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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register O
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Oeffentliche Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Oeffentliche Anstalt. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Oeffentliche Rechte und Pflichten. Von Geheimrat Professor Dr. Karl Freiherrn von Stengel, München; bearbeitet von Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Oeffentliche Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Offiziere und Unteroffiziere. Von Professor Dr. W. Schücking, Marburg a. L..
  • Okkupation. siehe Schutzgebiete.
  • Oktroi. siehe Gemeindeabgaben Band II 118, 130, Mahl- und Schlachtsteuer.
  • Oldenburg (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. Schücking, Marburg a. L..
  • Orden (katholische). Von Professor Dr. Ebers, Münster i. W..
  • Orden und Ehrenzeichen. Von Kammerherr Dr. jur. et phil. Kekule von Stradonitz, Berlin.
  • Ordnungsstrafen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Oeffentliche Sachen — Offiziere und Unteroffiziere 11 
  
stimmen über die Sache. Sie kann förmlich kund- 
egeben werden, was namentlich da zweckmäßig 
Fein wird, wo die bisherige öffentliche Sache dem 
Gemeingebrauch unterliegt. Sie kann zutage 
treten in einem Verfallenlassen der Einrichtung. 
Irgendwie muß die Aenderung kenntlich gewor- 
den sein, wenn sie rechtlich in Betracht kommen 
soll. In anderer Weise endigt die ö. S. nicht; 
von den so gerne aufgeführten Schulfällen eines 
physischen Unterganges wollen wir absehen. Ins- 
besondere kann aber ihr Bestand nicht zerstört 
werden durch eine Anordnung der Zivilgerichte. 
Diese sind zuständig, auf Klage des dritten Eigen- 
tlmers festzustellen, daß das von der Verwaltung 
in Besiv genommene und zum Straßenkörper ver- 
wendete Grundstück ihm rechtlich noch zugehört, 
da die Enteignung irrtümlicherweise nicht darauf 
ausgedehnt wurde oder sonst ein Mißgriff vorkam. 
Dann bleibt der Polizeibesitz an dem fremden 
Eigentum gleichwohl bestehen und diesen kann das 
Zivilgericht nicht brechen, weder durch Feststellung 
einer Herausgabepflicht, noch durch Zwangsvoll-= 
streckungsmaßregeln. Die Freigabe kann nur im 
Verw Wege erfolgen; sie ist allerdings Pflicht 
der Behörde, aber doch nur nach Maßgabe der 
notwendigen Schonung des am Fortbestande der 
5. S. hängenden öffentlichen Interesses. Das ge- 
richtliche Urteil wirkt also nur als Beweggrund 
für durch die Verw Behörde vorzunehmende Auf- 
hebung der öffentlichen Sache. 
Literatur: Wappäus, Zur Lehre von den dem 
Rechtsverkehre entzogenen Sachen, 1867; Eisele, Ueber 
das Rechtsverhältnis der res publicae, 1873; Burk- 
bardt, Zur Lehre vom öffentlichen Gute, in Grünhuts. 
15, 611 ff; Karlowa, Roömische Rechtsgeschichte, 1885, 
1, 1ff; Gierke, Deutsch. Privatrecht, 2, 1905, 20 ff; 
Hatschek, Die rechtliche Stellung des Fiskus im BG, 
1899ö Otto Mayer 2, 60 ff; Derselbe im 
Arch OeffK 16, S 38 ff, 203 ff; 21, 499 fff Biermann, 
Die 5. S. (Gießener Rektoratsprogramm 1905); H. Sche- 
leber in Fischers 3 f. Verw. 31, 36 ff; Layer, Prin- 
zivien des Enteignungsrechtes, 1901, 607 ff. 
Dito Waver. 
Offiziere und Unteroffiziere 
5 1. Begriff und Einteilung. s 2. Rechtliche Natur des 
Offiziers dienftverhältnisses. 1 3. Begründung. 1 4. 
Rangklassen und Dienstgrade. 4 5. Besondere Pflichten. 
# 6. Pflichtverletzung. 7 7. Diensteinkommen. 1 8. Be- 
endigung des Dienstverhältisses. # 9. Offiziere z. D., 
a. D. und à la suite. 3 10. Unteroffiziere. 
5 1. Begriff und Einteilung. Unter Offizieren 
(O) und Unteroffizieren (U) versteht man die- 
jenigen Personen des Soldatenstandes, denen 
ausdrücklich die Eigenschaft eines O oder U bei- 
elegt ist (vgl. Anl. z. MStGB v. 20. 6. 72, 
Kosn 204). Aus ihnen und den Gemeinen 
setzen sich die Personen des Soldatenstandes zu- 
sammen. Diese und die Militärbeamten ( bilden 
die Militärpersonen I(U (vgl. 9 4 MStG#B). 
Entsprechend der Zusammensetzung der be- 
waffneten Macht des Deutschen Reiches (§5 2 
  
Wehr G v. 9. 11. 67, BGBl 131, und R v. 
7. 7. 96 in der Fassung der Bek v. 18. 7. 96, 
RGBl 653) gibt es 1. O des Heeres, 2. O der 
Kaiserlichen Marine, 3. O der Kaiserlichen Schutz- 
truppen. Aus der Kontingentsverfassung des 
Deutschen Heeres folgt, daß es im deutschen Heere 
preußische, bayerische, königlich sächsische und 
württembergische O gibt (wegen der O à la 
suite eines Kontingents unten § 9). 
Innerhalb eines jeden Kontingents unterschei- 
det man wieder 1. O im engsten Sinne des Wor- 
tes, nämlich solche, deren Aufgabe die Ausbildung 
und Führung der Truppe ist, 2. Sanitäts O, deren 
Aufgabe die Sorge für die Gesundheit der Trup- 
pen ist, 3. Veterinär O, denen der Veterinärdienst, 
d. h. die tierärztliche Gesundheitspflege und Kran- 
kenbehandlung obliegt, 4. Feuerwerks-, Zeug= und 
FestungsbauO, die Aufgaben technischer Art zu 
erfüllen haben. Jede dieser Arten bildet gegen- 
über den anderen ein geschlossenes Offizierkorps. 
Innerhalb der Kaiserlichen Marine 1l unter- 
scheidet man entsprechend der Organisation der 
Marine folgende Kategorien von O: 1. See, 
2. O der Marineinfanterie, 3. SanitätsO, 4. 
Marine-Ingenieure, denen die Leitung der 
Schiffsmaschinen obliegt, 5. Torpedo--Ingenieure, 
die den Bau und die Instandhaltung der Tor- 
pedoarmierung zu überwachen haben, 6. Feuer- 
werks= und Torpeder O zur Erfüllung technischer 
Aufgaben. Auch hier bildet jede Kategorie ein 
geschlossenes OKorps für sich. 
Die O der Kaiserlichen Schutztruppen (I glie- 
dern sich in O im engsten Sinne, Sanitäts-O, 
Veterinär-O und Feuerwerks-O (§5 9 Schutz- 
truppen O Fass. v. 1908, Kolon GEg 12, 309 ff). 
#2. Rechtliche Ratur des Offiziersdienstver- 
hältnisses. Die rechtliche Natur des Oienstver- 
hältnisses ist nicht unbestritten. Es herrscht na- 
mentlich Streit darüber, ob die O Beamte (9B) 
sind oder nicht. Schon die Formulierung dieser 
Frage ist nicht glücklich und kann zu einer einwand- 
freien Lösung nicht führen, weil das deutsche 
Staatsrecht eine eindeutige Bestimmung des Be- 
griffs „Beamter“ /NIU nicht kennt. Reichs= wie 
Landesgesetz schwanken hinsichtlich der Bestim- 
mung dieses Begriffes. Das eine Gesetz faßt ihn 
enger, das andere weiter; das eine schließt die 
Personen des Soldatenstandes ausdrücklich aus, 
setzt sie in Gegensatz zu den B (MStB), das 
andere begreift die O ausdrücklich ein (StGB 
§359). Daher muß jede einzelne gesetzliche Be- 
stimmung, die von B handelt, daraufhin unter- 
sucht werden, in welchem Sinne der Begriff zu 
verstehen ist. Es kann sich also nur darum handeln, 
ob das Oerhältnis sich in so wesentlichen Punk- 
ten von dem B Verhältnisse unterscheidet, daß eine 
Anwendung der für B gegebenen Vorschriften 
begrifflich nicht angängig ist. 
Wer, wie Arndt (StR. d. D. R. 551), Born- 
hak (Pr. St R. 2, 28), Brand, die Ansicht vertritt, 
daß O nicht B sind, muß dahin verstanden wer- 
den, daß er auch die Folgerung daraus zieht, daß 
Vorschriften, die von Bhandeln, auf O Anwendung 
nicht finden können. Meist wird diese Ansicht mit 
historischen Gründen belegt: die Institutionen des 
Lehns= und Vasallendienstes lebten noch in dem 
Dienstverhältnisse des O fort. Diese Ansicht über- 
sieht aber, daß die Entwicklung zum konstitutionellen 
Staat ebenso wie auf das BVerhältnis auch auf
	        

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