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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register O
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Orden (katholische). Von Professor Dr. Ebers, Münster i. W..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Oeffentliche Anstalt. Von Professor Dr. Karl Kormann, Leipzig.
  • Oeffentliche Rechte und Pflichten. Von Geheimrat Professor Dr. Karl Freiherrn von Stengel, München; bearbeitet von Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Oeffentliche Sachen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Offiziere und Unteroffiziere. Von Professor Dr. W. Schücking, Marburg a. L..
  • Okkupation. siehe Schutzgebiete.
  • Oktroi. siehe Gemeindeabgaben Band II 118, 130, Mahl- und Schlachtsteuer.
  • Oldenburg (Großherzogtum). Von Professor Dr. W. Schücking, Marburg a. L..
  • Orden (katholische). Von Professor Dr. Ebers, Münster i. W..
  • Orden und Ehrenzeichen. Von Kammerherr Dr. jur. et phil. Kekule von Stradonitz, Berlin.
  • Ordnungsstrafen. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Georg Meyer, Heidelberg; durchgesehen von Geh. Justizrat Professor Dr. Gerhard Anschütz, Berlin.
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
ordentliche Ausgaben, Veräußerungen, Vergleiche, 
Auflösungen von N zu genehmigen und als Ver- 
mittlungsstelle zwischen der Genossenschaft und 
der Regierung zu fungieren (Dekret v. 18. 2. 1809, 
a 18, ebd. 1, 327; Geigel, Französ. und reichs- 
Orden (katholische) 
l 
I 
ländisches Staatskirchenrecht 1884, 334 f). Ueber 
die Vermögens Verw ist dem 
jährlich Rechenschaft zu legen (Dekret a 15). Die 
Klaufur besteht für die Staatsgewalt nicht (a 19). 
Im übrigen ist die weitere Ausdehnung des Auf- 
sichtswesens dadurch gewahrt, daß die Gründung 
einer N von der landesherrlichen Genehmigung 
des betr. Statuts und Reglements abhängig ist. 
3. Preußen hat den Standpunkt des AVR, 
welches den Inhalt des staatlichen Aufsichtsrechts 
kasuistisch darstellt (§ 939.—1021, 1057—1069, 
1160—1209) aufgegeben und mit geringen Aus- 
nahmen grundsätzlich die nähere Ausübung des 
Aufsichtsrechts dem Ermessen der Verw Behörden 
überlassen. Das O v. 1875 F 3 sprach nur all- 
gemein die Unterordnung der fortbestehenden N 
und die G v. 1880 a 6 und 1887 aà 5 # 2 auch die 
der neu zu errichtenden N unter die Staatsaufsicht 
aus, und ermächtigte die Minister des Innern 
und der geistlichen Angelegenheiten, „die nähe- 
ren Bestimmungen über die Ausübung der Staats- 
aussicht zu erlassen" (Gv. 1875 § 5). Die an Stelle 
der bisherigen gesetzlichen Einzelvorschriften not- 
wendig gewordene allgemeine Ausführungs 
ist, von der Zirkular Bfg zur Ausführung des 
O.G v. 28. 6. 75 und der Zirkular Afg an die 
Oberpräsidenten v. 27. 1. 87 abgesehen, bisher 
nicht erfolgt, so daß die gesamte Ausübung des 
Aussichtsrechts in das freie Ermessen der Verw- 
Organe gestellt ist. Eine gesetzliche Regelung hat 
nur die Staatsaussicht bezüglich der Klezucht und 
der Seelsorge gesunden. Für die Küoster- 
zucht kommt das Gv. 13. ö. 73 51 in Betracht, 
welches den Kirchen und Religionsgesellschaften 
verbietet, andere Straf= und Zuchtmittel anzu- 
drohen, zu verhängen oder zu verkündigen als 
solche, welche dem rein religiösen Gebiet angehö- 
ren oder die Eutziehung eines innerhalb der Kirche 
oder Religionsgesellschaft wirkenden Nechts oder 
die Ausschließung aus der Kirchen= oder Religions- 
gemeinschaft betreffen; dagegen sind Straf= oder 
Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder 
bürgerliche Ehre für unzulässig erklärt. Hinsicht- 
lich der Seelsorge können nach dem Go. 
1887 a 2 §5 für die Bekleidung eines geistlichen 
Amtes oder die Stellvertretung oder Hilfelei- 
stung nur Mitgliedern einer zugelassenen O. e- 
nossenschaft und nur gemäß den Bestimmungen 
der § 1 und 2 des G (Reichsangehörigkeit, wissen- 
schaftl. Vorbildung, Anzeigepflicht für dauernde 
Uebertragung eines Pfarramtes) berufen wer- 
den. Das Lesen der Messe und die Svendung 
der Sakramente ist den Mitgliederu zugelassener 
O. und K ohne jede Einschränkung, denen der 
nichtzugelassenen O. und K dagegen nur das 
Lesen stiller Messen und die Spendung der 
Sterbesakramente gestattet (a 2 55 Abs 3 mit G 
v. 21. 5. 8S6 à 15: „Das Lesen stiller Messen und 
das Spenden der Sakramente unterliegt nicht 
den Strafbestimmungen des G v. 11. 5. 734 
und 21. 5. 74. . .“). Den Zesuiten ist gemäß der 
durch den BRBeschl v. 28. 11. 12 erfolgten Inter- 
pretation des § 1 des Jeguitengesetzes auch die 
Spendung der Sterbesakramente gestattet. 
