundstück oder — wie RG3Z 51, 280; 52, 126; 
Rt 37, 48 annimmt — nur das pershönliche 
Recht zur JAusübung bildet (§s§ 581, 595 BGB: 
„Pachtung eines Rechts"). Wesentlich ist dieser 
Streit für die Frage, ob der J Pächter für den 
Fall des Verkaufs des ihm verpachteten Einzel- 
oder Eigen JBezirks sich auf § 571 Bö (Kauf 
bricht nicht Miete) berufen kann, der Erwerber 
daher ohne weiteres kraft Gesetzes oder nur dann 
in den JPachtvertrag eintritt, wenn er ihn als 
für sich bindend ausdrücklich anerkennt. Den 
letzteren Standpunkt vertritt RGZ 70, 70 (anders 
v. Seeler in Festschrift der jur. Fakultät Berlin für 
O. Gierke 1910). — Für das preußische 
IR, dessen JOrdnung Vurschriften über die 
  
Form der JPachtverträge bei Einzel JBezirken 
nicht kennt, kommt hinzu, daß es zweifelhaft 
bleibt, ob die Bestimmung der §/ 581, 566 BG B 
über die Schriftlichkeit der Pachtverträge bei Ver- 
pachtungen von Grundstücken auf länger als ein 
Jahr auch auf JPachtverträge Anwendung findet. 
Das Recichsgericht hat diese Frage bisher verneint. 
Dageger sind für die Verpachtunggemeinschaft- 
licher oder Feldmarks Bezirke in allen JGesetzen 
  
nähere Vorschriften namentlich in Ansehung der 
Schriftform, der Mindest= und Höchstdauer der 
IPachtverträge (Preußen in der Regel 6—12 
Jahre, Sachsen mindestens, Hessen höchstens 6 
Jahre), der Weiterverpachtungen (Preußen: Zu- 
stimmung des Verpächters und Genehmigung 
des Kreisausschusses), ferner über die Anzahl der 
JPächter (oben # 6 Z. 5), Jlusübung durch 
Dritte (JAufseher, bebrotete Jäger [Hannoverl, 
Jäger, JGäste) getroffen, nicht minder über die 
Teilung der JBezirke und besondere Verpach- 
tung der Teilbezirke. Die Verpachtung der I 
nach Wildgattungen (X. die Hühner--, 
X. die Hasen J), sowie die sog. Abschuß J (X. 3 Reh- 
böcke, 7. ein Hirsch) ist wegen der begrifflichen 
Unteilbarkeit des JIR sowie im Hinblick auf den 
Zweck der JGesetze — Schonung des W, Ver- 
hinderung der Vieljägerei — unzulässig (nichtig: 
5#l 134, 309 BB, KE 29 C. 79). Doch geht das 
neue preuß. Stempelsteuer G v. 26. 6. O9 von 
der Zulässigkeit der Verpachtung der Abschuß I 
aus. — Das Igachtrecht ist der Zwangsvoll- 
streckung nicht unterworfen, weil die Weiter- 
(After-) Verpachtung dem IPächter in der Regel 
ohne Genehmigung des Verpächters verboten 
ist, z. B. § 22 Nr. 3, 5+24 preuß. JO. Anders nur 
dann, wenn der JPPächter und Verpächter — in 
Preußen außerdem der Kreis-- bezw. Bezirks- 
Ausschuß: zit. 4 23 Nr. 3 — dem Gläubiger des 
IPächters ihr Einverständnis erklärt haben. 
55 549, 581, 596 BGB; ssF 851, 857 8PO; val. 
W 50 229; 37, 243; Rechtspr. d. OLG 19, 
22. 
3 10. Schutz des Jagdrechts. Der im Grund- 
eigentum liegenden Befugnis des Grundeigen- 
tümers auf ausschließliche Aneignung des W ent- 
spricht die Verpflichtung der Allgemeinheit, dies 
Vermögensrecht nicht durch unberechtigte Ein- 
griffe zu verletzen. § 903 BGB. 
1. Der Einzel= oder Eigenjagd- 
besitzer hat zum Schutze seines In alle die- 
jenigen Rechtsbehelfe, die ihm als Grundbuch- 
eigentümer und Grund besitzer das BGB ge- 
währt: §§ 826 (Schikane), 858 ff, 862, 872, 903, 
919 (Grenzstreit), 823 ff BG#B, s& 256 ff, 920, 
936, 940 ff ZPO. Daneben steht der öf- 
fentliche-rechtliche (verwaltungsgerichtliche) 
Schutz, d. h. der Einzel JBerechtigte kann als 
solcher, d. i. als Beteiligter gegen einen andern 
Beteiligten den Verwyichter anrufen, sofern es 
sich um Streitigkeiten über ihre gegenseitigen, 
in dem öffentlichen Rechte begründeten 
Berechtigungen und Verpflichtungen handelt; 
in Preußen: & 71 preuß. JO. Ob der Rechtsweg 
zulässig oder der Verwichter zuständig ist (§5 13 
GV0) hängt von dem rechtlichen Charakter des 
geltend gemachten Anspruchs ab. Der jagd- 
polizeiliche Schutz des In besteht in dem 
Recht zur Anrufung der zuständigen JI Pol Behörde 
(unten §& 11), die unter den gesetzlichen Voraus- 
setzungen zur Aufrechterhaltung der jagdlichen 
öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Durch- 
führung der Vorschriften der JGesetze kraft Ge- 
setzes berufen ist. Strafrechtlichen Schu 
gewähren Ste B. 117, 292—295, 368 Nr. 10 
und die Vorschriften über Notwehr, Selbsthilfe 
und Selbstverteidigung. Recht zur Festnahme 
des unbekannten Wilderers nach § 127 StPO, 
zur Pfändung (Wegnahme) seines Gewehrs 
  
 
	        

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