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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register R
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Rayongesetz. siehe Festung.
  • Reblaus-Krankheit. Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Rechnungshof, Rechnungskontrolle. siehe Staatsrechnungswesen.
  • Rechtsanwalt. Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Weiß, Breslau.
  • Rechtshilfe. Von Erstem Staatsanwalt Dr. Grosch, Freiburg i. Br..
  • Rechtsweg und Kompetenzkonflikt.
  • Recursus ab abusu. siehe Staatskirchliche Gerichtsbarkeit.
  • Regentschaft und Regierungsstellvertretung. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Regierung. siehe Bezirksregierung (Preußen) I 450; Kreisregierung (Bayern, Württemberg) II 661, 668.
  • Rehabilitierung. siehe Begnadigung Band I S 375, 377, 379, 383.
  • Reich. Von Exz. Wirkl. geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsangehörigkeit (Staatsangehörigkeit). Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reichsbank. Von Exc. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Reichsfinanzwesen. Von Exc. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichsgebiet. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Reichshaushalt. siehe Reichsfinanzwesen IV. S. 285-289.
  • Reichskanzler. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Reichstag. Von Professor Dr. H. Rehm, Straßburg i. E..
  • Reklameprozeß. siehe Prisenangelegenheiten.
  • Religionsgesellschaften.
  • Religionsunterricht. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Paul Hinschius, Berlin; bearbeitet von Professor Dr. Rudolf Smend, Tübingen.
  • Religiöse Kindererziehung. Von Professor Dr. K. J. Friedrich, Köln.
  • Rentenbanken. siehe I 32, 43, II 739, 742 ff, II 602 ff und "Agrargesetzgebung" (für die einzelnen Staaten).
  • Rentengüter. siehe Kolonisation (innere) Band II 601 ff, Ansiedlungen Band I, S 131, 137, 138.
  • Repressalien. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Retorsion. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Reuß ä. L. (Fürstentum), Reuß j. L. (Fürstentum). siehe Thüringische Staaten.
  • Rheinschiffahrt. Von Senator Dr. Mallinckrodt, Lüneburg.
  • Richter. Von Kammergerichtsrat a. D. Dr. P. Siméon, Berlin.
  • Rittergüter. siehe Gutsbezirke.
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
  
Reichstag 
293 
  
Zu nicht geringem Teile beruht der Geschäfts- 
gang auf Gewohnheitsrecht [I. So hat sich das 
echt des Präsidenten entwickelt, Verletzungen des 
Anstands, die keine Ordnungsverletzung darstellen 
zu rügen (Handlungen usw. als unparlamentarisch 
zu bezeichnen). Durch Kammerobservanz kann die 
Geschäftsordnung sogar geändert werden. In er- 
heblichem Umfange wird das Verfahren nicht 
durch Rechts-, sondern durch Verkehrsregeln (Ver- 
kehrssitte) beherrscht. Auf solcher Parteikonven= 
tion beruht das Belieben des Redners, die Dauer 
seiner Rede zu bestimmen (zeitliche Redefreiheit), 
die Pflicht der Unparteilichkeit des Präsidiums, die 
Gleichbehandlung der Minderheiten (bei der Be- 
setzung der Ehrenämter usw.); daß der „Schwerins- 
tag" (unten § 5) ein Mittwochist, die Reihenfolge der 
Redner nach Größe der Parteien und nach Freunden 
und Gegnern des Antrags, daß der weitergehende 
Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen ist; Er- 
heben von den Sitzen, Hoch auf den Landesherrn 
usw. Eines hat auch die Parteisitte noch nicht er- 
zeugt, ein parlamentarisches Schikaneverbot. Min- 
derheiten und Mehrheiten üben gar manchmal 
Rechte nur, um anderen Parteien zu schaden. 
4. Sitzungsperiode. Siehe vor allem Art. 
Landtag § 14. Der RT darf sich nicht ver- 
sammeln, ohne daß ihn der Kaiser beruft und 
persönlich oder durch einen Stellvertreter eröffnet. 
Mindestens einmal im Jahre muß der RI berufen 
werden (RV 12, 13). Andererseits darf er nicht 
länger versammelt bleiben, als der Kaiser will. Er 
wird vom Keiser vertagt oder geschlossen, d. h. 
er muß dann auseinander gehen. Auch während 
der Vertagung dürfen Kommissionen keine Sitzung 
halten (abweichend die R Praxis); ihre Existenz 
behalten aber Kommissionen, Abteilungen, Vor- 
stand. Der vom Kaiser versammelte R darf ohne 
Genehmigung des Kaisers sich nicht trennen. Der 
versammelte RT kann nur zwischen seinen Sitzun- 
gen große Pausen eintreten lassen; der parlamen- 
tarische Ausdruck dafür ist: er vertagt sich. 
Während solcher Vertagung dürfen Kommissionen 
Sitzungen halten; denn sie bedeutet nur zeitweises 
Aufhören der Plenarzusammenkünfte. Die Auf- 
lösung erfolgt nach RV 24 nicht durch den Kaiser, 
sondern durch einen nur der Zustimmung des 
Kaisers bedürfenden BBeschluß (RV 24). In 
der Praxis wird der RT durch eine nach Zu- 
stimmung des B ergehende kaiserliche Verord- 
nung aufgelöst. Vertagt darf der RL auch auf 
unbestimmte Zeit werden und, ist er geschlossen, 
so steht es im Ermessen des Kaisers, wann er 
ihn wieder berufen will. Endigt aber die Wahl- 
periode vorzeitig durch Auflösung, so muß der RL 
innerhalb 90 Tagen wieder versammelt werden 
(RBV 25). 
65. Berfahren im allgemeinen. Das meiste 
ist bereits im Art. „Landtag“ 5 15 behandelt. 
I. Das Verfahren ist nach der Geschäfts O nicht 
für alle Beratungsgegenstände gleich. Ausgedehn- 
ter müssen Gesetzentwürfe beraten werden, gleich- 
ültig von wem sie ausgehen, und selbständige 
nträge des BR, die keine Gesetzentwürfe ent- 
halten (einfache Initiativanträge). Andere Gegen- 
stände werden nur einmal beraten und beschlossen. 
Dies abgekürzte Verfahren ist auch bei jenen An- 
trägen des B zulässig, wenn dieser zustimmt. Alle 
Vorlagen an den RIT werden vom Byz beschlossen 
Recht der „Vorsanktion“) und auch als Vorlagen 
  
