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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register L
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Leuchtmittelsteuer. Von Geh. Regierungsrat C. L. Weber, Groß-Lichterfelde.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Landarbeiter. siehe Landwirtschaftliche Arbeiter.
  • Landesämter. siehe Erbämter I 734.
  • Landesgrenze. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Landesherr (Staatsoberhaupt). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Landesherrliches Haus. Von demselben.
  • Landeskreditanstalt (Großh. Hessen), Landeskulturrentenbanken. siehe Landwirtschaft (B. Kreditwesen) S. 742, 745.
  • Landesökonomiekollegium. siehe Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen) S. 752.
  • Landgemeinde. vgl. Gemeinde.
  • Landmesser. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Landschaft. vgl. Landwirtschaftliches Kreditwesen Seite 738.
  • Landtag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Landwirtschaft.
  • Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsrat. siehe Landwirtschaft, D. Berufsvertretungen S 751.
  • Lauenburg (Kreis Herzogtum). Von Konsistorialrat Dr. Freiherr von Heintze, Kiel.
  • Lebensversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin-Wilmersdorf.
  • Lehnrecht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Ernst Heymann, Marburg i. H..
  • Lehrer (an Volksschulen). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Lehrling. siehe Handwerk II 367: Handwerkskammer II 369, 370; Innung II 430, 431, 432, 434; Krankenversicherung § 3 Z 5, § 14 Z 6.
  • Leichenschau. siehe Bestattungswesen, Krankheiten.
  • Leinpfad. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Leuchtmittelsteuer. Von Geh. Regierungsrat C. L. Weber, Groß-Lichterfelde.
  • Lippe (Fürstentum). Von Geh. Archivrat Dr. Kiewning, Detmold.
  • Lotsen. Von Regierungsrat Neuberg, Steglitz-Berlin.
  • Lotterie. Von Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dr. Strutz, Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Lübeck (Frei und Hansestadt). Von Regierungsrat Dr. F. Lange, Lübeck.
  • Luftschiffahrt. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Lustbarkeiten. siehe Tanzlustbarkeiten, Luxussteuer § 5, Theater, Wandergewerbe, Sonntagsfeier.
  • Luxemburg. Beziehungen zu Deutschland. siehe Zollwesen außerdem Widung, der Anschluß des Großh. L. an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, 1912; Eyschen, Das Staatsrecht des Großh. L., 1910, S. 133ff; Großh. Luxemburg, Publik. der ständigen Kommision für Statistik (Luxemburg).
  • Luxussteuern. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
  
778 
Leuchtmittelsteuer 
  
Leuchtmittelstener 
1. Vorbemerkung. 1 2. Gegenstand und Berechnung. 
53. Erhebung und Sicherung der Steuer. 3 4. Verkehr mit 
Beleuchtungemitteln. 3 5. Statistische Ergebnisse. 
I8 — Leuchtmittel; St — Steuer.] 
ms 1. Vorbemerkung. Unter den St Vorlagen, 
die die Reichsregierung dem R behufs Verbesse- 
rung der Finanzlage im Herbst 1908 zugehen ließ 
(Reichsfinanzreform), befand sich auch der Ent- 
wurf eines Elektrizitäts- und Gas StGesetzes. Er 
bestand aus zwei Abschnitten: 1. Besteuerung der 
Elektrizität und des Gases, 2. Besteuerung der 
Beleuchtungsmittel. Für diese Teilung war der 
Gedanke maßgebend, daß der Lichtverbrauch eine 
höhere Steuerbelastung tragen könne als der zu 
anderen, namentlich gewerblichen Zwecken be- 
stimmte Verbrauch an Elektrizität und Gas. Um 
bei der geplanten St auf Elektrizität und Gas 
eine Abstufung nach dem Verwendungszweck zu 
vermeiden, sollten beide Energieformen mit einer 
allgemeinen St belegt und diese durch die St 
auf Beleuchtungsmittel ergänzt werden. Der 
RegEntwurf wurde nach dem Antrag der Finanz- 
kommission vom NKT am 7. 7. 09 in allen Teilen 
abgelehnt. Inzwischen hatte jedoch eine zur Be- 
willigung des Geldbedarfs bereite Mehrheit im 
Rx den „Entwurf eines Gesetzes betr. Aenderun- 
gen im Finanzwesen“ eingebracht. Diesem Ent- 
wurfe wurde ein Vorschlag eingefügt, der sich in- 
haltlich eng an den zweiten Teil der erwähnten 
eg Vorlage anschloß; er gelangte nach Beratung 
in der Kommission mit einigen in dieser und 
anderen im Plenum vorgenommenen Aenderun- 
gen in der Sitzung v. 10. 7. 09 als a III zur An- 
nahme und wurde, da der BR zustimmte, gemäß 
einer im a VI Abs 2 des Gesetzes betr. Aende- 
rungen im Finanzwesen enthaltenen Ermäch- 
tigung vom R unter der Bezeichnung „Leucht- 
mittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909“ am 22. 7. 09 
bekannt gemacht (Rl 743, 880). Die am 
28. 8. von den BRusschüssen beschlossenen und 
am 10. 10. nachträglich von dessen Plenum ge- 
nehmigten Ausführungsbestimmungen, mit denen 
das Gesetz am 1. 10. 09 in Wirkung trat, sind 
am 15. 6. 11 durch eine neue Fassung ersetzt wor- 
den (RZ#l 1909, 799; 1911, 317). 
5+2. Gegenstand und Berechunng der Stener; 
Stenersätze. Die St umfaßt die nachbenannten 
Beleuchtungsmittel, soweit sie zum Verbrauch im 
Inland dienen: elektrische Glühlampen und 
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-, 
Petroleum= und ähnliche Glühlampen, Brenn- 
stifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilber- 
dampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lam- 
pen (§ 1). Die zur Ausfuhr bestimmten Lbleiben 
steuerfrei, ebenso solche, die gemäß ihrer Be- 
schaffenheit zu anderen als Beleuchtungszwecken 
oder in Fabriken oder Prüfungsanstalten ohne 
Rücksicht auf ihre Beschaffenheit zu Versuchs- 
zwecken oder zu anderen als Beleuchtungszwecken, 
3. B. als elektrische Widerstände oder als Reise- 
muster dienen. 
  
