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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_002
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N.
Editor:
Fleischmann, Max
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
2
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Zweite, völlig neu gearbeitete und erweiterte, Auflage.
Scope:
960 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Addendum

Title:
Nachtrag
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Addendum

Chapter

Title:
Kirche. Kirchliche Vermögensverwaltung (Bayern).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag
  • Gemeinde (Hessen).
  • Hausarbeit.
  • Kirche. Kirchliche Vermögensverwaltung (Bayern).
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge).
  • Einzelne Ergänzungen.

Full text

Nachtrag (Kriegsunterstützungen) 
945 
  
behörden haben also nur die Bedeutung vorläu- 
figer Entscheidungen (so schon Meurer, K VR 1, 
55—61; 2, 375—334). 
V. Die Disziplin äußert sich (a 83, 84) 
1. in der Form einer häuslichen Diszipli- 
nargewalt der K Verwaltung und des Kollegiums 
der KGemeindebevollmächtigten (nicht auch der 
KGemeindeversammlung) im Fall, daß ohne ge- 
nügenden Grund die Sitzung versäumt wird. Es 
kann dann eine Ordnungsstrafe bis zu 
25 Mk. oder auch die Aberkennung der 
Mitgliedschaft ausgesprochen werden (a 83 l; 
über das Einspruchsrecht Abs. II). — Die Ord- 
nungsstrafe fehlt in der Pfalz (a 100 II). 
2. Ein eigentliches Disziplinar- 
strafrecht gibt es nur gegen Mitglieder der 
K Berwaltung einschließlich des K Schreibers. Wirk- 
liche Dienststrafen sind: Verweis, Geldstrafen (bis 
zu 50 Mk.), und in den Fällen des a 84 IV Dienst- 
enthebung. Zuständig sind die Staatsaufsichts- 
behörden (a 84 1). Die einstweilige Dienst- 
enthebung eines Kassenverwalters kann bei Ge- 
fahr im Verzug indes auch schon durch die K Ver- 
waltung verfügt werden (a 84 II). Vor jeder Ver- 
hängung einer Dienststrafe ist der Beteiligte mit 
seiner Rechtfertigung zu hören und es kann inner- 
halb 14 Tagen Beschwerde erhoben werden 
(a 84 VI, VII). 
Eiteratur: Kommentare von Tyroff, Frank, 
Geiger, Langyeinrich, 1912 fg. Meurer. 
Kriegsunterstützungen 
(Beterauenfürsorge) 
I. Die Einwirkung des Krieges auf die Bemessung 
der Pension usw. der Kriegsteilnehmer ist unter 
dem Stichworte „Militärversorgung" behandelt 
(oben S 349f; vgl. auch „Mobilmachung" 8 6 
S 877). Die geltenden Gesetze v. 31. 5. 06 finden 
insoweit auch Anwendung auf die Teilnehmer an 
den vor dem Jahre 1871 von deutschen Staaten 
ge führten Kriegen. Die Mittel für die Versorgung 
der Kriegsteilnehmer von 1870/71 wurden aus 
dem Reichsinvalidenfonds nach dem NG v. 
  
