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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
VI. Polizei-Verordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • I. Begriff und Hauptarten.
  • II. Sicherheitspolizei (Ueberblick).
  • III. Polizeibehörden und Polizeibeamte.
  • IV. Polizeiliche Verfügungen.
  • V. Polizeistrafrecht.
  • VI. Polizei-Verordnung.
  • VII. Polizeiliche Strafverfügungen.
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
  
Polizei (VI. Polizeiverordnung) 
119 
  
VI. polizei-Verordnung 
5 1. Begriff und rechtliche Natur. 3# 2. Das delegierende 
Gesetz und seine Berschiedenheiten. 1 3. Das Berhältnis 
der Polizei-Berordnung zu anderen Normen. 1 4. Gegen- 
stand und Inhalt der Polizei-Verordnung. 4 5. Beteiligte 
Behörden: 1. Reichsbehörden: Konfuln und Schutzgebiete; 
2. Preußen; 3. Bayern; 4. Sachsen; 5. Württemberg:; 
6. Baden; 7. Hessen; 8. Elsaß-Lothringen. 1 6. Publi- 
kation. 1 7. Aufhebung. 1 8. Kontrollen. 
1. Begriff und rechtliche Natur. Pol V, 
polizeiliche Verordnung oder polizeiliche Straf- 
verordnung bedeutet im systematischen Verstande 
die von einer PolBehörde ausgehende Rechts- 
vorschrift, durch welche im polizeilichen Interesse 
gewisse Handlungen oder Unterlassungen bei 
Strafe befohlen werden. Während aber in Preu- 
ßhen der Ausdruck Pol V in obigem Sinne in ge- 
wissem Umfange einen terminus technicus der 
Gesetzes= und Behördensprache darstellt, wird im 
süddeutschen Recht der Ausdruck „Verordnung“ 
meistens für die vom Monarchen oder doch den 
Ministerien (Baden) ausgehenden Normen reser- 
viert, während in Beziehung auf die niederen 
Organe der Verwaltung schlechthin von „polizei- 
lichen Vorschriften“ gesprochen wird. 
Die Pol V hat eine doppelte Rechtsnatur. Sie 
ist materiell, ihrem Inhalte nach, ein Gesetz (im 
materiellen Sinne), eine Rechtsvorschrift, durch 
welche die Sphäre der Staatsgewalt und der 
Untertanen begrenzt und bestimmt ist; formell 
dagegen ist die Pol V eine Verordnung, d. h. eine 
von den Organen der Verwaltung (im Gegensatz 
zu den Organen der Gesetzgebung: Monarch mit 
Volksvertretung) ausgehende Norm. Durch beide 
Momente ist ihr Recht beeinflußt. 
§ 2. Das delegierende Gesetz nnd seine Ver- 
schiedenheiten. Die Befugnis der PolBehörden, 
durch rechtliche, namentlich strafrechtliche Vor- 
schriften in den Rechtszustand der Untertanen ein- 
zugreifen, beruht nach dem Staatsrecht des mo- 
dernen Rechtsstaats auf einer ihnen durch Gesetz 
(mit Zustimmung der Volksvertretung) erteilten 
Ermähchtigung, einer gesetzlichen Delegation, oder, 
wie die süddeutschen Pol StGB sagen, einem 
gesetzlichen „Vorbehalt“. Das delegierende Gesetz 
kann namentlich folgende durchgreifende Verschie- 
denheiten aufweisen. Danach unterscheidet man: 
1. Reichsgesetzliche und landes- 
gesetzliche Delegation, je nachdem das 
delegierende Gesetz ein Reichsgesetz oder Landes- 
gesetz ist. Sowie aber das delegierende Gesetz 
selbst, wenn es Reichsgesetz ist, jedes entgegen- 
stehende Landesgesetz beseitigt, so teilt es seine 
Kraft auch den auf seinem Grunde ergehenden 
Pol V mit, die daher, soweit das Reichsgesetz nichts 
anderes bestimmt, als materielles Reichsrecht selbst 
die Kraft haben, entgegenstehende landesgesetz- 
liche Normen zu beseitigen. Von der reichsgesetz- 
lichen Dele ) ation zu unterscheiden ist aber 
die in einem Reichsgesetz sich findende Verwei- 
sung auf Pol, die eventuell auf Grund vor- 
handener landesgesetzlicher Delegation ergehen 
sollen. Wann das eine, wann das andere vor- 
liegt, ist Sache der Auslegung. Daß die einschlä- 
gigen Bestimmungen im 29. Abschnitt des Steh 
bloße Verweisungen enthalten, dürfte jetzt wissen- 
  
schaftlich überwiegend feststehen, während die 
GewO umfassend den PolBehörden selbständige 
Ermächtigungen erteilt. 
2. Delegation für Norm und 
Strafgesetz oder nur zur Norm- 
feststellung, je nachdem sich die Befugnis 
der Behörden sowohl auf den Ausspruch des poli- 
zeilichen Ge= oder Verbotes, als auch der Straf- 
sanktion erstrecken oder nur den ersteren umfassen 
oll. Im letzteren Falle bestimmt sich die Bestra- 
fung des Uebertreters unmittelbar nach dem Ge- 
setze. Die Beschränkung auf die Normfeststellung 
ist im wesentlichen das System der bayrischen, 
württembergischen, badischen und elsaß-lothringi- 
schen Gesetze, während in Sachsen und Hessen, 
namentlich aber in Preußen die Pol Behörden im 
Rahmen reichs= oder landesgesetzlicher Bestim- 
mungen die Strafandrohung in einer für den 
Richter verbindlichen Weise meist selbst zu über- 
nehmen haben. Die Reichsgesetze befolgen bis 
jetzt ein gemischtes System. 
3. Allgemeine und spezielle De- 
legation. Bei der letzteren bezieht sich die 
Befugnis einer Pol Behörde auf eine, bald enger, 
bald weiter begrenzte Einzelmaterie; bei der 
ersteren wird dieselbe durch allgemeinere Formeln 
auf den Gesamtumfang ihres polizeilichen Wir- 
kungskreises oder doch wesentliche Teile desselben 
erstreckt. Das bayrische, württembergische und ba- 
dische Pol St GB befolgen grundsätzlich das System, 
ohne allgemeine Delegation in einzelnen Para- 
graphen polizeiliche Vorschriften, deren Tatbe- 
stand sie umschreiben (z. B. Schlasstellen, Leichen- 
schau, Brieftaubenverkehr; vgl. auch analog die 
speziellen Verweisungen im 29. Abschnitt des 
StEGB) unter unmittelbarer Strafandrohung 
„vorzubehalten"“. Ihnen steht namentlich das 
preußische Recht gegenüber, das in dem grund- 
legenden G über die Pol Veriw v. 11. 3. 50 und der 
entsprechenden V für die neuen Provinzen vom 
20. 9. 67 §§ 5. 6 zwar auch eine Reihe einzelner 
Materien aufführt, die zu den Gegenständen orts- 
polizeilicher Vorschriften gehören sollen, schließlich 
aber doch (und ähnlich für die Regierungen in 
I#s 11, 12) diesen auch „alles andere“ überläßt, 
„was im besonderen Interesse der Gemeinden und 
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden 
muß“ oder (für die Regierungen) dessen „polizei- 
liche Regelung durch die Verhältnisse der Gemein- 
den oder des Bezirks gefordert wird.“ Allerdings 
findet eine Annäherung beider Systeme insofern 
statt, als einerseits auch neben der allgemeinen 
spezielle Delegationen für einzelne Materien nicht 
ausgeschlossen sind und andererseits die süddeut- 
schen Gesetzbücher zum Teil durch den allgemeinen 
Vorbehalt königlicher (Bayern a 9) oder selbst 
behördlicher (Baden §& 29) Notverordnungen („All- 
gemeinverfügungen“: Thoma 279) eine Ergän- 
zung ihres Systems „für den Fall außerordent- 
licher Vorkommnisse“ eintreten lassen. 
§s 3. Das Verhältnis der Polizeiverordnung 
zu anderen Normen. 
1. Das Verhältnis einer Pol V zu dem die Dele- 
gation enthaltenden Gesetze ist ein begrifflich be- 
stimmtes. Die formellen und materiellen Vor- 
schriften des letzteren bilden den Rahmen, inner- 
halb dessen sich die erstere zu halten hat; jede 
Ueberschreitung desselben macht ihren Inhalt 
nichtig und unverbindlich. 
  
 
	        

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