  
des BMRR an den R gebracht, aber nicht im Namen 
des BKR, sondern im Namen des Keisers, also 
nicht durch den B#RVorsitzenden und seinen Ver- 
treter, sondern durch die Reichs Min (RV 10). 
Nach RV 16 werden die Vorlagen im RN durch 
BRBevollmächtigte oder Kommissare des BR 
vertreten. Allein gewohnheitsrechtlich sind erste 
Vertreter nicht die Referenten über die Vorlage 
im Bl, sondern die Reichs Min als solche. Nur für 
das Ressort, für das ein technischer Reichs Min fehlt 
(Heerwesen), pflegt als erster Vertreter nicht der 
Kanzler oder sein allgemeiner Stellvertreter, son- 
dern ein Bevollmächtigter, der preußische 
Kriegs Minister [JI, zu fungieren. " 
Bnträge genießen in der Beratung Vor- 
rechte. Die Regierung darf sie jederzeit, also mit 
Unterbrechung der Tagesordnung einbringen; 
über ihre Anträge darf nicht zur Tagesordnung 
übergegangen werden, d. h. sie dürfen nicht ohne 
Beratung abgelehnt werden (GeschO 53). In- 
direkt werden BR Vorlagen dadurch begünstigt, 
daß a) kein Abgeordneter für sich allein einen 
Initiativantrag einbringen darf, sondern sein An- 
trag von 15 unterzeichnet sein muß, b) in der Regel 
jede Woche nur eine Plenarsitzung stattfinden muß, 
in der Mitgliederanträge (und Petitionen und 
Beschwerden) auf der Tagesordnung Reg Vorlagen 
voranzustellen sind. Ferner dürfen Vorlagen, 
welche die Regierung zurückzieht, nicht von einem 
Mitgliede zur Weiterführung ausgenommen wer- 
den (Gesch O 24). 
II. Das Parlament dient einem zweifachen 
Zwecke der Beratung und der Beschlußfassung, also 
dem Reden (Einzelinteresse) und dem Handeln (Ge- 
samtinteresse). Obwohl Parlament Gespräch heißt, 
bildet die Aussprache nicht den Hauptzweck. Be- 
schlüsse sind dem Staatswohl förderlicher als 
Reden. 
Deshalb entsprechen dem Wesen des Par- 
laments Vorkehrungen gegen Er- 
schwerung der Beschlußfassung 
durch Mißbrauch der zeitlichen Redefreiheit. Da- 
her: 1) es gilt einfache Mehrheit; 2) die Kammer 
muß eine Geschäftsordnung haben; 3) vor jeder 
Sitzung ist für sie eine Tagesordnung festzusetzen; 
4) von Bemerkungen außerhalb der Tagesordnung 
darf der Präsident nur persönliche, nicht faktische 
(d. h. nur die Person des Redners, nicht die Sache 
berührende) zulassen und erst am Schluß der De- 
batte oder bei Vertagung am Schlusse der Sitzung; 
5) Vorkehrungen gegen zu viele Anfragen und In- 
terpellationen (§6); nur auf die Tagesordnung der 
Dienstag= und Freitagsitzung jeder Woche dürfen 
Anfragen kommen und bloß die erste Stunde 
darf darauf verwendet werden; Interpellationen 
müssen von 30 Mitgliedern unterschrieben sein 
und der RX kann die Verhandlungen über In- 
terpellationen auf einen bestimmten woöchent- 
lichen Sitzungstag beschränken, wenn unter der 
Zahl der Interpellationen die ordnungsmäßige 
Erledigung der Geschäfte leidet. 6) Anträge auf 
Vertagung der Debatte (über einzelne oder alle 
Gegenstände) sind von Eröffnung der Sitzung an, 
also bereits vor Eröffnung der Debatte zulässig: 
sie wie Anträge auf Schluß der Debatte dürfen 
nicht begründet werden, auch eine Erörterung 
über sie ist unstatthaft; endlich ist über sie — ge- 
hörige Unterstützung (30 Unterschriften) voraus- 
gesetzt — sofort abzustimmen; 7) Anträge auf
	        

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