Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rayongesetz. siehe Festung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Reblaus-Krankheit 
209 
  
RKayongese 
7#un 9 
Reblaus-Krankheit 
5s 1. Die internationale Reblaus-Konvention. 3 2. Grund- 
lagen der Gesetzgebung in Deutschland. # 3. Maßregeln 
gegen Einschleppung und weitere Verbreitung. §# 4. Maß- 
regeln zur Entdeckung von Krankheitsfällen. # 5. Ber- 
nichtung der infizierten Rebkulturen, Desinsektion des Bo- 
dens. 6. Ausnahmen für bestimmte Seuchengebiete. 
#J5 7. Behörden und Berfahren. 
5# 1. Die internationale Neblans-Konvention. 
Die Reblaus (Pbylloxera vastatrix), ein aus 
Nordamerika eingeschleppter Rebenschädling, hat 
besonders in den Weinbaugebieten Frankreichs 
und Ungarns gewaltige Verheerungen angerichtet, 
ist aber auch in Deutschland aufgetreten (unten 
8 2). Die von der RKr drohenden Gefahren haben 
die Weinbau treibenden europäischen Länder zu 
gemeinsamen Abwehrmaßregeln veranlaßt, deren 
Grundzüge zuerst durch eine Konvention von 1878, 
dann durch die internationale RKonvention v. 
3. 11. 81 (KGl 82, 125) und Nachtrag dazu 
v. 15. 4. 89 (Röl 203) festgestellt sind. Die 
Konvention ist abgeschlossen zwischen Deutschland, 
Oesterreich-Ungarn, Frankreich, Portugal und der 
Schweiz. Jedem anderen Staate ist (nach a 13) 
der Beitritt offengehalten. Demgemäß sind nach- 
träglich Italien, Belgien, die Niederlande, Luxem- 
burg, Serbien, Spanien und Rumänien beige- 
treten. 
Wesentlicher Inhalt der Konvention. 
Die vertragschließenden Staaten sind verpflichtet, 
ihre innere Gesetzgebung zu vervollständigen, um 
ein gemeinsames und wirksames Vorgehen gegen 
die Einschleppung und Verbreitung der zu 
sichern; dieienigen Punkte, welche von der Gesetz- 
gebung hauptsächlich ins Auge zu fassen sind, sind 
in der Konvention bezeichnet (a 1). Die beteiligten 
Staaten haben sich verpflichtet, sich gegenseitig alles 
für die Bekämpfung der Refahr in Betracht kom- 
mende Informationsmaterial regelmäßig mitzu- 
teilen, insbesondere die in jedem Staate er- 
laisenen Gesetze und Verordnungen, die auf Grund 
dieser Gesetze getroffenen Maßregeln und die Art 
der Ausübung des im Innern und an der Grenze 
wegen der RGefahr eingerichteten Dienstes, ferner 
die Nachrichten über den Gang des Uebels und 
jede Entdeckung des Auftretens der R in einem 
bis dahin als verschont angesehenen Gebiete usw. 
(a 9). Die Konvention bezeichnet (a 2—8) aus- 
führlich die Grundsätze, nach welchen Beschrän- 
kungen des internationalen Verkehrs hinsichtlich 
solcher Versandgegenstände zu treffen sind, von 
welchen, wie Trauben, Trestern, Rebpflänzlingen 
usw. eine Verschleppung der R zu befürchten sein 
würde. Alle nicht zur Kategorie der Rebe gehöri- 
gen Pflänzlinge, Sträucher und sonstige Vege- 
tabilien sind nach der Konvention (a 3) zum inter- 
nationalen Verkehr zugelassen, dürfen jedoch nur 
in geeigneter Verpackung und über bestimmte 
Zollämter eingeführt werden und müssen mit 
einem bescheinigten Ursprungszeugnis versehen 
sein. 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch. 2. Aufl. 
