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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publisher:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Index

Title:
Register P
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Index

Chapter

Title:
Preußen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Behördenorganisation. Von demselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Papiergeld. Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Parität. siehe Kirchenhoheit § 4, Bd. II S 576, Gewissensfreiheit, Religionsgesellschaften; auch Volksschule.
  • Parteien (politische). siehe Politik.
  • Paßwesen. Von Dr. Hartmann, Rat bei der Polizeiverwaltung, Hamburg.
  • Patentwesen. Von Regierungsrat Dr. Rathenau, Berlin.
  • Patronat. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Pension. Von Kammergerichtsrat Dr. Brand, Berlin.
  • Personenstand. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Petitionsrecht. siehe Landtag, Reichstag.
  • Pfandleihe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Pfarrer (Pfarramt). Vom Geh. Justizrat Professor Dr. Phil. Zorn, Bonn a. Rh..
  • Pfründe. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Plazet. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Politik. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Richard Schmidt, Leipzig.
  • Polizei. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Polizeiaufsicht. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Polizeistunde. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Posen (Provinz). Von Regierungsrat Dr. Genzmer, Posen.
  • Post und Telegraphie (Fernsprechwesen). Von Dr. Sydow, jetzigem Preuß. Staatsminister (in der ersten Auflage). Für die zweite Auflage bearbeitet von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz, Charlottenburg. (BI und C von Kammergerichtsrat Dr. F. Scholz.)
  • Preßrecht. Von Professor Dr. Friedrich Stein, Leipzig; für die Schutzgebiete von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg.
  • Preußen.
  • A. Verfassungsgeschichte. Von Professor Dr. Conrad Bornhak, Berlin.
  • B. Behördenorganisation. Von demselben.
  • Prisenangelegenheiten. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München; durchgesehen von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Primogenitur. siehe Landesherr; Landesherrliches Haus; Familienfideikommise; Stammgüter.
  • Privatangestelltenversicherung. Von Regierungsrat Dr. Bruck, Berlin.
  • Privatanschlußbahnen. siehe Eisenbahnen I 653;Bahneinheit I 700; Kleinbahnen II 578; Bergwesen I 406.
  • Privatflüsse. siehe Flüsse, Flößerei, Gewässer (II 231, 234); Stauanlagen, Vorflut.
  • Privatunterricht (der Jugend). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Privilegium nach staatlichem und kirchlichem Recht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Geh. Justizrat Professor Dr. W. Kahl, Berlin.
  • Prostitution. siehe Sittenpolizei; Korrigendenwesen.
  • Provinz.
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Preußen (B. Behördenorganisation) 
177 
  
dieser Realunion durch die Verwaltung fand sich 
auch für den Geheimen Rat die neue Stellung 
im Gesamtstaate, indem seit Danckelmann die 
Präsidenten der obersten VerwBehörden und 
Gerichte als Mitglieder berufen wurden. Er ver- 
wandelte sich damit in eine Art Staatsministerium. 
Der innere Gegensatz zwischen Amtskammern 
und Kommissariaten, die verschiedene Zeitalter und 
Richtungen des berufsmäßigen Beamtentums ver- 
traten und dadurch die Verwaltung lahm zu legen 
drohten, führt unter Friedrich Wilhelm I. 
zu der Verwaltungsreform von 1723. 
Oberste Domänenbehörde und Generalkriegskom- 
missariat werden verschmolzen zu einem großen 
kollegialen Min Inn und der Finanzen mit der 
entsprechenden Attributivjustiz, dem „General- 
Ober-, Finanz-, Kriegs= und Domänen-Direkto- 
rium“, gewöhnlich Generaldirektorium genannt, 
unter dem persönlichen Vorsitze des Königs mit 
vier Min als Abteilungsvorstehern und der ent- 
sprechenden Anzahl von vortragenden Räten. 
Die auswärtigen Angelegenheiten werden seit 
1728 in einem kollegialen „Kabinettsministerium“ 
mit mehreren Kabinettsministern, die Justiz mit 
deim Anhange der geistlichen und Schulsachen in 
einem kollegialen „Justizministerium“, seit 1738 
unter einem Chef de justice, seit 1747 einem 
Großkanzler erledigt. Die Min der drei großen 
Oberbehörden, des Kabinetts Min, Generaldirek- 
toriums und Justiz Min, bilden den „Geheimen 
Staatsrat" oder das Geheime Staats Min, in dem 
sich die Einheit der obersten Verwaltung verkör- 
pert. Ebenso werden 1723 Amtskammern und 
Kommissariate verschmolzen zu kollegialen Kriegs- 
und Domänenkammern für Inneres und Finanzen 
mir## Attributivjustiz. P. ist seitdem eingeteilt in 
Kammerdepartements, die sich meist an die ge- 
schichtlichen Gebiete anschließen. Als Bindeglied 
zwischen dieser Provinzialverwaltung und der stän- 
dischen Ortsverwaltung hatte sich seit der Zeit des 
großen Kurfürsten in den mittleren Provinzen die 
Kreisverfassung (J) mit dem Landratsamte ent- 
wickelt, die sich allmählich immer weiter ausdehnte. 
Diese Organisation ist in der zweiten Hälfte des 
18. Jahrhunderts allmählich entartet. Bei dem 
Wachstum des Staates und seiner Aufgaben war 
es nicht mehr möglich, alle Angelegenheiten in den 
großen Kollegien zu erledigen. Die einzelnen 
Departements namentlich des Generaldirektoriums 
entwickelten sich zu selbständigen Behörden. Da- 
mit ergaben sich beständige Reibungen zwischen 
den Provinzial- und Realdepartements. Sonder- 
behörden für einzelne Landesteile oder einzelne 
Fächer außerhalb der bestehenden Organisation 
verschlimmerten diesen Zustand noch. Auch das 
Kabinett [J., das Bureau des Königs, gewann 
seit dem Tode Friedrichs des Großen eine selb- 
ständige Bedeutung und vergrößerte die Schwierig- 
keiten. So stand es mit der Organisation bei dem 
Zusammenbruch von 1806. 
Die Steinsche Reform fand ihren 
Niederschlag in zwei Gesetzen, dem Publikandum 
vom 16. 12. 1808 für die oberste Verwaltung und 
der V v. 26. 12. 1808 für die Provinzialbehörden. 
Für die oberste Verwaltung kehrte man zurück zu 
dem Grundgedanken der Reform von 1723. Die 
Einheit der obersten Verwaltung sollte sich ver- 
körpern in einem kollegialen Staatsrate unter Vor- 
sitz des Königs mit fünf Fachministerien für Aeu- 
  
  
ßeres, Inneres, Krieg, Justiz und Finanzen zwecks 
Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des 
Plenums. Doch blieb der Staatsrat vorläufig 
aufgeschoben, und damit wurden tatsächlich die 
Ministerien zu obersten Behörden. In der Pro- 
vinzialinstanz ging die Attributivjustiz der Verwal- 
tung an die Gerichte zurück, und die Verw Behörden 
bekamen auch die Hoheits= und Gnadensachen. 
Die Kriegs= und Domänenkammern verwandelten 
sich in Regierungen, die Kammerdepartements in 
Reg Departements. Die bisherige Schwerfällig- 
keit wurde aufgehoben durch die Dezentralisation, 
die Regierungen sollten grundsätzlich selbständig 
entscheiden, und die Abteilungsbildung, in der 
Regel sollten kleine bewegliche Deputationen, nur 
ausnahmsweise das Plenum der Regierung in 
Tätigkeit treten. 
Die Hardenbergische Reform stand 
unter dem Zeichen des französischen Bureaukratis- 
mus. Die V v. 27. 10. 1810 hielt für die oberste 
Verwaltung an den fünf Fachministerien fest, stellte 
aber ihre Einheit in dem allmächtigen Staatskanz- 
ler her. Der Staatsrat sollte nur eine beratende 
Behörde sein und wurde auch in dieser Eigenschaft 
vorläufig aufgeschoben. Dagegen behaupteten sich 
die kollegialen Regierungen. 
Nach der Wiederherstellung des Staates im Jah- 
re 1815 wurde das Staatsgebiet gleichmäßig in 
Kreise (JI, Reg ezirke ( und Provinzen (M ein- 
geteilt. An der Spitze jedes Kreises sollte ein 
Landrat stehen, und das Kreisbeamtentum er- 
hielt 1816 eine einheitliche Instruktion. Für die 
Regierungen, deren Bezirke ganz neu nach Ge- 
sichtspunkten der Zweckmäßigkeit gebildet waren, 
behielten das Publikandum v. 30. 4. 1815 und 
die Reg Instr v. 23. 10. 1807 mit Aenderungen 
v. 31. 12. 1825 die kollegiale Organisation mit 
Dezentralisation und Abteilungsbildung bei. Nach 
denselben Bestimmungen sollte an der Spitze 
jeder Provinz ein Oberpräsident stehen, weniger 
als selbständige Zwischeninstanz wie als perpetuier- 
licher Kommissar des Min. Die neuständische Ge- 
setzgebung baute die Verfassung von Kreis und 
Provinz auch nach der kommunalen Seite weiter 
aus. Die einzelnen Min fanden seit der Kab O 
v. 3. 6. 1814 nebst Ergänzung v. 3. 11. 1817 einen 
neuen Vereinigungspunkt in dem kollegialen. 
Staats Min. Das damit in Widerspruch stehende 
Staatskanzleramt fiel seit dem Tode Hardenbergs 
(1822) fort. Der Staatsrat (1 als oberste beraten- 
de Behörde, gewissermaßen das Parlament des 
absoluten Beamtenstaates, trat durch die V v. 
20. 1. 1817 wirklich ins Leben und erfuhr erst durch 
die V v. 6. 1. 1848 wesentliche Aenderungen seiner 
Organisation. 
Mit dieser Gestaltung der allgemeinen Landes- 
verwaltung trat P. in die konstitutionelle Entwick- 
lung und in den Bundesstaat ein. Sie wurde im 
wesentlichen auch auf die 1866 erworbenen neuen 
Provinzen übertragen, ziemlich unverändert auf 
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau, wo nur 
die zwischen Landrat und Gemeinde stehenden 
Mittelbehörden einige Besonderheiten darboten. 
In Hannover beschränkte man sich zunächst auf die 
Einrichtung eines Oberpräsidiums und ließ darun- 
ter die Landdrosteien und Aemter mit Amtshaupt- 
leuten, die man für gewisse Zwecke zu Kreisen 
unter Kreishauptleuten zusammenlegte, nach der 
bisherigen hannoverschen Gesetzgebung bestehen. 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. III. 12
	        

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