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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Reichshaushaltsetat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • I. Überblick.
  • II. Reichsfiskus.
  • III. Reichsvermögen.
  • IV. Reichshaushaltsetat.
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Reichsfinanzwesen (IV. Reichshaushaltsetat) 
stücken, Materialien, Utensilien oder sonstigen 
Gegenständen, welche sich im Besitz der RVer- 
waltung befinden, für jedes Jahr veranschlagt und 
auf den RH gebracht werden müssen“. Soweit 
die veranschlagten Einnahmen die etatsmäßigen 
Ausgaben nicht decken, müssen in Höhe der Diffe- 
renz Matrikularbeiträge in den Etat 
eingesetzt werden. a 70 der R schreibt die Dek- 
kung dieser Differenz durch Beiträge der Bundes- 
staaten vor, und da nach a 69 alle Einnahmen 
des R im Etat veranschlagt werden sollen, so 
müssen auch die Matrikularbeiträge budgetmäßig 
veranschlagt werden. Es ist dies von praktischer 
Wichtigkeit, weil der RK nur bis zur Höhe des 
budgetmäßigen Betrages die Matrikularbeiträge 
einzuziehen befugt ist (RB a 70 Abs. 1). 
§ 5. Die Wirkungen. Der Etat als Ganzes ist 
das von den höchsten Organen des R festgestellte 
Programm der RVerwaltung. Seine Bedeutung 
reicht weit über die Sphäre des Finanzwesens 
hinaus; bei der Aufstellung desselben ist die Ten- 
denz nicht lediglich auf die finanzielle Ordnung 
gerichtet, sondern die Verw Bedürfnisse selbst wer- 
den nach sachlichen Gesichtspunkten geprüft und 
kontrolliert, die Notwendigkeit oder Nützlichkeit der 
Ausgaben wird anerkannt oder verneint nach Maß- 
gabe der bestehenden Gesetze und Einrichtungen 
und der dem R obliegenden Aufgaben und erst in 
zweiter Linie tritt die Sorge, Ausgaben und Ein- 
nahmen im Gleichgewicht zu erhalten, hinzu. Der 
Etat bildet daher für die Verwaltung die Richt- 
schnur, welche sie, soweit es von ihrem Willen ab- 
hängt, befolgen muß. Niemals aber kann der Etat 
in dem Sinne festgestellt werden, daß Abweichun- 
gen von ihm überhaupt nicht vorkommen dürften. 
Die Höhe der meisten und wichtigsten Einnahmen 
und Ausgaben läßt sich nicht befehlen, sondern nur 
veranschlagen; auch die materiellen Gründe und 
Zwecke der Ausgaben lassen sich nicht mit absoluter 
Sicherheit im voraus fixieren und die tatsächliche 
Leistung der Ausgaben und Erhebung der Einnah- 
men läßt sich nicht innerhalb der Zeitgrenzen des 
Jahres, für welches der Etat gilt, bewirken. Dem- 
gemäß ergeben sich bei der wirklichen Finanzver- 
waltung Abweichungen von den Ansätzen des Etats 
von dreierlei Art: 
1. Finanzielle oder quantitative, nämlich Min- 
der- oder Mehreinnahmen und Minder-= oder Mehr- 
ausgaben. Die letzteren heißen Etatsüber- 
schreitungen. Alle Abweichungen dieser Art 
sind bei der Rechnungslegung nachzuweisen und zur 
Kenntnis des BR und RIX zu bringen. Von 
einer Genehmigung oder Bewilligung (Indemni- 
tät) kann in Wahrheit nur bei denjenigen Etats- 
überschreitungen die Rede sein, welche durch solche 
Verwkte hervorgerufen werden, die auf freier 
Willensentschließung der Regierung berunhen. 
Bei der Begriffsbestimmung der Etatsüberschrei- 
tungen kommt es auf die einzelnen selbstän- 
digen Bewilligungen bestimmter Summen zu be- 
stimmten Zwecken an, die sog. Etatspositionen. 