Kultusminister 
  
– — ——— — 
—— 
. — 
Die Zirkular Vigen berühren nur einzelne Seiten 
der klösterlichen Verfassung und Ver- 
waltung und geben überdies nur allgemeine 
Gesichtspunkte an, wie die dem freien VerwEr- 
messen überlassene Staatsaufsicht ausgeübt wer- 
den soll. Gemäß der Zirkular fg v. 1875 (bei 
Hinschius, Preuß. K#Svon 1874/75, 215 ff) 
kommt „Einsichtnahme der Statuten, Evidenthal= 
tung der in den N ausgenommenen Personen 
und zeitweise Inspektionen der Lokalitäten“ in 
Betracht, wogegen die Aufsicht „selbstredend 
jeden Eingriff in das O.Leben als solches zu ver- 
meiden haben“ wird. Die Zirkular Vig v. 27. 1. 
87, betr. Aufnahme von Mitgliedern in geistliche 
O. und ordensähnliche K (bei v. Rleinsorgen, Die 
kirchenpolitischen Gesetze Preußens u. d. Dtsch. 
R. 1887, 112 ff), welche an Stelle der Zirkular- 
Erl v. 11. 8. und 27. 9. 75 und 30. 8. 82 betr. das 
Erfordernis ministerieller Genehmigung für den 
Eintritt in die O. und für die Versetzung der 
denselben angehörigen Mitglieder, getreten ist, 
enthält nur Bestimmungen über Aufnahme, Be- 
stand, Ausscheiden usw. der Mitglieder der N 
(weiter unten). Ueber die BVermögensver- 
waltung sind noch keine Bestimmungen er- 
lassen worden. Was die Ordenstätig- 
keit anlangt, so sind die beiden Minister er- 
mächtigt, N neben der gesetzlich zulässigen Haupi- 
tätigkeit die Uebernahme bestimmter Neben- 
tätigkeiten widerruflich zu gestatten, nämlich die 
Pflege und Unterweisung noch nicht schulpflich- 
tiger Kinder, sowie die Leitung und Unterwei- 
sung in Haushaltungs= und Handarbeitoschulen 
und endlich die Ausbildung von Missionaren für 
den Dienst im Ausland, worunter auch die Ko- 
lonien zu verstehen sind (G v. 14. 7. 80 a 6, 21. 5. 
86 a 13, 29. 4. 87 à 5 5 3; vgl. auch oben § 2 Nr. 6. 
#un Ganzen vgl. Giese 34 ff, 376 ff; Meurer 
47 ff). 
4. Hessen hat im Anschluß an das preuß. 
O. G von 1875 in dem G v. 23. 4. 75 bestimmt: 
„Die bestehenden N oder Anstalten von religiösen 
O. oder ordensähnlichen K stehen unter der Auf- 
sicht des Staates. Die näheren Bestimmungen 
über die Ausübung der Staatsaufsicht werden 
von dem Min Inn erlassen“ (a 4). „Weiblichen Ge- 
nossenschaften, welche sich ausschließlich der Kran- 
kenpflege widmen, kann als Nobentätigkeit die 
Pflege und Unterweisung von Kindern, welche 
sich in noch nicht schulpflichtigem Alter befinden, 
gestattet werden“ (a 3 in der Abänderung des G 
v. 1. 7. 95). 
5. Baden weist gleichfalls eine nähere Nor- 
mierung des staatlichen Aufsichtsrechts nicht auf. 
In Betracht kommen die allgemeinen Bestimmun- 
gen des zit. K##v. 9. 10. 60, welche die Kirchen, 
ihre Anstalten und Diener für den Staatsgesetzen 
unterworfen ertlären und besagen, daß keine 
Kirche aus ihrer Verfassung oder ihren Verord- 
nungen im Widerspruch mit der Staatshoheit 
oder den Staatsgesetzen stehende Befugnisse ab- 
leiten könne (5 13), und Verfügungen und Erkennt- 
nisse der Kirchengewalt gegen Freiheit und Ver- 
mögen einer Person verbietet (5 16). Nur be- 
züglich der Ordenstätigkeit finden sich 
einige besondere Normen. Durch G v. 2. 4. 72 
und 5. 7. 88 wurde gestattet, Mitglieder eines 
mit staatlicher Genehmigung eingeführten O. 
nach wie vor zu einer ihrer beruflichen Ausbil-
	        

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