  
#2. Die Grundlagen der Gesetzgebnug in 
Deutschlaund. Die zur Bekämpfung der R erfor- 
derlichen Maßregeln waren im größten Teile 
Deutschlands, namentlich in Preußen, schon vor 
dem Zustandekommen der R Konvention gesetzlich 
geordnet. Das preuß. G v. 27. 2. 78 ist hier 
besonders zu nennen. Einleitende Maßnahmen 
enthielten die Kais. V v. 11. 2. 73 (Röl 43) 
und 31. 10. 79 (Röl 303) und das R v. 6.3. 75 
(RGl 175). Zur Ausführung der Konvention 
erging das R v. 3. 7. 83 (Rl 149), jetzt er- 
setzt durch das R v. 6. 7. 04 (Röl 261), Aus- 
führungsgrundsätze des BM v. 2. 3. 05 (RBl 52). 
Der Ausgangspunkt der Gesetzgebung beruht 
darauf, daß es der Wissenschaft bis jetzt nicht ge- 
lungen ist, eine in größerem Umfange praktisch 
verwendbare Methode des vorbeugenden Schutzes 
gesen den Parasiten und der Heilung der von der 
angegriffenen Rebenbestände nachzuweisen. 
Daher sind die Verhütung der Einschleppung und 
Weiterverbreitung und die mechanische Vernich- 
tung der kranken oder ansteckungsverdächtigen 
Rebenkulturen bei gehöriger Desinfektion des 
Erdbodens die einzigen Mittel, um der großen 
hier dem Weinbau drohenden Gefahr zu begegnen. 
Erschwert wird die Bekämpfung dadurch, daß das 
Insekt nur die Wurzeln der Rebstöcke angeht und 
sein Vorhandensein erst allmählich durch das Ab- 
sterben der Stöcke sich kundgibt. Nach dem Vor- 
gange von Frankreich und anderen Ländern wird 
versucht, amerikanische gegen die R widerstands- 
fähige Rebsorten in Deutschland anzuziehen und 
zu veredeln. Solche Versuche sind aber nach 82 
RG von 1904 nur mit behördlicher Genehmigung 
zulässig. Im übrigen lassen sich die bestehenden 
gesetzlichen Anordnungen in drei Gruppen teilen: 
1. solche, welche der Einschleppung und Weiter- 
verbreitung der Krankheit vorbeugen sollen; 
2. solche, welche die möglichst baldige Entdeckung 
eines etwaigen Auftretens der Krankheit im In- 
lande sichern sollen; 3. solche, welche die Ver- 
nichtung und Desinfektion der entdeckten Krank- 
heitsherde bezwecken. IJ Wein, Weinsteuer.) 
5 3. Maßregeln gegen die Einschleppung und 
weitere Verbreitung. 1. Maßregeln ge- 
gen die Einschleppung aus und 
nach dem Auslande. Schon durch die 
Kaiserl. V v. 11. 2. 73 (RGl 43) und 31. 10. 79 
(Rol 303) ist die Einfuhr von Reben, gleichviel, 
ob solche zum Verpflanzen bestimmt sind oder 
nicht, sowie von allen sonstigen Teilen des Wein- 
stocks, insbesondere Rebenblättern, verboten. Die 
RKonvention von 1881 hat dazu geführt, dies 
Einfuhrverbot auf sonstige Gegenstände, welche 
Träger des Ansteckungsstoffes sein können, auszu- 
dehnen und ferner die Ausfuhr in das Gebiet der 
Konventionsstaaten mit schützenden Schranken zu 
umgeben. Die Bestimmungen hierüber finden 
sich in der Kaiserl. V v. 4. 7. 83 (RBl 153) und 
in den zu ihrer Ausführung vom R erlassenen 
Bekanntmachungen, namentlich vom 12. 7. 83 
(RGl 242). Nach dieser Verordnung, deren 
Geltungsgebiet ebenso wie dasjenige der V von 
1873 und 1879 nach der V v. 16. 6. 86 (R l 191) 
auf das deutsche Zollgebiet und die außerhalb der 
deutschen Zollgrenze belegenen Teile des Reichs- 
gebiets sich erstreckt, ist die Einfuhr von ausge- 
rissenen Weinstöcken, trockenem Rebholz, Kompost, 
Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Wein- 
III. 14 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment