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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Sklaverei 
dig machen, können mit Geldstrafe bis zu 9 Mk. 
bestraft werden; ist eine derartige Eingabe an 
das oberste VG gerichtet, so kann dies eine Geld- 
strafe bis zu 10 Mk. verhängen. 
7. In Elsaß-Lothringen gelten die 
## 177 bis 185 GG, gemäß 5 27 Abfs 3 der 
auf Grund der s# 8 und 13 des G v. 30. 12. 71 
betr. die Einrichtung der Verwaltung in Elsaß- 
Lothringen (GBl 1872, 49) und des 52 des RG 
v. 4. 7. 79 (Röanl 165) erlassenen V betr. das 
Verfahren vor den Bezirksräten und dem Kaiserl. 
Rat v. 23. 3. 89 (GBl 35) 
Kiteratur: Kleinfeller, Die Funktionen des 
Vorsitzenden und sein Verhältnis zum Gericht, 1885; De- 
lius, Die sitzungspolizeilichen Besugnisse der Behör- 
den, 1893: Levin, Kichterliche Prozeßleitung und 
Sitzungspolizel in Theorie und Praxis, 1913; Planck, 
Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 1, 1887, S 123, 155; 
Wach, 98 des Deutschen Zivilprozeßrechts 1, 1885, 
314 ff; Kleinfeller, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts", 
1910, 1 65; die Kommentare zum GVG von Hauck, 
1879; Keller, 1877; Thilo 1878/79; Turnau, 
Die Justizverfassung nach Reichs-- und Landesrecht, 1882; 
die Kommentare zu 8V#O und GBG: Struckmann- 
Koche, 1910; Wilmowski= Levy', 1896; zur St 0 
und GBG: Löwe (Rosenberg) 1, v. Schwarze, 1877. 
Neukams. 
—..... — — 
Sklaverei 
5 1. Uebersicht. 1 2. Zur Geschichte des Kampfes gegen 
den Sklavenhandel. # 3. Brüsseler Antisklaverei- Akte 1890. 
5 4. Haussklaverei in den Kolonien. 1 5. Maßnahmen zur 
Aufhebung der Hausfsklaverei. 
§ 1. Uebersicht. Die S., mit der sich der nach- 
stehende Aufsatz beschäftigt, ist unter rechtlichem 
Gesichtspunkte vom Sklavenhandel scharf 
u scheiden. Zwar bedingen beide einander tat- 
sichlich. Denn der Sklavenhandel speist die S., 
und ohne S. würde der Sklavenhandel zwecklos 
sein. Während aber das Recht den Sklavenhandel 
bedingungslos verbietet, gibt es noch vom Rechte 
zugelassene S. Soll in einem Wörterbuche des 
deutschen Staats-- und Verwechtes der S., die in 
Deutschland längst beseitigt ist, ein beson- 
derer Artikel gewidmet sein, so bildet weder deren 
Geschichte seinen unmittelbaren Gegenstand, noch 
die Geschichte des völkerrechtlichen Kampfes gegen 
den Sklavenhandel, noch der derzeitige Stand 
dieses Kampfes. Wohl aber die — bieher kaum 
bearbeitete — rechtliche Gestaltung der S. in den 
deutschen Schutzgebieten I/I, anders aus- 
gedrückt das deutsche Kolonialrecht der Sklaverei. 
Freilich läßt sich dies von gewissen völkerrecht- 
lichen Bestimmungen nicht völlig trennen. Denn 
in ihnen ist gleichsam der Rahmen gezogen, in dem 
sich unser deutsches Kolonialrecht halten muß. 
Ferner ist der jetzige Stand der hierher gehörigen 
völkerrechtlichen Bestimmungen das Endergebnis 
einer Entwicklung, deren Grundlinien kennen 
muß, wer das bestehende Recht verstehen will. 
Darum wird im folgenden der Darstellung des 
  
  
se — —— 
441 
deutschen Kolonialrechtes der S. 