  
| 
TZ 
  
  
23. ö. 73 (Rl 117) bereit gestellt. Indes reichte 
diese Regelung nicht aus, da sie der Not derjenigen 
Kriegsteilnehmer nicht abhalf, die erst im Laufe 
der Zeit ihre Erwerbsfähigkeit eingebüßt, eine 
Pensionsberechtigung aber nicht erlangt hatten. 
bis 1850. 
Kommunale und private Hilfe setzte ein ( Krieger- 
vereine & 1, oben S 674|; doch war dies weder ge- 
nügend noch der Sache entsprechend. Darum 
wurden durch RJ v. 22. 5. 95 (Rel 237) vom 
1. 4. 95 ab Beiträge in den Grenzen der Zinsen 
des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Ver- 
wendungszwecke entbehrlichen Aktivbestandes des 
Invalidenfonds zur Verfügung gestellt u. a. „be- 
hufs Gewährung von Beihilfen an solche Per- 
sonen des Unteroffiziers= und Mannschaftsstandes 
des Heeres und der Marine, welche an dem Feld- 
zuge von 1870/71 oder an den von deutschen 
Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen 
Anteil genommen haben und sich wegen dauernder 
gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungs- 
bedürftiger Lage befinden“. 
v. Stengel. Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
II. 
Die Beihilfe sollte 120 Mk. jährlich betragen 
und wird monatlich im voraus gezahlt. Versagt 
bleibt sie Personen, die nach ihrer Lebensführung 
als der Fürsorge unwürdig anzusehen sind sowie 
denjenigen, die nicht das deutsche Indigenat (1) 
besitzen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
Die Aufwendungen des Reiches für die Veteranen haben 
sich fortgesetzt gesteigert. Sie beliesen sich nach dem 
Etat für 1895 auf 1.8 Mill. Mk., 1900 auf 4 Mill. Mk., 
1905 auf 14 Mill. Mk., 1910 auf 23 Mill. Mk., 1912 
aus 29 Mill. Mk.: in der Zeit von 1895—1912 zu- 
sammen aufs 220 Mill. Mk. 
Vom I1. 4. 06 ab wird die Deckung nicht mehr 
aus dem Reichsinvalidenfonds sondern aus den 
ordentlichen Mitteln des Reichs nach dessen Etat 
bereit gestellt (R##v. 9. 6. 066, RGl 730). Für 
das Jahr 1912 kamen die Ausgaben mit 29 Mill. 
Mark 245 070 Kriegsteilnehmern (von rund 
368 000 noch lebenden) zugute. Trotzdem er- 
scheint die Dankesschuld an die Kriegsteilnehmer 
nicht ausreichend getilgt. 
II. Das R v. 19. 5. 13 (RöG# Bl 297) sieht vom 
1. 10. 13 ab eine nicht unbeträchtliche Verbesse- 
rung der Lage der Veteranen vor (Jahresaufwand 
37 Mill. Mk.): die jährliche Beihilfe wird auf 
150 Mk. erhöht. Voraussetzung ist eine nicht 
nur auf vorübergehender Ursache beruhende Unter- 
stützungsbedürftigkeit, unabhängig jedoch von dem 
Nachweis der Erwerbsunfähigkeit; Zuwendungen 
Dritter sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen 
Lage nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf 
einer Rechtspflicht beruhen. Bei Feststellung der 
Fürsorgewürdigkeit bleibt das politische Verhal- 
ten außer Betracht. Den Witwen der Beihilfe- 
empfänger werden die Bezüge noch für die auf 
den Sterbemonat folgenden drei Monate belassen. 
Das neue Gesetz gewährt eine „Anwartschaft“ 
auf Bewilligung der Beihilfen selbst denjienigen 
jetzt Reichsangehörigen, die infolge ihrer früheren 
Staatsangehörigkeitin französischen Dien- 
sten in oder vor (I) dem Jahre 1870/71 an irgend 
welchen kriegerischen Unternehmungen teilge- 
nommen oder in dänischen Diensten die 
Kriege von 1848 bis 1850 oder 1864 mitgemacht 
haben. (Nach dem R v. 1895 bestand nur die 
Möglichkeit der Beihilfe für Elsaß-Lothringer, die 
an dem Feldzug von 1870/71 teilgenommen hat- 
ten). Gleichartige Zuwendungen fremder Staaten 
kommen allerdings in Anrechnung: solche Bezüge 
gewährt Frankreich mit 60—120 Fr. jährlich, 
übrigens nur den Veteranen mit mehr als 6jähriger 
Dienstzeit; Dänemark mit 100 Kronen jährlich 
nur für die Teilnehmer an den Kriegen 1848 
III. Eine umfassende private Sammlung (Ve- 
teranenspende) ist zur Zeit ins Werk gesetzt und 
findet aus Anlaß des Regierungsjubiläums des Kai- 
sers (1913) durch entsprechende Stiftungen reichere 
Förderung, auch von seiten der Kommunen und 
Einzelstaaten (z. B. Hamburg 400 000 Mk.). 
Zur Ausführung der Reichsgesetze sind ergangen (werden 
aber der Abänderung bedürsen): In Preußen die Kal V 
v. 13. 8. 95 (GS 470), Erl d. Min Inn v. 15. 8., 7., 9. 95 
(Mli V 191, 217); Bek des BKv. 24. 4. 05 (MBli V 169), 
24. 3. 11, Erl Min Inn v. 6. 4. 11 (Mli V 117). Vgl. auch 
Norddeutsche Allgemeine 3 Nr 115 v. 18. 5. 13. 
Fleischmann. 
60
	        

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