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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
132 
Polizeistunde — Posen 
  
weit ergehen, als die örtlichen Verhältnisse es 
unbedingt erfordern (§ 1). Für besondere Anlässe 
ist die Gewährung weiterer Ausnahmen vorge- 
sehen, und in Städten von über 20 000 Einwoh- 
nern kann die Ortspolizeibehörde — in München 
die Polizeidirektion nach Einvernahme des 
Stadtmagistrats — für längere Zeitabschnitte eine 
Ausdehnung oder Aufhebung der P bewilligen. 
Häufig zu Beanstandungen führenden Wirtschaf- 
ten kann eine weitere Beschränkung auferlegt 
werden (K 2). Am Fastnachtsdienstag ist eine 
Hinausschiebung der P über Mitternacht ausge- 
schlossen (&+ 3). — Die Bestimmung (5 4), daß ge- 
schlossene Gesellschaften von der P nur dann be- 
freit sind, wenn sie „einen besonderen, mit öffent- 
lichen Wirtschaftsräumen nicht verbundenen Ge- 
sellschaftsraum haben“ und eines — freilich regel- 
mäßig zu gewährenden — Dispenses von der P 
bedürfen, wenn sie in einem Wirtshause einen. 
von den allgemein zugänglichen getrennten, aus- 
schließlich für sie bestimmten Gesellschaftsraum 
haben, dürfte als über den Rahmen des reichs- 
rechtlichen Vorbehalts (vgl. oben 5 1) hinausgehend 
durch die Strafsanktion des § 365 St GB nicht 
gedeckt sein. 
c) In Sachsen ergibt sich ebenso wie in 
Preußen die Befugnis der Polizei zur Festsetzung 
der P aus der geschichtlichen Uebung des Polizei- 
rechts (nach Leuthold W. B. VerwR. gründet sie 
sich auf Tit. 19 der PO v. 22. 6C. 1661). Diese Fest- 
setzung der P ist nach dem sächs. OV#G (Jahrb. II, 
334) „eine polizeiliche Anordnung, die aus sicher- 
heits-und wohlfahrtspolizeilichen Gründen den Be- 
trieb in allen oder einzelnen Schankwirtschaften für 
einen bestimmten, allgemein der Nachtruhe gewid- 
meten Teil der Nacht untersagt“. Zuständig sind die 
Stadträte, Bürgermeister, Gemeindevorstände und 
Gutsvorsteher (St O f. mittlere und kleine Städte 
v. 24. April 1873 a IV §512d; Rev. LG# v. 24. 4. 
73 8T8 74d, 84). — Auf Bahnhofswirtschaften, die 
ausschließlich dem reisenden Publikum zur Ver- 
fügung stehen, ist die P. nicht anwendbar. Hin- 
sichtlich anderer Arten von Bahnhofswirtschaften 
und der nicht zum reisenden Publikum gehören- 
den Gäste der Bahnhofswirtschaften ist die 
Rechtslage zweifelhaft. 
4Gd) In Württemberg ist durch Min D#g 
v. 2. 12. 71 (Reg Bl 302) die P. auf 11 Uhr nachts 
festgesetzt. Von dieser allgemeinen Regelung 
kann Dispens erteilt werden 1. in Form einer 
Verlängerung der P. für einzelne Fälle durch die 
Ortspolizeibehörde, 2. in Form dauernder Ver- 
längerung oder vollständiger Aufhebung der P. 
durch die Oberämter auf Ansuchen der Gemeinde, 
wenn ein zur Aufrechterhaltung der nächtlichen 
Ruhe genügendes Pol Personal vorhanden ist. 
  
