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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
94 
Politik 
  
andere Differenzierung des politischen Stoff= und 
Interessenkreises eng zusammen. 
a) Begriffsanalytische und kri- 
tische Betrachtungsweise. Die all- 
gemein-vergleichende Betrachtung des Staats- 
lebens kann sowohl wenn sie sich den Beziehungen 
der Gesellschaft zum Staat (als Soziallehre) wie 
wenn sie sich den Rechtsformen des Staats (als 
Staatsrechtslehre) zuwendet, zunächst bei der Be- 
schreibung und Analyse der gegebenen Gesell- 
schafts= oder Rechtszustände Halt machen. Sie 
wird z. B. die Entstehungsbedingungen der Staa- 
ten, deren Funktionen, das Verhältnis zwischen 
Staatshaupt (Fürsten, Präsidenten), dem Mini- 
sterium und den beiden Häusern der Volksvertre- 
tung, die Teilung und Abgrenzung der staatlichen 
Funktionen zwischen dem Staate und den ihm 
eingegliederten Körverschaften, den Selbstver- 
waltungskörpern (Provinz, Gemeinde usw.) in 
den alle diese Beziehungen beherrschenden Be- 
griffen und in den tatsächlich vorkommenden 
möglichen Schutzmaßregeln, Formen 
darlegen. 
Wie aber der frühere Rückblick auf die Genesis 
der P. beweist (oben 55 1—6), die gerade hier von 
besonderer Bedeutung wird, war das eigentliche 
Ziel politischer Literatur zu allen Zeiten das, die 
Vorzüge und Mängel der bestehenden 
politischen Zustände aufzudecken und zu verstehen 
und die Fortbildung, Reform der politischen Lage 
vorzubereiten, auch hier bald mehr in Hinblick 
auf die gesellschaftlichen Verhältnisse, 
auf die politische Gesinnung, Pflichttreue, Bil- 
dung des Volks, bald mehr auf die formellen, 
die Verfassungseinrichtungen. Hier entfaltet die 
P. eine kritisierende, wertbeurtei- 
lende Funktion. 
b) Versuch der Trennung von 
Staatslehre und Politik. Die mo- 
derne Wissenschaft vom Staate hat mit vollem 
Recht auf die Scheidung der doppelten Problem- 
stellung, der deskriptiven und der kri- 
tischen, Gewicht gelegt. Sie mußte das vor 
allem im Gegensatz zur älteren P. (oben 88 2— 8) 
bei der auf der Grundlage ihrer dogmatisch- 
philosophischen Leitideen und ihrem Streben nach 
dem Idcal des „besten Staats“ die erkennende 
und die wertende Betrachtung des Staats unaus- 
gesetzt ineinander flossen. Hierauf weitergehend 
hat aber die moderne Doktrin (Bluntschli, Nehm, 
besonders Jellinek) geradezu die Sonderung 
zweier Wissenschaftszweige, der 
„Staatslehre“ im engern Sinn 
und der „Politik"“ im engern Sinn, 
gofordert und teilweise zu vollzichen gesucht. Die 
Sts# soll sich nur mit der Vielheit der geschichtlichen 
Staaten in der Nuhe beschäftigen, mit dem, 
was sich allgemein über ihren tatsächlichen Be- 
stand an soziologischen und juristischen Begriffen 
und Einrichtungen aussagen läßt. Die P. soll 
die Staatenwelt als etwas im Flusse befindliches 
prüfen, die einzelnen Staaten auf ihre Vorzüge 
und Mängel und auf die in der Zukunft bevor- 
stehende oder wünschenswerte Entwicklung mit- 
einander vergleichen. Die Staatslehre ist im Hin- 
blick auf die Staaten die Lehre vom Seienden, 
sie „enthält wesentlich Erkenutnisur- 
teile“, — die P. ist die Lehre vom Seinsollen- 
  
