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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Reichsbehörden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • A. Reichsverfassung.
  • B. Reichsbehörden.
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Reich (B. Behörden) — Reichs= und Staatsangehörigkeit 
261 
  
2. Reichsdisziplinargerichte sind 
keine ständigen Behörden, sondern sie treten nur 
zusammen im Falle des Bedürfnisses. In erster 
Instanz fungieren die (30) Disziplinar-= 
kammern und hinsichtlich der ausschließlich 
unter Militärbefehlshabern stehenden Militärbe- 
amten die Militärdisziplinarkom-= 
missionen; in zweiter und letzter Instanz 
der Disziplinarhof, welcher am Sitze 
des RGerichts zusammentritt (J Disziplin 5 20, 
Band 1 S. 582). Der Disziplinarhof für die 
richterlichen Militärjustizbbeamten wird bei dem 
RMilitärgericht aus den juristischen Mitgliedern 
dieses Gerichts gebildet; über die Mitglieder des 
RGerichts und des RAmts für das Heimatwesen 
wird die Disziplinargerichtsbarkeit von dem Ple- 
num der betreffenden Behörden ausgeübt. Der 
Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte ([X] wird beim 
RGericht, der für Patentanwälte beim Patent- 
amt, die Berufungskammer gegen Entscheidungen 
des Vörsengerichte beim RAmt des Innern ge- 
ildet. 
3. Als Reichsverwaltungsgerichte 
sind anzusehen: 
a) Das Bundesamt für das Hei- 
matwesen in Berlin, welches in letzter Instanz 
Streitigkeiten zwischen verschiedenen AW über 
die öffentliche Unterstützung Hilfsbedürftiger ent- 
scheidet, sofern die streitenden A# verschiedenen 
Bundesstaaten angehören (R v. 6. 6. 70 f 41). 
Die Einzelstaaten können ihm aber auch die Ent- 
scheidung in Streitigkeiten zwischen A desselben 
Staates übertragen (§s 52 des zit. RG). Von dieser 
Befugnis haben Preußen und die meisten Klein- 
staaten Gebrauch gemacht. IX Band 1 204—2006). 
b) Das verstärkte Reichseisen- 
bahnamt (R v. 27. 6. 73 l 5 Ziff. 4) ent- 
scheidet über Einspruch gegen eine Verfügung des 
Reichseisenbahnamtes. IX Band 1 670). 
c) Die Reichsrayonkommission ent- 
scheidet endgültig über Beschränkungen des Grund- 
eigentums in der Umgebung von Festungen I/I 
(R v. 21. 12. 71 §F8 29 ff). 
d) Das Patentamt U(RG v. 25. 5. 77). 
e) Das Oberseeamt (R v. 27. 7. 77 
## # 27 ff). J Schiffahrtspolizei § 6). 
t) Das eichs vrrsicherungsamt 
in Berlin (R v. 6. 7. 84 FxF 87 ff; V v. 5. 8. 85). 
6g) Das Aufsichtsamt für Privatver- 
sicherungen in Berlin. Gegen die Entscheidungen 
des Amts steht den Beteiligten der Rekurs be- 
iehentlich die Beschwerde an das verstärkte Auf- 
scchtsamt zu, RG v. 12. 5. 01. Ueber die Be- 
setzung des letzteren s. 5& 74 des zitierten Gesetzes. 
h) Die Schiedsgerichte und das Ober- 
schiedsgericht in Berlin sind die höheren, 
beziehentl. die oberste Spruch= und Beschlußbe- 
hörden in Angelegenheiten der Angestellten- 
Versicherung. Ihre Zusammensetzung und Zu- 
ständigkeit sind geregelt in dem R v. 20. 12. 11 
(Rel 989) 5§K 156—165, das Verfahren daselbst 
ssm 229—312. IN/I Band III 190j. 
Kiteratur: Laband“" I (1911) 1#1 39—43. Die Zu- 
sammensetzung in dem (jährlich erscheinenden) „Handbuch 
für das Deutsche Reich“. Weitere Literatur 1 Behörde und 
die Berweisungsstichworte im Texte. Loban. 
  
Reichsangehörigkeit 
(Staatsangehörigkeit) 
#*2. Erwerb. 5 3. Ver- 
#m 1. Grundlagen (Indigenat). 
lust. # 4. Rechtsinhalt. 
IX — Reichsangehörigkeit, Stä — Staatsangehörigkeitj. 
#s# 1. Grundlagen. 1. Das Objekt der Staats- 
gewalt sind Land und Leute. Zwar erstreckt sich 
die Gewalt des Staates auch über die innerhalb 
seines Gebietes vorübergehend oder dauernd sich 
aufhaltenden Fremden, aber das Rechtsverhält- 
nis des Staates [M zu seinen eigenen Angehörigen 
ist nach Rechten und Pflichten eine besondere, 
stärker wirkende rechtliche Beziehung. Innerhalb 
der Staatsangehörigkeit spezialisiert sich noch wei- 
ter der Begriff des Staatsbürgerrechts, durch 
welchen im allgemeinen die unmittelbare Bezie- 
hung zum öffentlichen Leben des Staates, insbe- 
sondere durch Teilnahme an den Wahlen und 
sonstigen staatsbürgerlichen Rechten (J/ Oeffent- 
liche Rechte] gekennzeichnet wird; das Staats- 
bürgerrecht ist der St A gegenüber von beson- 
deren Voraussetzungen abhängig gemacht (männ- 
liches Geschlecht, bestimmtes Alter usw.). 
2. Die Anwendung dieser allgemeinen Ge- 
sichtspunkte bietet keine Schwierigkeiten im Ein- 
heitsstaate, wohl aber im Bundesstaate. Die dop- 
pelte St A, welche früher als Folgerung der „ge- 
teilten Souveränität“ im Bundesstaate behauptet 
wurde (v. Mohl, Waitz), ist begrifflich unmöglich. 
Die StA muß grundsätzlich ebenso wie die Sou- 
veränität ein einheitlicher Begriff sein, „Reichs- 
und Landesangehörigkeit sind nicht zwei verschie- 
dene, sondern ein= und dieselbe Tatsache“ (v. Sey- 
del). In diesem Sinne bestimmt die eidgenössische 
Bundesverfassung, a 43 Abs 1: „Jeder Kantons- 
bürger ist Schweizerbürger“ und ebenso die Ver- 
fassung der Vereinigten Staaten, a 15 sect. 1: 
„A persons born or naturalized in the United 
States and subject to the jurisdiction hereof 
are citizens of the United States and of the 
State, wherein they reside“. In gleicher Weise 
besteht auch im Deutschen Reiche begrifflich not- 
wendig eine einheitliche St A: die Rechtsbe- 
ziehung der Staatsangehörigen zum Staate. 
Nimmt man mit v. Seydel an, daß der Staat die 
Einzelstaaten, das Reich nur ein Bund von Staaten 
sei, so besteht die St A grundsätzlich dem Einzel- 
staate gegenüber, „Reichsangehörigkeit" wäre 
dann ein abgeleiteter und auf seine juristische Mög- 
lichkeit hin jedenfalls sehr zweifelhafter Begriff. 
Ist dagegen das Reich der Staat, so ist die StA 
grundsätzlich RA, aus welcher die Zugehörigkeit 
zum Einzelstaate erst als juristische Folgerung sich 
ergibt, ähnlich wie das Gemeindebürgerrecht erst 
die juristische Folge des Staatsbürgerrechts ist 
und sein kann. Die letztere Konstruktion ist durch 
den Begriff des Bundesstaates als eines Staates 
gefordert. Z„ 
3. Wie aber für den Erwerb der StAder vorherige 
Erwerb einer Gemeindeangehörigkeit gefordert 
werden kann und trotzdem der erstere Begriff der 
beherrschende, der letztere die rechtliche Folge ist, 
so kann auch im Bundesstaate der Erwerb der 
 
	        

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