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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Schaumweinsteuer — Schiebsgerichte 
345 
  
bestehen in bedruckten Papierstreifen in verschie- 
denen Farben je nach den einzelnen StKlassen; 
sie werden von der Reichsdruckerei hergestellt und 
sind durch die Landesregierungen gegen Erstat- 
tung der Herstellungskosten zu beziehen. Ueber 
die Form, die Ansertigung den Vertrieb und die 
Art der Verwendung sind in den Ausführunge- 
bestimmungen des BR im einzelnen nähere Be- 
stimmungen getroffen, auch Umtausch und Ersatz 
der StZeichen eingehender geordnet, sowie die 
Vereinnahmung aus deren Verkauf. Stzeichen, 
die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
sind, werden als nicht vorhanden angesehen. 
III. Vergütung, Stundung, Ver- 
jährung der Steuer. Für versteuerten 
Sch W, der als Probe abgegeben der der dem 
Hersteller vom Empfänger als unbrauchbar zur 
Verfügung gestellt wird, erhält der Hersteller 
als Vergütung der Steuer eine 
Pauschsumme von jährlich 5% des St Werts der 
in der Fabrik verwendeten Sch Wötzeichen. — 
Gegen Sicherheitsleistung ist die SchWSt für 
eine Frist von wenigstens neun Monaten zu 
stunden; ohne Sicherheitsleistung kann aD 
für eine Frist bis zu drei Monaten pestundet 
werden; das Verfahren regeln die Ausführungs- 
bestimmungen. — Ansprüche auf Zahlung und 
Erstattung von SchW St verjähren in zwei 
Jahren vom Tage des Eintritts der St Pflicht 
oder der StEntrichtung; der Anspruch auf Nach- 
zahlung hinterzogener St verjährt in drei Jahren. 
5 5. Strafbestimmungen. Sch W, der mit den 
erforderlichen St Zeichen oder Zollzeichen nicht 
versehen ist, unterliegt der Einziehung, 
gleichviel, weim er gehört und ob gegen eine be- 
stimmte Person ein Strafverfahren eingeleitet 
ist. Der Defraudation macht sich der- 
jenige schuldig, der es unternimmt, die SchWt 
zu hinterziehen; das Gesetz hebt eine Reihe von 
ällen hervor, in denen die Defraudation als 
vollbracht angenommen werden soll; Defrauda- 
tion zieht neben Nachzahlung der St eine Geld- 
strafe zum einfachen Betrage der vorenthaltenen 
St nach sich zum mindesten eine solche von 30 Mk.; 
bei der ersten Wiederholung verdoppelt sich die 
Strafe, bei der weiteren tritt Gefängnisstrafe bis 
zu 3 Jahren ein. Sonstige Zuwiderhandlungen 
gegen Gesetz oder Verw Vorschriften werden mit 
Ordnungsstrafen bis zu 300 Mk. ge- 
ahndet. Daneben kann die St Behörde ihre An- 
ordnungen durch Androhung und Ein- 
ziehung von Geldstrafen bis zu 500 
Mark erzwingen. Fälschung der Steuer- 
zeichen wird mit Gefängnis nicht unter 3 Mo- 
naten bestraft. Ueber die Haftung anderer Per- 
sonen, das Strafverfahren und die Verjährung 
der Strafversolgung sind nähere Bestimmungen 
getroffen. 
z 6. Verwaltung. Die Erhebung und Verwal- 
tung der Sch Wet erfolgt durch die Landes- 
behörden. Den Bundesstaaten wird dafür 
eine Vergütung von 4 vom Hundert der 
im Gebiet zur Verrechnung gekommenen Roh- 
Solleinnahme gewährt. Die Stehörden der 
Bundesstaaten haben für eine Schaumwein- 
statistik gewisse Nachweisungen über Erze #- 
gung und Absatz der Sch W Fabriken aufzustellen 
und an das Kaiserliche Statistische Amt behufs wei- 
terer statistischer Zusammenfassung einzusenden. 
  
  
5# 7. Schaumweinzoll. Nach dem G von 1909 
beträgt der Eingangszoll für SchW (Tarifnunt= 
mer 181) 180 Mk. für 1 Doppelzentner; der BR 
ist jedoch ermächtigt, den Zoll auf 130 Mk. für 
1 Doppelzentner herabzusetzen. Von letzterer 
Ermächtigung hatte der BR zunächst Gebrauch ge- 
macht; nach BRBeschl v. 18. 6. 10 gelangt jedoch 
vom I1. 7. 10 der volle gesetzliche Zollsatz zur He- 
bung. Der aus dem Auslande eingeführte SchW 
muß vor seinem Uebertritt in den freien Verkehr 
mit Zollzeichen versehen werden. Ueber 
die bezügliche Kennzeichnung hat der BR in den 
Ausführungsbestimmungen nähere Vorschriften 
erlassen, die sich im wesentlichen an die betreffen- 
den Anordnungen für den im Inlande hergestell- 
ten Sch W anschließen. 
Kiteratur: Manicke, Die deutsche Sch W St, 
im Finanzarchiv, 1907, 24, 709; Das SchW St v. p. ö. 02 
in 8 f. Zollwesen und Reichs St 1902, 2, 108; Wogner, 
Finanzwissenschaft, 1901, Teil IV, 723; v. Heckel, Art. 
„Wein und Weinsteuer“ im SPW# der Staatswissenschaftene 
7, 726. 8. W. N. 3immermann. 
8 lelunt 
chausp bernehmungen 
Schech 
1 —““ 
Schenhun Teser 
P Tschae teuer. 
Schiedsgerichte 
Versicherungsämter, Privatangestelltenversiche- 
rung, Knappschaftsvereine. 
Internationale: vgl. den folgenden Artikel 
Schiedsgerichte, internationale 
#1 1. Methoden der friedlichen Erledigung von Staaten- 
streitigkeiten. & 2. Die ständigen Schiedsverträge. # 3. Der 
Schiedsgerichtsprozeß nach dem Ha ger Abkommen zur 
friedlichen Erledigung intemationaler Streitigkeiten. 
L 
8 1. Methoden der friedlichen Erledigung von 
Staatenstreitigkeiten. Während in früherer Zeit 
die Selbsthilfe bei der Durchsetzung völkerrecht- 
licher Ansprüche eine große Rolle spielte, und 
zwar vor allem in der Form der Retorsion (M, 
der Repressalien (X] und des Krieges, bahnt sich 
neuerdings eine Entwicklung an, die alle Staaten- 
konflikte mehr und mehr rechtlich, also friedlich, 
aus der Welt schaffen will. 
I. Ein wesentliches Mittel der völkerrechtlichen 
Streiterledigung bilden die diplomatischen 
Verhandlungen der Streitteile unter- 
einander. Auch bei den schwersten Konflikten sind 
die Staaten in der Lage, durch einen Interessen- 
ausgleich, also durch gegenseitiges Nachgeben,
	        

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