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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
  
Sonntagsruhe 
  
teiligung Deutschlands an der Bekämpfung des Sklaven- 
handels (Würzb. Diss.), 1907; v. Martit, Das interna- 
tionale System zur Unterdrückung des afrikan. Sklavenhan- 
dels, im Arch OeffK 1, 1885, 3 f; Queneuil in Revue 
générale de droit Iintern. public 15, 1908, 131 ff; Scher- 
ling, Die Bekämpfung von Sklavenraub und Sklaven- 
handel (Strafr. Abh. H. 8), 1897. Frenudenthal. 
Sonntagsruhe 
(Conntagsfeier) 
5 1. Aeltere Entwicklung. # 2. Neuzeit. 1 3. Inhalt der 
gesetzlichen Vorschriften. # 4. Strafrechtlicher Schutz. 
& 1. Aeltere Entwicklung. Unseren heidnischen 
Vorfahren und dem klassischen Altertum war ein 
regelmäßig wiederkehrender Feiertag fremd. 
Die Sitte des Ruhetags stammt aus dem 
Judentum. Die mosaische Gesetzgebung machte 
die Feier zum strengen Gebote (4. Mose 15, 
32—36). Christus predigte freiere Auslegung 
(Matth. 12, 1—8); bald nach ihm wurde der 
Sabbat durch den ersten Tag der Woche als 
„Tag des Herrn“ (Offb. Joh. 1, 10) ersetzt, 
und im wesentlichen gründete sich die SRuhe 
der christlichen Völker auf das religiöse Gebot, 
durch das die „Woche“ und der Ruhetag, mögen 
sie auch am Euphrat aus Bedürfnissen des täg- 
lichen Lebens geschaffen sein, ins Abendland 
kamen. Sobald das Christentum Staatsreligion 
wurde, erließ Konstantin am 7. 3. 321 das erste 
SGesetz (c. 3 Cod III 12, vgl. dazu c. 11 cod. 
v. 13. 12. 469). In den folgenden Jahrhunderten 
machte sich eine noch strengere Auffassung gel- 
tend (bes. unter den Karolingern), die erst Ende 
des Mittelalters durch die Zunahme der Heiligen- 
feste gemildert wurde. Die Lösung von der Herr- 
schaft der Kirche brachte auch die Befreiung des S 
aus der rein kirchlichen Begründung. Nicht 
allein um des Seelenheils, auch um „unseres 
Leibes willen“ empfiehlt Luther die Suhe 
und besonders Zwingli bringt eine den modernsten 
sozialen Staatsbegriff vorwegnehmende Anschau- 
ung in diese Frage. Schärfer betont Calvin die 
SHeiligung und ebnet den Boden für die eng- 
lische Gesetzgebung. Die Lords Day act von 1680 
gilt zum teil bis auf den heutigen Tag. Die große 
französische Revolution war dann insofern der 
SGesetzgebung für die moderne Welt günstig, 
als sie die Tatsache des eigenen weltlichen Rechts 
des Staats auf diesem Gebiete schuf, wenn auch 
die Proklamierung des 10. Tages als Ruhetag an 
gemütlichen Imponderabilien scheiterte. 
Was „allgemeiner Feiertag“ (z. B. im Sinne 
der Prozeßordnungen 3P 222, St PO 93)sei, be- 
stimmt sich nach den unten (Quellen) angeführten 
Lanudesgesetzen. Außer dem Sonntag sind in 
Deutschland anerkannt der erste und zweite Weih- 
nachtstag, der 2. Oster= und Pfingstlag, Neujahr, 
Himmelfahrt. Ueber die Karfreitagsfrage und 
sonstiges s. Kirchenheim, Kirch R. 2. Aufl. S. 73. 
5 2. Neuzeit. Die Verweltlichung der Ruhetags- 
ordnung wurde aber auch durch die Entwicklung des 
Verkehrs und Fabrikbetriebs gefördert. So hat sich 
auch hier eine Scheidung vollzogen: die Gesetz- 
  