2. Materielle oder qualitative Abweichungen 
sind die Nichterhebung einer etatsmäßigen Ein- 
nahme oder die Erhebung einer im Etat nicht auf- 
geführten Einnahme sowie die Nichtleistung einer 
im Etat veranschlagten Ausgabe oder die Leistung 
ciner außeretatsmäßigen Ausga- 
be. Da der Etat als solcher keine Befehle, weder 
Verbote noch Gebote enthält, so haben die ersten 
  
287 
drei Kategorien nur Bedeutung fr die Rechnungs- 
legung, soweit nicht durch die Abweichung zugleich 
eine materielle Rechtsvorschrift verletzt wird. Für 
die außeretatsmäßigen Ausgaben dagegen muß die 
Regierung die Bewilligung des BR und RT nach- 
suchen; dieselbe erscheint sachlich stets als eine Er- 
gänzung und Berichtigung des Etatsgesetzes und 
ie Form eines Nachtragsetatsgesetzes wird nur 
deshalb nicht beobachtet, weil es unlogisch ist, für 
bereits geleistete Ausgaben die Bewilligung in der 
Form eines Voranschlags auszusprechen. Doch 
wird öfters auch ein Nachtragsetatsgesetz behufs 
Genehmigung und Deckung solcher Ausgaben er- 
lassen. Während die Regierung bei den etats- 
mäßigen Ausgaben von der Verantwortlichkeit für 
deren Notwendigkeit und Angemessenheit frei ist, 
trägt sie dieselbe hinsichtlich der außeretatsmäßigen 
Ausgaben, bis die Bewilligung des BR und RT 
erteilt wird. 
3. Temporäre Abweichungen vom Etat bestehen 
darin, daß Ausgaben am Ende des Jahres noch 
nicht erledigt sind (Restverwaltung) oder 
daß sie bereits vor Beginn des Jahres geleistet 
worden sind (Vorschußverwaltung). Die 
Restverwaltung ist erlaubt und unvermeidlich, da 
durch Verzögerung der Lieferungen, Arbeiten, Li- 
quidationen usw. eine Hinausschiebung der Zah- 
lungen verursacht werden kann. Von Wichtigkeit 
ist es aber, die Grenze zwischen Restverwaltung 
und Ausgabeersparnissen zu bestimmen. Nach der 
Instr v. 18. 12. 1824 5 24 für die Oberrechnungs- 
kammer sind nicht verbrauchte Fonds am Ende 
des zweiten Jahres als erspart zu berechnen. Eine 
Ausnahme tritt nur ein, wenn der Etat selbst die 
Ausgabepositionen für übertragbar von einem 
Jahr auf das andere erklärt. Die Vorschußverwal- 
tung ist untersagt; sie kann höchstens bei solchen 
Kassen vorkommen, welche mit Materialbeständen 
abschließen dürfen, indem die vorhandenen Be- 
tände als Aktiva in einer den geleisteten Vor- 
chüssen entsprechenden Höhe nachzuweisen sind. 
6# 6. Die Kontrolle der Staatsrechnungen des 
Norddeutschen Bundes und des Deutschen R ist 
seit 1868 von Jahr zu Jahr durch besondere Ge- 
setze der preußsschen Oberrechnungskammer unter 
der Benennung „Rechnungshof des Deutschen 
Reichs“ übertragen und das preußische Recht über 
die Revision der Rechnungen auf die RVerwaltung 
für anwendbar erklärt worden. Seit dem Jahre 
1875 gelten hierfür die Vorschriften des preuß. 
Gv. 27. 3. 72 (RE v. 11. 2.75, RöBl 61). Das 
NR Kontroll G v. 21. 3. 10 ist kein vollständiges 
Rechnungsgesetz, sondern genehmigt nur gewisse 
Erleichterungen und Vereinfachungen der Rech- 
nungsprüfung, welche zum Teil schon in der Praxis. 
des Rechnungshofes geubt wurden; insbesondere 
darf der Rechnungshof Rechnungen, die von unter- 
geordneter Bedeutung sind oder bei denen nach 
der Art der in ihnen vorgetragenen Einnahmen 
und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Ab- 
weichungen von den maßgebenden Vorschriften 
und Bestimmungen unwahrscheinlich ist, von der 
regelmäßigen jährlichen Prüfung ausschließen und 
sie den Verw Behörden überlassen (G § 3 Abs 1). 
Die Aufgabe des Rechnungshofes ist eine dreifache: 
Die Rechnungs kontrolle, d. h. die kalkula- 
torische Prüfung und Justifizierung der Kassen- 
rechnungen; sodann die Verwaltungs- 
kontrolle, d. h. die Prüfung, ob bei der Verwaltung
	        

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