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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register L
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Luxussteuern. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Landarbeiter. siehe Landwirtschaftliche Arbeiter.
  • Landesämter. siehe Erbämter I 734.
  • Landesgrenze. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Landesherr (Staatsoberhaupt). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Landesherrliches Haus. Von demselben.
  • Landeskreditanstalt (Großh. Hessen), Landeskulturrentenbanken. siehe Landwirtschaft (B. Kreditwesen) S. 742, 745.
  • Landesökonomiekollegium. siehe Landwirtschaft (D. Berufsvertretungen) S. 752.
  • Landgemeinde. vgl. Gemeinde.
  • Landmesser. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Landschaft. vgl. Landwirtschaftliches Kreditwesen Seite 738.
  • Landtag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Landwirtschaft.
  • Landwirtschaftskammern, Landwirtschaftsrat. siehe Landwirtschaft, D. Berufsvertretungen S 751.
  • Lauenburg (Kreis Herzogtum). Von Konsistorialrat Dr. Freiherr von Heintze, Kiel.
  • Lebensversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin-Wilmersdorf.
  • Lehnrecht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Ernst Heymann, Marburg i. H..
  • Lehrer (an Volksschulen). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig-Langfuhr.
  • Lehrling. siehe Handwerk II 367: Handwerkskammer II 369, 370; Innung II 430, 431, 432, 434; Krankenversicherung § 3 Z 5, § 14 Z 6.
  • Leichenschau. siehe Bestattungswesen, Krankheiten.
  • Leinpfad. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Leuchtmittelsteuer. Von Geh. Regierungsrat C. L. Weber, Groß-Lichterfelde.
  • Lippe (Fürstentum). Von Geh. Archivrat Dr. Kiewning, Detmold.
  • Lotsen. Von Regierungsrat Neuberg, Steglitz-Berlin.
  • Lotterie. Von Senatspräsident am Oberverwaltungsgericht, Dr. Strutz, Wirkl. Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Lübeck (Frei und Hansestadt). Von Regierungsrat Dr. F. Lange, Lübeck.
  • Luftschiffahrt. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Lustbarkeiten. siehe Tanzlustbarkeiten, Luxussteuer § 5, Theater, Wandergewerbe, Sonntagsfeier.
  • Luxemburg. Beziehungen zu Deutschland. siehe Zollwesen außerdem Widung, der Anschluß des Großh. L. an das Zollsystem Preußens und der übrigen Staaten des Zollvereins, 1912; Eyschen, Das Staatsrecht des Großh. L., 1910, S. 133ff; Großh. Luxemburg, Publik. der ständigen Kommision für Statistik (Luxemburg).
  • Luxussteuern. Von Professor Dr. Altmann, Mannheim.
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

  
  
802 
Gemeinde St sehr verbreitet, teilweise sind. sie 
Zweck St geblieben. Bei der Weite des Begriffes 
Lustbarkeiten sind kasuistische Aufzählungen in den 
meisten St Ordnungen zu finden und zahlreiche 
Streitfälle von Verw Gerichten zu entscheiden ge- 
wesen (vgl. Hönemann, Lustbarkeits St in Pr Verw- 
Bl 29, 613). Steuerlich werden oft öffentliche und 
nichtöffentliche Lustbarkeiten unterschieden, ebenso 
spielt die Frage des Vorwaltens eines höheren 
Interesses der Kunst oder Wissenschaft, der Zweck 
der Erbauung, der politischen Aufklärung u. ä. 
eine Rolle in den St Ordnungen. Als Form kom- 
men Karten St auf die Eintrittskarten und Pau- 
schal St nach Art der Veranstaltung, eventuell auf 
der Basis der zur Lustbarkeit benutzten Grund- 
fläche (Raum St) sowie Kombinationen vor. Die 
Verschiedenheit der StBerechtigten bringt eine 
ganze Fülle von St Formen mit sich. Die Lustbar- 
keits St zählen zu den indirekten Steuern. 
Preußen. Auf Grund der §# 15, 18 
Kommbg G v. 14. 7. 93 ist den Gemeinden die 
Besteuerung von Lustbarkeiten, einschließlich musi- 
kalischer und deklamatorischer Vorträge, sowie von 
Schaustellungen umherziehender Künstler durch 
der Genehmigung bedürftige St Ordnungen ge- 
Nach MinE v. 23. 2. 89 waren grund- 
nur die öffentlichen Lustbarkeiten zu be- 
und solche, bei denen ein höheres wissen- 
oder Kunstinteresse vorwaltet, auszu- 
Der Begriff Lustbarkeit des § 15 umfaßt 
auch nichtöffentliche Veranstaltungen und solche 
von höherem Interesse (im Gegensatz zu §5 33 a 
und 55 der GewO), auch ist die Erhebung eines 
Eintrittsgeldes unerheblich bezw. für welche 
Zwecke dies erhoben ist (OVG 32, 104). Nach 
a 11 Ausf. Anw Kommbgs# ist nicht beabsichtigt, 
die Besteuerung rein privater Lustbarkeiten oder 
der von höherem Werte ausnahmslos zu empfeh- 
len, jedoch haben zahlreiche Entscheidungen die 
Unbeschränktheit ausgesprochen, u. a. auch, daß 
den Gemeinden z. B. zusteht, Vereinsveranstal- 
tungen den öffentlichen gleichzustellen. Lustbar- 
keiten sind nach der ständigen Rechtsprechung 
(O#G. 32, 104 sowie Entsch v. 13. 6. 10) Veran- 
staltungen, Darbietungen und Vorführungen, 
welche nach der Absicht des Veran- 
stalters dazu bestimmt und geeignet sind, zu 
ergötzen und zu unterhalten. Nicht wesentlich ist 
der Gewinnzweck und nicht ausschlaggebend zur 
Qualifizierung als Lustbarkeit die Absicht des Be- 
suchers oder die tatsächlich bei ihm erzielte Wir- 
kung. So sind Pferderennen keine Lustbarkeit 
(Entsch v. 26. 9. 10). Eine Min Verf v. 26. 11. 04 
wies die Landgemeinden auf die Hunde St und 
Lustbarkeits St zur Entlastung der direkten St hin, 
doch dürfen laut mehreren Erlassen die Lustbar- 
keits St nicht unverhältnismäßig hoch sein. Eine 
Min Verf v. 11. 12. 09 (Mli B 1910, 3) hat 
auf die häufig vorkommende unzulässige Höhe 
hingewiesen und Revision gefordert. Die St soll 
keine Unterdrückung der Lustbarkeiten bringen 
und daher sind prohibitive St nach OV#Gntsch v. 
9. 6. 10, als der Reichsgesetzgebung widersprechend, 
unzulässig. Jenseits der StPflicht stehen die 
staatlichen Stempelgebühren der Genehmigung 
der Lustbarkeit laut Stempel St Gesetz Tarifstelle 
39. Nach § 6 des Kommü#bg G sind Gebühren an 
die Gemeinden für die Beaufsichtigung von Lust- 
barkeiten im Fall des Erhebens von Lustbarkeits St 
   
   
  
  
  
