Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Reichsfiskus.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • I. Überblick.
  • II. Reichsfiskus.
  • III. Reichsvermögen.
  • IV. Reichshaushaltsetat.
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
280 
Völlig verschieden vom RF ist auch der Fiskus 
von Elsaß-Lothringen, da die Finanz- 
wirtschaft des Landes von der des R in derselben 
Art getrennt ist wie die Finanzwirtschaft der Bun- 
desstaaten. Dasselbe gilt seit dem Gv. 30. 3. 92 
(Rönl 369) vom Fiskus der einzelnen Schutz- 
gebiete I/ Kolonialfinanzen)l. **1 
Für die Abgrenzung des RF von den Fisci 
der Einzelstaaten ist das in der Natur der Sache 
begründete Prinzip maßgebend, daß dieselbe der 
Teilung der Verw Befugnisse entspricht, daß dem- 
nach in allen Ressorts, auf welche sich die Selbst- 
verwaltung der Einzelstaaten erstreckt, die bei Aus- 
übung der letzteren entstehenden vermögensrecht- 
lichen Verhältnisse den betr. Staats fiskus an- 
gehen, daß dagegen aus den von den RBehörden 
abgeschlossenen Rechtsgeschäften, Rechte und Ver- 
bindlichkeiten für den Reichs fiskus hervor- 
ehen. Dem letzteren Falle steht der gleich, daß 
andesbehörden in Vertretung (im Namen) 
des K handeln; dagegen ist es nicht von Erheblich- 
keit, ob eine Verwaltung für Rechnung des 
N oder der Einzelstaaten geführt wird, da dies nicht 
das Verhältnis zu dritten, sondern nur das Rechts- 
verhältnis zwischen dem R und dem Einzelstaate 
betrifft. Daher ist insbesondere der „Zoll= und 
Steuerfiskus“ unbestritten Landesfiskus, auch so- 
weit die Landesbehörden Zölle und Verbrauchsab- 
aben für die RKasse erheben (vgl. Re 5 S. 41ff; 
ferner 11 S 75 ff, 97 ff). Andererseits ist der Be- 
trieb der Reisenbahnen im vollen Umfang ein 
Betrieb des RF, auch hinsichtlich derjenigen Strek- 
ken, welche für Rechnung der luxemburgischen 
Regierung oder gewisser Kommunen oder Aktien- 
gesellschaften verwalteet werden [U Reichsver- 
mögen §l. Der „Postfiskus“ ist in Bayern und 
Württemberg „Landesfiskus“, im übrigen Bundes- 
gebiet Reichsfiskus. 
#2. Der Militärfiskus. Zweifelhaft und be- 
stritten ist die Frage, ob nach den im vorstehenden 
entwickelten Gesichtspunkten der Militärfiskus R- 
oder Landesfiskus ist. Da nach a 58 RV die Kosten 
und Lasten des gesamten Kriegswesens des R 
von allen Bundesstaaten gleichmäßig zu tragen 
sind und die Veranschlagung der Ausgaben durch 
den Reichsetat erfolgt, so treffen alle Ausgaben 
und Einnahmen im materiellen Erfolge die Reichs- 
kasse; die Heeresverwaltung wird für Rech- 
nung des R geführt; Ersparnisse kommen der 
RKasse zugute, Etatsüberschreitungen sind aus ihr 
u decken, die Rechnungskontrolle und Decharge 
heot dem R zu. Dagegen steht die Militärverwal- 
tung den einzelnen Staaten zu; die Landesherren 
sind die Kontingentsherren; sie üben die damit 
verbundenen Befugnisse nicht als Stellvertreter 
des R oder des Kaisers, sondern als ein eigenes, 
ihnen verfassungsmäßig zustehendes landes- 
herrliches Recht und im eigenen Na- 
men aus. Soweit sie auf die Ausübung desselben 
durch Militärkonventionen verzichtet haben, ist 
diese Ausübung auf den König von Preußen über- 
tragen worden. Es gibt sonach im R, so wie es 3 
Postverwaltungen gibt, 4 Militärverwaltungen, 
die preußische, sächsische, württembergische und 
bayerische. Da es nun nach den im §& 1 entwickelten 
Grundsätzen nicht darauf ankommt, für wessen 
Rechnung eine Verwaltung geführt wird, sondern 
