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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Sachsen. Von Oberverwaltungsgerichtsrat von der Decken, Dresden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • A. Reich und Preußen. Von Oberlandesgerichtsrat Dr. Otto Stölzel, Berlin.
  • B. Bayern. Von Reichsgerichtsrat G. Schmitt, Leipzig.
  • C. Sachsen. Von Oberverwaltungsgerichtsrat von der Decken, Dresden.
  • D. Württemberg. Von Exc. Geh. Rat Dr. Dr. Karl von Göz, Vorstand des Verwaltungsgerichtshofs, Stuttgart.
  • E. Baden. Von Professor Dr. K. Heinsheimer, Heidelberg.
  • F. Hessen. Von Professor Dr. W. van Calker, Kiel.
  • Elsaß-Lothringen. Von Reichsgerichtsrat Michaelis, Leipzig.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
242 
Rechtsweg und Kompetenzkonflikt (Sachsen) 
  
II. Das Verfahren. 
1. Das Vorverfahren. Der Gerichtshof 
kann nur infolge einer Aufforderung des Justiz Min 
in Tätigkeit treten. Dieses aber hat die Auffor- 
derung zu erlassen, wenn ein zulässiger Antrag 
auf Entscheidung des Kompetenzgerichtshofes über 
die Zulässigkeit des RW vorliegt. Dieser Antrag 
het beim positiven Kompetenzstreit stets von einer 
erw Behörde, beim negativen Kompetenzstreit 
stets von einer Partei auszugehen und kann nie- 
mals von einem Gerichte oder von einem Verw- 
Gerichte gestellt werden. 
a) Positiver Kompetenzstreit. 
Ein positiver Kompetenzstreit kann nur entstehen, 
wenn eine Streitsache, bei Gericht anhängig ist 
und die höhere VerwBehörde — bevor ein 
rechtskräftiges Urteil vorliegt — erklärt, daß die 
Entscheidung für die Verwaltung in Anspruch 
genommen werde. Wenn dagegen eine Sache 
nur bei einer VerwBehörde oder nur bei einem 
Verwerichte anhängig ist, so kann die Entschei- 
dung des Kompetenzgerichtshofes nicht deshalb 
angerufen werden, weil das Gericht zuständig sei. 
Das Gericht kann, wenn von einer Partei die Un- 
zulässigkeit des RW im Wege der Einrede geltend 
gemacht worden ist oder sonst Zweifel über die 
Zulässigkeit des RW entstehen, vor seiner Ent- 
scheidung die höhere Verw Behörde um eine Er- 
klärung darüber ersuchen, ob die Entscheidung 
der Sache für die Verwaltung in Anspruch ge- 
nommen werde. Die höhere Verw Behörde kann 
diese Erklärung aber auch von Amtswegen ab- 
geben, wenn sie auf andere Weise Kenntnis davon 
erhält, daß eine Streitsache, von der sie annimmt, 
daß sie zu ihrem Gesichtskreise gehöre, bei Gericht 
anhängig ist. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich 
um eine sog. reine oder um eine streitige Verw- 
Sache (Parteistreitigkeit) handelt, über die die 
Verw Gerichte zu entscheiden haben. Die Erklä- 
rung enthält den oben bezeichneten Antrag und 
ist bei dem mit der Sache befaßten Gerichte erster 
Instanz zu bewirken. Wenn der Antrag eingeht, 
bevor ein Urteil erlassen ist, so ist das Gericht nicht 
behindert, durch Urteil auszusprechen, daß der RW# 
unzulässig sei. Wenn ein solches Urteil die Rechts- 
kraft erlangt, so ist ein Kompetenzstreit nicht vor- 
handen. Wenn aber das Gericht höherer Instanz 
die Zulässigkeit des RW anerkennt, so darf es 
nicht entscheiden, sondern muß, nach Befinden 
nach Anhörung der Parteien, die Einstellung des 
Verfahrens bis zur Erledigung der Kompetenz- 
streitigkeit aussprechen. Ebenso hat das bei Ab- 
gabe der Erklärung mit der Sache befaßte Gericht 
zu verfahren, wenn es die Zulässigkeit des RW## 
anerkennt. Dasselbe gilt, wenn bei Eingang des 
Antrages bereits ein die Zulässigkeit des RW 
ausdrücklich oder stillschweigend anerkennendes 
Urteil verkündet ist. Bei der Einstellung des Ver- 
fahrens ist in diesem Falle aber auch Sorge zu 
tragen, daß die Vollstreckung des Urteils gehemmt 
wird. Bereits erfolgte Vollstreckungshandlungen 
sind auf Antrag gegen Sicherheitsleistung aufzu- 
heben. Wenn das Gericht unzulässigerweise nach 
Eingang des Antrages ein die Zulässigkeit des 
RW ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen- 
des Urteil verkündet hat, so kann das beteiligte 
AerwMin innerhalb der Frist von einem Monate 
von dem Tage an gerechnet, an welchem es Kennt- 
  
  
  
nis von diesem Urteile erlangt hat, die Entschei- 
dung des Kompetenzgerichtshofes beantragen, 
auch wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. 
Mit der auf Unzulässigkeit des RW lautenden Ent- 
scheidung des Kompetenzgerichtshofes tritt das 
gerichtliche Urteil alsdann außer Wirksamkeit. 
Der Antrag ist jedoch nicht mehr statthaft, wenn 
seit der Verkündung des gerichtlichen Urteils fünf 
Jahre verflossen sind. 
Das beteiligte Verw Min ist befugt, den Antrag 
auf Entsch des Kompetenzgerichtshofes zurück- 
zunehmen, auch wenn er von einer anderen 
VerwBehäörde gestellt ist. Das Justiz Min hat des- 
halb im letzteren Falle die Aufforderung an den 
Gerichtshof erst dann zu erlassen, wenn das be- 
treffende Min erklärt hat, daß es von dieser Be- 
fugnis keinen Gebrauch machen wolle. Die Prozeß- 
akten sind alsdann an das Justiz Min einzusenden. 
b) Negativer Kompetenzstreit. 
Wenn in einer Streitsache sowohl das Gericht 
als auch die Verw Behörde oder das Verwericht 
sich in unanfechtbarer Weise für unzuständig er- 
klärt haben, so können die beteiligten Parteien die 
Entsch des Kompetenzgerichtshofes beantragen. 
Dieser Antrag muß bei dem Justiz Min schriftlich 
gestellt werden. Wenn das Ober Verwericht 
die Zuständigkeit sowohl des Verw Gerichts als auch 
der Verw Behörde verneint hat, so genügt dies. 
Wenn aber eine Verw Behörde eine die Zulässigkeit 
des Verw Weges ablehnende Entscheidung erlassen 
hat, so muß das ihr vorgesetzte Verw Min sich ent- 
schließen, ob es der Entscheidung beitreten oder 
die Verw Behörde anweisen will, sich mit der Sache 
zu befassen. Die Parteien haben gegebenenfalls 
diese Entscheidung zu beantragen. Der Antrag ist 
an die Verw Behörde zu richten, bei welcher die 
Streitsache anhängig war. Erst wenn das Min 
die Zulässigkeit des Verw Weges verneint hat, 
kann der Antrag an das Justiz Min gerichtet werden 
(Gv. 3. 3. 79 ö§5 2—9, 16 u. 17; Gv. 19. 7. 00 
M 90). 
2. Das Hauptverfahren. 
Sobald der Gerichtshof die Aufforderung des 
Justiz Min erhalten hat, ist das öffentliche und 
mündliche, kostenlose Verfahren von Amts wegen 
einzuleiten und durchzuführen. Behufs Erlangung 
der erforderlichen Nachrichten kann der Gerichts- 
hof mit den Ministerien und den Mittelbehörden 
ins Vernehmen treten, an Unterbehörden aber 
unmittelbar verordnen. Die Vertreter des Justiz- 
Min und der beteiligten Verw Ministerien sowie 
die Parteien sind in Form einer Ladung von Ver- 
handlungsterminen zu benachrichtigen. Zu ent- 
scheiden ist aber auch dann, wenn niemand er- 
scheint. Rechtsmittel finden gegen die Entschei- 
dung nicht statt (G v. 3. 3. 79 §5 9—15, 18, 19). 
Wenn die Unzuständigkeit der Gerichte ausge- 
sprochen worden ist, so ist bei dem Prozeßgerichte 
nur noch über die Prozeßkosten zu verhandeln 
und zu entscheiden (G v. 3. 3. 79 8 15). 
Liüteratur: von der Mosel, Handwörterbuch des 
sächsischen Verwaltungsrechts 1 1912, Art. Justiz u. Berw, 
Kompetenzgrenzen, Kompetenzgerichtshof; Rippold Kom- 
petenzfragen, im Sächs. Arch f. Bürgerl. Recht Bd. 2. Ergän- 
zungsheft, 1892, teilweise veraltet; Mhdl des RT 1900/1903, 
Anlagen 8. B. Nr. 895, 3; v. d. Decken, in Annalen 
d. d. Reichs (erscheint 1914). von der Decken.
	        

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