stiften zu Bogenlamven nach dem Reingewichte, 
  
bei den übrigen L nach der Stückzahl. Die St Sätze 
sind bei elektrischen Glühlampen und Quecksilber- 
dampflampen nach dem Wattverbrauche abge- 
stuft und außerdem zwischen a) Kohlenfadenglüh-- 
lampen einerseits und b) Metallfadenglühlampen 
anderseits verschieden; letzteren sind Nernstbrenner 
und andere Glühlampen gleichgestellt. 
Die Steuersätze sind: 
A. Für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen 
für das Stück: 
zu a) (Kohlensaden- zu b) (Metallfaden- 
lampen) lampen usw.) 
bis 15 Watt 6 Pla. 10 Pfa. 
von üÜüber 15 bis 25 Watt 10 Pfg. 20 Pfg. 
von Über 25 bis 60 Watt 20 Pfg. 40 Pfa. 
von über 60 bis 100 Watt 30 Pig. 6o Pfg. 
von über 100 bis 200 Watt 50 Pfg. 1 Mk. 
für solche von höherem Berbrauche 
zu a) je 25 Pfg., zu br) je 40 Pfg. mehr für jebdes 
weitere angefangene Hundert Watt. 
B. Für Glühkörper zu Gasglühlicht usw. 10 Bfg. für das 
Stück. 
C. Für Brennstifte zu Bogenlampen aus Reinkohle 
60 Pfg., für solche mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen 
Brennstifte 1 Mk. für das kg. 
D. Für Brenner zu Quecksilberdampflampen und ähnliche 
Lampen bis 100 Watt 1 Mk. für das Stück, für stärkere 
Lampen je 1 Mk. mehr für jedes weitere angefangene Hum- 
dert Watt. 
5#F3z Erhebung und Sicherung der Stener. 
I. Die Entrichtung der St erfolgt nach 
5+3 Gmittels Verwendung von Stzeichen (Bande- 
rolen), § 7 ermächtigt aber den BR, an deren 
Stelle die Versteuerung auf Grund einer beson- 
deren Buchführung zu gestatten. Tatsächlich ist 
schon beim Inkrafttreten des Gesetzes von dieser 
Ermächtigung Gebrauch gemacht worden. Nach 
5 22 der Ausführungsbestimmungen werden die 
aus Fabriken und St Lagern in den freien In- 
landsverkehr übergehenden Beleuchtungsmittel 
allwöchentlich in eine St Anmeldung ausgenom- 
men, nach der die Hebestelle den StBetrag fest- 
setzt und einzieht. Die aus dem Auslande ein- 
gehenden L werden beim Eingang angemeldet 
und bei der Zollabfertigung versteuert. Die St 
ist neben dem Zoll zu entrichten. Die St kann 
ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet 
werden, gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs 
Monate zu stunden. Für versteuerte Beleuchtungs 
mittel, die dem Hersteller oder dem Inhaber eines 
St Lagers vom Empfänger als unbrauchbar zur 
Verfügung gestellt werden, wird ein St Nachlaß 
in einer Pauschsumme gewährt, die für Kohlen- 
fadenglühlampen, Gasglühkörper und Brennstifte 
zu Bogenlampen auf 5 v. H., für Metallfaden- 
lampen und Quecksilberdampflampen auf 10 v. H. 
der im Laufe des Jahres entrichteten StBeträge 
bemessen ist. 
II. Zur Sicherung der St müssen in den 
Fabriken die fertiggestellten Leuchtmittel in ein 
besonderes Ausgangslager gebracht und verbucht 
werden.-, Desgleichen ist über ihren Abgang aus 
diesem Lager Buch zu führen, und zwar in geson- 
derten Anschreibungen je nachdem sie zum Ver- 
brauch im Inland als steuerpflichtige Ware oder 
aber als steuerfreie Ware mit anderer Bestimmung 
  
  
„ (Ausfuhr, Aufnahme in ein Stoager, Ab 
Die Berechnung der St erfolgt bei den Brenn- ger, albgan 
wegen Bruchs) das. Ausgangslager verlassen. Au 
den 8 selbst, bei Glühstrümpfen auf der unmittel-
	        

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