darauf, in wessen Namen sie geführt wird, wer 
der dominus negotü ist, so ergibt sich, daß der 
  
Reichsfinanzwesen (II. Reichsfiskus) 
Militärfiskus hinsichtlich der den 4 Kontingents- 
verwaltungen obliegenden Geschäfte Landes- 
fiskus dieser 4 Staaten ist. Dies wird auch durch 
à 67 der R bestätigt, da die Anordnung, daß Er- 
sparnisse an dem Militäretat nicht einer einzelnen 
Regierung sondern jederzeit der RKasse zufallen, 
nur unter der Voraussetzung einen Sinn hat, daß 
die Rechtsgeschäfte der Kontingentsverwaltung 
Geschäfte des Landesfiskus sind. Eigentümliche 
Schwierigkeiten entstehen jedoch aus der Bestim- 
mung des R v. 25. 5. 73, der zufolge das In- 
ventar aller Kontingentsverwaltungen, ausgenom- 
men Bayern, im Eigentum des R steht (vgl. meine 
Ausführungen im Arch 3, 499 und Staatsrecht 4, 
336 ff; Josl in Annalen 1888, 837 ff und 940 ff 
und Seydel Kommentar 348 ff. Anderer Ansicht 
dagegen Schulze, Staatsrecht 2, 264; Brockhaus, 
Das deutsche Heer, 1888, 88 8 und 9; E. d. RGB 
v. 9. 3. 88; Arch 4, 147. In allen diesen Gegen- 
ausführungen wird darauf, daß die Militärver- 
waltung für Rechnung des RK geführt wird, 
mit Unrecht das entscheidende Gewicht gelegt). 
Dagegen ist der Militärfiskus in der Tat 
Reichs fiskus, soweit vermögensrechtliche Be- 
fugnisse und Pflichten, welche für militärische 
Zwecke begründet sind, nicht nur der RKasse in 
Rechnung gestellt werden, sondern in ihr das be- 
rechtigte und verpflichtete Subjekt haben. Dies 
ist, abgesehen von dem Eigentum an den zum 
Gebrauch der Militärverwaltungen bestimmten 
Gegenständen, mit Einschluß der Festungen, kraft 
besonderer reichsgesetzlicher Anordnung der Fall 
hinsichtlich der Entschädigung für Kriegsleistungen 
(G v. 13. 6. 73 5 34), für Friedensleistungen (G 
v. 25. 6. 68 ék 3 und 4; R # 15, 37 fff), für 
Rayonentschädigungen (G v. 21. 12. 71 # 42), 
Mil. Pensions G v. 31. 5. 06 5 39 und # 42. 
Seit 1873 ist aber die Anschauung in der Praxis 
und Gesetzgebung zur Geltung gelangt, daß die 
Kontingentsverwaltungen von Preußen, Sachsen 
und Württemberg die finanzielle Militärverwal- 
tung in Vertretung des R führen, daß 
also der Militärfiskus nur in Bayern Landesfiskus, 
im übrigen RGebiet RF ist [J Reichsvermögen. 
86, S 284. 
8 3. Die Vertretung des RF bestimmt sich 
durch die Organisation der RBehörden [M und 
durch die Kompetenz, welche den einzelnen Be- 
hörden und Beamten nach den Vorschriften der 
Gesetze und Verordnungen zusteht. Für diejenigen 
Geschäfte, welche zu dem gesetzlichen oder her- 
kömmlichen Geschäftskreise einer Behörde gehören, 
ist durch das Amt selbst auch in vermögensrechtlicher 
Beziehung Vollmacht zur Vertretung des Fiskus 
erteilt (RG# Z 15, 39). Ideell ist der Kaiser der 
Vertreter des RFj er übt diese Funktion aus durch 
die RBehörden. Demgemäß steht dem Reichs- 
kanzler / eine generelle und subsidiäre Ver- 
tretungsbefugnis zu und statt seiner den Chefs 
der unmittelbaren RVerwaltungen, welche zu 
Ressortstellvertretern des RK ernannt worden 
sind, innerhalb ihres Ressorts. Die RGesetze be- 
rufen aber bisweilen die oberen RBehörden zur 
Vertretung des Fiskus, namentlich zur Prozeß- 
führung, so z. B. das PostG v. 28. 10. 71 8 13 
die Oberpostdirektionen. Die Landesbehör- 
den sind zur Vertretung des RF nicht befugt, 
und zwar auch dann nicht, wenn die betreffenden 
Geschäfte für Rechnung des R geführt werden;
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment