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Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Bibliographic data

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Register K
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 120 — 
10. « 
Die Ein= und Durchfuhr von Waaren u Gebrauchsgegenständen aus den in den 8§ 6 bis 8 be- 
zeichneten Schiffen unterliegt nur insoweit einer Beschränkung, als seitens der zuständigen Reichs= oder 
Landesbehörden in Bezug auf Leibwäsche, alte und getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug sowie 
Hadern und Lumpen besondere Bestimmungen getroffen werden. 
Jedoch sind Gegenstände, welche nach der Ansicht des beamteten Arztes als mit Choleraentleerungen 
beschmutzt zu erachten sind, vor der Ein= oder Durchfahrt zu desinfiziren. 
* 11. 
Will ein Schiff in den Fällen der 88 6 bis 8 sich den ihm auferlegten Maßregeln nicht unter- 
werfen, so steht ihm frei, wieder in See zu gehen, es kann jedoch die Erlaubniß erhalten, unter An- 
wendung der erforderlichen Vorsichtsmaßregeln (Isolirung des Schiffes, der Mannschaft und der Reisenden, 
Verhinderung des Auspumpens des Kielwassers vor erfolgter Desinfektion, Ersatz des an Bord befind- 
lichen Wasservorrathes durch gutes Trinkwasser und dergleichen) seine Waaren zu löschen und die an Bord 
äe Reisenden, sofern sich dieselben den von der Hafenbehörde getroffenen Anordnungen sügen, am 
and zu setzen. - 
§12. 
Hat ein Schiff während der Fahrt Fälle von Gelbfieber an Bord gehabt, so sind nach erfolgter 
ärztlicher Untersuchung (§ 6) die etwa noch an Bord befindlichen Gelbfieberkranken auf dem Schiffe oder 
in einem geeigneten Unterkunftsraume am Lande abzusondern. Die unmittelbar mit Gelbfieberkranken in 
Berührung gekommenen oder krankheitsverdächtigen Personen können, salls nach Ablauf der letzten Gelb- 
fiebererkrankung noch nicht sieben Tage verflossen sind, einer Beobachtung mit oder ohne Aufenthalts- 
beschränkung bis zur Dauer von fünf Tagen unterworsen werden. 
Die von Geldfieberkranken benutzten Gegenstände und diejenigen Schiffsräumlichkeiten, in welchen 
sich solche Kranken befunden haben, sind zu desinfiziren. 
An Bord befindliche Leichen müssen unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald be- 
stattet werden. 
Schiffe, die ous einem von Gelbfieber verseuchten Hafen kommen, Fälle von Gelbfieber aber 
nicht an Bord gehabt haben, sind nach der ärztlichen Untersuchung (§ 5) ohne Weiteres zum freien Ver- 
kehr zuzulassen. 
8 134a. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder innerhalb der letzten zwölf Tage an Bord gehabt, so ist 
nach erfolgter ärztlicher Untersuchung (§ 5) der nächst erreichbaren Verwaltungsbehörde telegraphisch An- 
zeige zu erstatten. 
§ 13b. 
Hat ein Schiff Pest an Bord oder sind auf einem Schiffe innerhalb der letzten zwölf Tage vor 
seiner Ankunft Pestfälle vorgekommen, so gilt es als verseucht und unterliegt folgenden Bestimmungen: 
1. Die an Bord befindlichen Kranken werden ausgeschifft und in einen zur Aufnahme und Be- 
handlung geeigneten, abgesonderten Raum gebracht, wobeil eine Trennung derjenigen Personen, bei welchen 
die Pest festgestellt worden ist, und der nur verdächtigen Kranken stattzufinden hat. Sie verbleiben dort 
bis zur Genesung oder bis zur Beseitigung des Verdachis. 
2. An Bord befindliche Leichen sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln alsbald zu bestatten. 
3. Die übrigen Personen (Reisende und Mannschaft) werden in Bezug auf ihren Gesundheits- 
zustand weiterhin einer Beobachtung unterworfen, deren Dauer sich nach dem Gesundheitszustand des 
Schiffes und nach dem Zeitpunkt des letzten Erkrankungsfalles richtet, keinesfalls aber den Zeitraum von 
zehn Tagen überschreiten darf. Zum Zwecke der Beobachtung sind sie entweder am Verlassen des Schiffes 
zu verhindern, oder, soweit nach dem Ermessen der Hasenbehörde ihre Ausschiffung thunlich und erforder- 
lich ist, in einem abgesonderten Raume unterzubringen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn die Mann- 
schaft zum Zwecke der Abmusterung das Schiff verläßt. Reisende, welche nachweislich mit Pestkranken nicht 
in Berührung gekommen sind, können aus der Beobachtung entlassen werden, sobald durch den beamteten 
Arzt sestgestellt ist, daß Krankheitserscheinungen, welche den Ausbruch der Pest befürchten lassen, bei ihnen 
nicht vorliegen. Jedoch hat in solchen Fällen die Hafenbehörde unverzüglich der für das nächste Reiseziel 
zuständigen Polizeibehörde Mittheilung über die bevorstehende Ankunft der Reisenden zu machen, damit 
letztere dort einer gesundheitspolizeilichen Ueberwachung unterworfen werden können. 
Findet die Beobachtung der Schiffsmannschaft an Bord statt, so ist das Anlandgehen derselben 
während der Beobachtungszeit vorbehaltlich der Zustimmung des beamteten Arztes nur insoweit zu ge- 
statten, als Gründe des Schiffsdienstes es unerläßlich machen. 
4. Alle nach dem Ermessen des beamteten Arztes als mit dem Ansteckungsstoff der Pest behaftet 
zu erachtenden Wäschestücke, Bekleidungsgegenstände des täglichen Gebrauchs und sonstige Sachen der Schiffs- 
mannschaft und der Reisenden sind zu desinfiziren.
	        

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