  
den, sie hat „Werturteile zum Inhalt"“ 
(typisch Jellinek, Allg. St L Kap. 1 Nr. 3). 
Diese Spaltung der Wissenschaft, die früher 
ungeteilt als Staatslehre oder P. zusammen- 
gefaßt worden war und die Einschränkung eines 
jeden Teils auf eine Problemgruppe, die durch 
die Namensbezeichnung nicht bedingt ist, bedeutet 
jedoch etwas willkürliches und ungesundes. Na- 
türlich ist es an und für sich jedem unbenommen, 
bei der literarischen Behandlung einzelner Pro- 
bleme nur die eine oder nur die andere Seite 
ins Auge zu fassen. Aber etwas anderes ist es, 
diese Sonderung systematisch durchzu- 
führen. Es handelt sich hier nicht um zwei 
Gedankenkreise, die sich wohl innerlich berühren, 
aber doch selbständig abgrenzbar 
einander gegenüberstehen. Viel- 
mehr ist überall die Begriffsuntersuchung die 
bloße Vorfrage für die kritisch-wert- 
beurteilende. Sie beschafft nur einen Teil 
des Materials, das durch anderes erweitert und 
verfeinert werden muß, um die politische 
Betrachtung im engern Sinn zu ermöglichen. 
Der letzteren wendet sich deshalb die wissenschaft- 
liche Betrachtung nicht als einer anders- 
artigen,, sondern als der höheren Frage 
zu, nur daß sie ihrerseits der Untersuchungen der 
„Staatslehre“ im e. S. niemals als ihrer Vor- 
bereitung entraten kann. 6 
Somit wäre es ganz verfehlt, die beiden Ge- 
dankenkreise, die in dem zu bearbeitenden Stoff 
zusammengehören und nicht nebeneinander, son- 
dern in einem natürlichen Rangverhältnis zueinan- 
der stehen, zu zerreißen. Eine Staatslehre als 
êbloßes System der in allen Staaten und Staats- 
rechten wiederkehrenden Begriffe 
müßte stets eine dürftige Disziplin bleiben. Sie 
würde einen gewissen Wert als Hilfswissenschaft 
der positiven Staatsrechtswissen- 
schaft jedes Einzelstaats behalten. 
Aber ihre Bekrönung erreicht die allgemeine Be- 
trachtung der Staatenwelt wie zu allen Zeiten 
(oben && 1, 2) so auch heute noch als Verfas- 
sungskritik. 
Wird z. B. geprüft, welches die Bedingungen für die 
Entstehung eines Staats überhaunpt sind, 
so kann die begriffliche Untersuchung lediglich feststellen, daß 
das Zusammenleben ceiner Menschenvielheit in 
« irgend einem gemeinsamen Gebiet genügt, um es zur 
staatlichen Crganisation dieser Bevölkerung zu führen. 
Die Mischung der VBevölkerung aus verschie- 
denen Abstammunagselementen, die durch Kolonisation, 
Eroberung, allmähliche Zuwanderung usw. geschaffen wor- 
den ist, die Art des Gebiets, Offenheit oder Ge- 
schlossenheit, Einheit oder Zerrissenbeit durch Gebirge, 
Gewässer u. a. find für das Existentwerden eines Staates 
an sich vollkommen alceichgültig. In Wahrheit beaginnt aber 
an dieser Stelle erst die interessante Seite des Problems. 
Denn die in dividuelle Eigenart der verschiede- 
neu Staaten wird in erster Linie durch die Gegensätze der 
Bevölkerungsgrupven, sei cs gleicher oder ähnlicher Tradition 
(Nationalitäten), sei es stark getrennter Vergangenheit (Ras- 
sen), durch die Gegensätze der Grenzen (/j, klimatnischen Stri- 
che, bodenplastische Bildung der Gebiete begründet. Von die- 
sen individuellen Eigenschaften aber bängt dic größere oder 
geringere Bollkommenheit der Staaten ab, Sicher- 
heit oder Unsicherheit nach außen, Einheit oder Zerrissenbeit 
der Interessen und damit der militärischen oder kulturellen 
Leistungssähigkeit der Staaten. Die Klärung der staatlichen
	        

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