Luxussteuern 
  
—— — — 
— —— — — — — , 
ausgeschlossen. — Die meisten Lustbarkeits St- 
Ordnungen zählen entsprechend der den Aus- 
führungsanweisungen beigegebenen Muster St-K 
Ordnung die steuerpflichtigen Lustbarkeiten mit 
Pausch St auf, doch sind auch Billet St Ordnungen 
zulässig. Frankfurt a. M. hat nur eine Billetsteuer. 
II. Bayern. Nach a 19 Abs 1 Ziff. 4 des 
Armen G v. 29. 4. 69 können zur Bestreitung 
der örtlichen Armenpflege mit ministerieller Ge- 
nehmigung örtliche Abgaben von öffent- 
lichen Veranstaltungen, Lustbarkeiten, Pferde- 
rennen usw. erhoben werden. Diese Form der Be- 
steuerung, die eine ZweckSt ist, trifft nur öffent- 
liche Lustbarkeiten. Durch a 40 Abfs 4 der rechts- 
rheinischen Gem O v. 29. 4. 69 sind diese Gemein- 
den befugt, mit Genehmigung Lustbarkeiten aller 
Art zu besteuern und ein Min E v. 25. 10. 09 
(Min Anl 824) hat die Gemeinden ausdrücklich 
zum stärkeren Ausbau der Lustbarkeits St ermun- 
tert. Durch a 50 des Umlagen G v. 14. 8. 10 
(GVl 581) wird in dem a 31 Abs 4 Satz 2 der 
GemO für die Pfalz durch Einschaltung der 
Worte „und örtliche Abgaben“ ebenfalls die er- 
weiterte Möglichkeit von Lustbarkeits St geschaffen. 
Der Erl von 1909 empfiehlt, wegen der Gesamt- 
belastung bei der Festsetzung der Sätze auf die 
Gebühren sowie die „besonderen Abgaben“ des 
Stempelgesetzes zu achten (a 215 Abs 2, 3 Gebüh- 
ren G v. 29. 4. 10 GVBl 2331). 
III. Sachsen. Durch die Autonomie der 
Gemeinden (Gemeindeabgaben oben S. 128) sind 
auch die bloß der Genehmigung (StO u. 2G) 
unterliegenden sehr verbreiteten Lustbarkeits St 
sehr mannigfach gestaltet. Das Nebeneinander von 
politischen und anderen Gemeinden hat dies noch 
weiter ausgestaltet. Gesetzlich geregelt sind die 
Einnahmen der Armenkassen aus Lustbarkeiten. 
Die ArmenO v. 22. 10. 40 (GVBl 257) und 
Novelle v. 30. 4. 90 (GVBl 75) lassen nach § 13 
Ziff. 7 als Einnahmen der Armenkasse Abgaben 
von öffentlichen Musikaufführungen usw. sowie 
„Lustbarkeiten aller Art“ zu. Oeffentlichen sind 
solche gleichzuachten, die von Vereinen und Gesell- 
schaften in Gast= oder Gesellschaftshäusern veran- 
staltet werden. Frei sind unentgeltliche Darbie- 
tungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst 
oder Wissenschaft vorwaltet. Bei der Undeutlich- 
keit der St Ordnungen hat sich das sächsische OV.G 
mehrfach mit den Lustbarkeits St befaßt (Jahrb. 
des sächs. OV#G 6, 37, Automat betr., „nicht jede 
Darbietung, die Vergnügen bereitet, Lustbarkeit“; 
15, 249, studentische Kneipabende Lustbarkeit). 
IV. Baden. Durch die Novelle v. 31. 7. 04, 
betr. die Gemeinde St, war nach der GemOuu. StO 
die Lustbarkeits St als Gemeinde St zulässig. Die 
Motive beschränkten die Lustbarkeits St nicht auf 
öffentliche Veranstaltungen, nahmen solche höhe- 
ren Interesses aus und schlugen mäßige Grenzen 
vor. Die Bestimmung ist in die GemO und 
StOin der Fassung v. 18. 10. 10 (GWVBl 597) 
(in Kraft getreten 1. 1. 11) 3 80 übergegangen. 
Durch Gemeindebeschluß kann mit Staatsgeneh-- 
migung eine Abgabe von Lustbarkeiten usw. er- 
hoben werden. 
V. Hessen. Durch G, die Billettsteuer 
betr., v. 21. 3. 10 (Reg Bl 21) ist den Gemeinden 
die Einführung einer Billett St von nicht mehr als 
10%½% des Eintrittspreises von Theatervorstellungen 
usw. durch Ortssatzung gestattet. 
 
	        

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