– 
gebung über Sonntagsruhe ging auf den 
Staat über, die Sonntagsheiligung ist 
Sache der Sitte und der Kirche — der Staat ist 
dort ordnendes und regelndes Organ, hier aber 
hat er die Pflicht, die religiöse Bestimmung der 
SRuhe gegen beeinträchtigende Störungen zu 
schützen. Besonders seit der Mitte des 19. Jahr- 
hunderts begann man neben der religiösen die 
soziale Seite zu betonen und den Ruhetag als 
Bedingung hochgespannter Arbeitsfähigkeit, d. h. 
als Produktionsmittel zu erkennen. Die techni- 
schen Gründe für Skrbeit (Fortführung der 
Erhitzungsprozesse, Konkurrenz des Auslands 
usw.) wurden widerlegt, die Großstaaten (Preu- 
ßen, Bayern, Württemberg) erneuten und er- 
ließen zahlreiche Verordnungen. Aus einem 1861 
in Genf gegründeten Verein ging 1876 der In- 
ternationale Bund für SFeier hervor, der groß- 
artiges gewirkt und die Gesetzgebung der euro- 
päischen Staaten stark beeinflußt hat. 
In Deutschland wurde seitens der einzelstaat- 
lichen Gesetzgebung der eine oder andere Erwerbs- 
zweig bedacht (so in Baden 1850 Kanzlei= und 
Postpersonal). Im ganzen geschah wenig. Noch 
in die Gewerbeordnung 1869 wurde nur der 
selbstverständliche 9§ 105 ausgenommen, daß 
niemand zur Srbeit verpflichtet sei, vorbehaltlich 
anderweitiger Vereinbarung in Dringlichkeits- 
fällen. Konservative und sozialdemokratische An- 
träge, die mehr verlangten, wurden abgelehnt. 
Einer „Umfrage" über Frauen= und Kinderarbeit 
1874 und „Erhebungen“" über Srbeit der Lehr- 
linge 1875 folgte die Novelle (jetziger § 105 a 
Abs 1 GewO) mit geringfügigen Abänderungen. 
1882—84 erfolgten neue Vorstöße seitens des 
Zentrums und anderer Parteien betr. Post- 
bestellung, später auch betr. Handlungsgehilfen 
usw. (zuerst Drucks. des RT 1884/5 Nr. 374), 
die wieder „Erhebungen“ veranlaßten: sie sind in 
einem dreibändigen Generalbericht (1887) nieder- 
gelegt. Erst am 6. 5.0, kurz vor Bismarcks Sturz, 
ging dem RIT der Entw des Sesetzes zu, das 
als §#§ 105 a—i am 1. 6. 91 der Gew O eingereiht 
wurde. Seitdem sind Fortschritte nicht zu ver- 
zeichnen. Nach langem Drängen schließlich, nach 
dem XII. intern. SKongreß in Frankfurt a. M., 
erschien im November 1907 ein Entwurf, der im 
allgemeinen befriedigen konnte. Unkontrollierbare 
Einflüsse haben 1911 zu einem neuen unzuläng- 
lichen Vorentwurf geführt, der bloß auf Umwegen 
durch Vermittlung der sächsischen Regierung be- 
kannt wurde. Seitdem „schweben Erwägungen" 2). 
+ 3. Inhalt der gesetzlichen Borschriften. 
Die gegenwärtig geltenden Bestimmungen ((. 
unten „Qucllen“) sind zum teil reichs-, zum teil 
landesrechtlich, letztere in vielen Verordnungen 
verstreut. Angeordnet ist die Ruhe von gericht- 
lichen Geschäften, Zustellungen, Terminen, Wech- 
selförmlichkeiten usw., Ruhe im Handel (Lade- 
und Löschzeit), Ruhezeit im Güterverkehr, der 
Postbeamten usw. Die in besonderen landes- 
herrlichen oder polizeilichen Verordnungen ent- 
  
  
1) Sic haben sich aber inzwischen zu einem Gesetzent- 
wurfe verdichtet, der (Ansang 1914) dem Reichstage vor- 
gelegt worden ist, und zwar diesesmal nicht im Rahmen 
der Gewerbeordnung (als Novelle), vielmehr als besonderes 
Gesetz, um auch Geschäftszweige zu treffen, auf die die 
Gewerbeordnung keine Anwendung findet. (D. O.)
	        

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