Aeltere Dispensationen für einzelne Gemeinden 
bleiben, wenn die Oberämter nicht anders ver- 
fügen, bestehen. Ganz ausgenommen von der P. 
sind außer den schon nach Reichsrecht (vgl. oben 1) 
von ihr nicht betroffenen Personen (geschlossene 
Gesellschaften und übernachtende Fremde) die 
Eisenbahnrestaurationen. 
o) In Baden hat die V des Min Inn v. 
24. 7. 07 die P. ebenfalls auf 11 Uhr festgesetzt 
und folgende Ausnahmen zugelassen. Durch 
ortspolizeiliche Vorschrift kann die P. verkürzt oder 
verlängert — jedoch nicht über 2 Uhr hinaus — 
werden. Das Bezirksamt kann diejenigen Wirt- 
  
schaften ganz oder teilweise von der P. befreien, 
bei welchen Verhältnisse besonderer Art eine solche 
Befreiung als Bedürfnis erscheinen lassen. Eine 
Verlängerung der P. an einzelnen Tagen bei 
besonderen Anlässen kann gewährt werden im 
allgemeinen durch die Ortspolizeibehörde, bei 
Tanzbelustigungen durch das Bezirksamt. Das 
Bezirksamt kann ferner bei dringenden außer- 
ordentlichen Veranlassungen für alle Wirtschaften 
einer Gemeinde oder eines Ortsteils oder bei 
fortgesetzter erheblicher Beeinträchtigung der öf- 
fentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung durch 
den Wirtschaftsbetrieb auch für einzelne Wirt- 
schaften die P. abkürzen. Ganz ausgenommen 
sind ausdrücklich von der P. die schon nach Reichs- 
recht nicht von ihr betroffenen Personen sowie 
durch den Erl des Min Inn v. 4. 5. 04 die Bahn- 
hofswirtschaften. 
) In Hessen unterliegen die Wirtshäuser 
nach Kr Instr § 124 und für Rheinhessen nach Gv. 
16./24. 8. 1790 im Interesse der öffentlichen Ruhe 
und Sittlichkeit der polizeilichen Beaufsichtigung. 
Die „Feierabendstunde“ wird vom Kreisamt in 
der Form von Polizeireglements oder durch ein- 
fache Verfügung an die Ortspolizeibehörden, in 
Städten durch den Lokalpolizeibeamten (Bürger- 
meister oder bes. großherzogl. Beamten) fest- 
gesetzt (lith. MA v. 1. 2.82; StO v. 8. 7. 11 a 129 
a und b). Die Kreisämter sind ermächtigt, die P 
allgemein auf 11 Uhr abends festzusetzen, wenn 
die Ortspolizeibehörde darauf anträgt und kein 
Bedenken dabei gefunden wird, ferner die Be- 
stimmungen über die P. gegenüber solchen Wirt- 
schaften nicht zur Anwendung zu bringen, bei 
welchen der Fremdenverkehr oder andere Ver- 
hältnisse eine solche Befreiung zulässig erscheinen 
lassen (Min E 3. 12. 72). Bei Vorliegen ganz be- 
sonderer Umstände ist den Bürgermeistern ge- 
stattet, einem Wirt auf Antrag im einzelnen Falle 
zu erlauben, Gäste über die bestimmte Feierabend- 
stunde in seinem Wirtshause zu dulden (Min E 
a. d. Reg. v. 29. 3. 39). — PtEG#B erklärt 
die P. ausdrücklich für unanwendbar auf Logier- 
gäste und auswärtige Gäste, welche bloß anhalten, 
um sich zu erfrischen. 
g) In Elsaß-Lothringen gebieten 
gemäß G v. 18. 11. 1814 a 3 und 9 die in- 
haltlich übereinstimmenden Bezirks PV. v. 4., 8. 
und 13. 5. 87 (Al S. 104, 70, 75) die P. und 
geben Ermächtigungen an die unteren Behör- 
den zu abweichender Regelung gemäß dem polizei- 
lichen Bedürfnis. 
  
Wolzendorf f. 
Posen Grovink) 
#51. Allgemeine und geschichtliche Einleitung. 4 2. Die 
Staatsverwaltung. 1 3. Die Kommunalverwaltung. 
z 1. Allgemeine und geschichtliche Einleitung. 
Die Sonderstellung, die die Provinz P. in der 
preußischen Verwaltung einnimmt hat ihre Ur- 
sache darin, daß sie die einzige preußische Provinz 
mit überwiegend fremdsprachlicher Bevölkerung 
ist; bei der Darlegung der Posener VerwéEinrich-
	        

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