(55 4, 5) ein völkerrechtlicher Teil (58 2, 3) 
vorangehen müssen, der in gedrängter Form 
die wichtigsten Phasen des völkerrechtlichen Kamp- 
fes gegen Sklavenhandel und Sklavenraub (5 2) 
sowie seinen bisherigen Abschluß, die Brüsseler 
Anti Sklaverei Akte (§ 3) behandeln wird. 
#2. Zur Geschichte des Kampfes gegen den 
Sklavenhandel. In der Bewegung gegen den 
Sklavenhandel hat etwa seit dem Beginn des 
19. Jahrhunderts England die Führung gehabt. 
Von den Einen ist deswegen seine Menschenfreund- 
lichkeit gerühmt worden. Andre haben seine selbst- 
süchtigen Beweggründe betont; „England wurde 
entschieden negerfreundlich an dem Tage, da es, 
infolge der Emanzipation von Nordamerika die 
Negerarbeit nicht mehr für seine verlorenen 
Plantagen nötig hatte“ (Mérignhac). In beiden 
Auffassungen steckt ein Teil Wahrheit. Aus idealen. 
Gesichtspunkten ist die Bewegung in England 
entstanden, die die Unterdrückung des Sklaven- 
handels zum Gegenstande hatte, geführt von Män- 
nern wie Clarkson und vor allem Wilberforce. 
Gewiß aber hätte sie nicht die opferwillige Unter- 
stützung des Staates und seiner wechselnden Re- 
gierungen gefunden, wenn sie geeignet gewesen 
wäre, Englands Interessen zu schädigen, statt sein 
Uebergewicht zur See zu steigern oder doch stark 
zur Geltung zu bringen. 
Zwei Etappen des Kampfes sind zu trennen. 
In derersten richtet er sich gegen den Sklavenhandel 
von Afrikas Westküste nach Amerika. Hier ist 
Uunächst auf dem Wiener Kongresse nicht mehr als 
eine papierene, wiewohl vielgenannte Erklärung 
unter dem 8. 2. 1815 zustande gekommen, die das 
Gelöbnis enthielt, „einer Geißel (fleau) ein Ende 
zu machen, die so lange Afrika verheert, Europa 
entwürdigt und die Menschheit verletzt hat“". 
Zugleich werden hier, wie nachher auf dem 2. Pa- 
riser Frieden v. 20. 11. 1815, weitere Verhand- 
lungen der Mächte verabredet. Sie sind aber, 
wesentlich infolge französischen Einspruches gegen 
das von England vorgeschlagene Durchsuchungs- 
recht [NI zur See, immer wieder ergebnislos ge- 
blieben. Noch der Quintupel-Vt zu London v. 
20. 12. 41 ist von Frankreich nicht ratifiziert wor- 
den. Hier ist zum ersten Male von einer Reihe 
von Großmächten, zur tatsächlichen Verwirklichung 
jenes Verbalverbotes von 1815, ein Recht der 
Durchsuchung von Schiffen, die des Sklavenhan- 
dels verdächtig scheinen, für eine bestimmte Zone 
vereinbart worden. Noch 1879 ist, wiewohl dieser 
Vertrag u. a. in höchst eigenartiger Weise englische 
Beweisregeln, wie prima facie Beweise, auf- 
stellte, in ihn an Stelle Preußens das Deutsche 
Reich als Vertragspartei eingetreten. Sein Bei- 
tritt hatte damals noch mehr demonstrative als 
praktische Bedeutung. Der Vertrag besteht aber 
nach Maßgabe der a 22, 24 und 45 der Brüsseler 
General Akte von 1890 noch jetzt. 
Konnte, im Gefolge dieses Vertrages und der 
ihn ergänzenden Abkommen einzelner Staaten, 
der Sklavenhandel von der westafrikanischen Küste 
über den Atlantischen Ozean gegen Ende der 
60er Jahre des 19. Jahrhundertes im ganzen als 
beseitigt angesehen werden, so richtete sich der 
Kampf von nun an auf den von der Ostküste 
Afrikas nach den mohammedanischen Ländern 
Asiens, aber auch Europas und Afrikas gepflogenen
	        

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