Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatsfinanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsschulden. Von demselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • I. Staatsvermögen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • II. Staatsschulden. Von demselben.
  • III. Staatshaushalt (Staatsrechnung).
  • IV. Staatskassen. Von demselben.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Staatsfinanzen (II. Staatsschulden) 
Die Verwaltungsschulden umfassen 
alle in Ausũbung der regelmäßigen VerwTätiglkeit 
für die Wirtschaftsführung und die Funktionen der 
einzelnen Verw Zweige eingegangenen Schuldver- 
bindlichkeiten, die sich in der Regel in nichts von 
Verbindlichkeiten Privater unterscheiden. Die Ver- 
waltung bedarf hierzu keiner besonderen gesetz- 
lichen Ermächtigung, da sie sich als Ausfluß jeder 
VerwTätigkeit darstellen. Das Recht der Kon- 
trahierung steht jedem Verwressort im Bereiche 
seiner Tätigkeit zu. Sie sollen sich in den Gren- 
zen der im Etat vorgesehenen Höhe der Kredite 
bewegen. Die Erteilung der Befugnis zu ihrer 
Aufnahme an die einzelnen Behörden ist Auf- 
gabe der Dienstinstruktionen. 
Einen ganz anderen Charakter haben die Fi- 
nanzschulden (Staatsschulden im eigent- 
lichen Sinne). Diese ersetzen eine fehlende 
Quelle von Staatseinnahmen. Die Aufnahme er- 
folgt durch das Zentralorgan der staatlichen Finanz- 
verwaltung, sei es, um bleibend außerordentliche 
Hilfsmittel herbeizuziehen, sei es auch nur, um 
innerhalb einer Finanzperiode den Staatshaus- 
halt (NIl kassengeschäftlich durchzuführen. Während 
die VerwöSchulden lediglich durch eine Maßregel 
der Verwaltung entstehen, sind die Finanzschulden 
hinsichtlich der Zulässigkeit der Aufnahme Gegen- 
stand der Gesetzgebung. (Näheres §# 6 und 8.) 
§5 2. Arten und Formen der Staatsschulden. 
I. Bei den Finanzschulden unterscheidet man vor 
allem fundierte Schulden und schwe- 
bende Schulden. 
1. Die fundierte Schuld ist nicht ein 
bloß vorübergehendes Anlehen der Finanzver- 
waltung, sondern der Hauptteil und Inbegriff 
aller vom Staate für außerordentliche Ausgaben 
mit Ermächtigung der gesetzgebenden Gewalt 
übernommenen Schuldverbindlichkeiten. 
Die in Deutschland herkömmliche Art der fun- 
dierten Schulden sind die Staatsschuldver- 
schreibungen. Die Regel bildet hierbei 
die Anwendung von Inhaberpapieren (Staats- 
obligationen) — in anderen Staaten, z. B. 
Bayern, Württemberg, Baden, sind aber auch 
Namenpapiere ausgegeben worden — die auf 
eine bestimmte Summe nebst Zinsen lanten. 
Der Gesamtbetrag einer solchen Anleihe wird 
in eine größere Anzahl von „Stücken“ mit ver- 
schiedenen Nominalbeträgen zerlegt. Diese Form 
der Ausfertigung begünstigt die Uebertragbarkeit 
und die Leichtigkeit des Verkehrs mit den Papie- 
fren. Ein Kündigungsrecht steht den Gläubigern 
nicht zu, sondern ist lediglich dem Staat vor- 
behalten. An Stelle jenes Rechts der Gläubiger 
trat zunächst die Verpflichtung des Staates 
gegenüber den Gläubigern, in festgesetzter Weise 
eine Rückzahlung, eine Tilgung der Anleihe 
eintreten zu lassen. Bei solchen rück zahl- 
baren Anleihen wird in den Anleihebe- 
dingungen entweder nur eine Minimal= und 
eine Maximalfrist für die Rückzahlung festgesetzt, 
oder es liegt ein fester Tilgungsplan vor. In 
der Regel findet dann eine allmähliche, auf eine 
lange Reihe von Jahren berechnete Rückzahlung 
statt, indem eine bestimmte Quote jährlich durch 
Rückkauf der Schuldtitel an der Börse nach dem 
Tageskurse, oder durch Auslosung und unmittel- 
bare Rückzahlung zum Parikurse an die Inhaber 
oder, wie namentlich neuerdings vielfach üblich, 
  
———.. — □ — — –. 
475 
durch Anrechnung auf schon bewilligte Kredite ge- 
tilgt wird. Auch kann bei Aufnahme der Anleihe 
ein bestimmtes Kapital ausgeworfen werden, 
dessen Zinsen zum Ankauf der Schuldtitel dienen; 
alle von diesem besonderen Tilgungsfonds ange- 
kauften Schuldtitel sind dann zu vernichten. Dies 
war die namentlich in früherer Zeit (erste Hälfte 
des 19. Jahrh.) vielfach übliche Form der Tilgung, 
die sich aber nicht besonders bewährte. Eine be- 
sondere Art zurückzuzahlender (amortisierbarer) 
Anleihen bilden die Lotterie= oder Prä- 
mienanleihen, deren Eigenart darin liegt, 
daß feste jährliche Zinsen entweder gar nicht (sog. 
unverzinsliche) oder doch nur zum Teil (sog. ver- 
zinsliche Lottericanleihen) gezahlt, der entsprechend 
vielmehr zum Gegenstand einer Lotterie gemacht 
wird. Bei den Prämienanleihen erhalten die Gläu- 
biger außer der Rückzahlung des Darlehens noch 
eine anderweite Geldsumme (Prämie) zugesichert. 
In Deutschland kann die Emission einer Prämien- 
anleihe seitens eines Staats nur noch auf Grund 
reichsgesetzlicher Ermächtigung stattfinden (R v. 
8. 6C. 71). Näheres bei „Staatsschulden-Tilgung“. 
Die Rückzahlung erwies sich für den Staat 
häufig als nachteilig, weil sie auch dann statt- 
finden mußte, wenn sie nicht aus Ueberschüssen 
bestritten werden konnte, und deshalb vielfach 
durch eine oft unter ungünstigen Bedingungen 
aufzunehmende Anleihe erfolgte. Der letzte 
Schritt in der Entwicklung des staatlichen Schul- 
denwesens war daher die gänzliche Beseitigung 
der Rückzahlungspflicht durch Uebergang der 
zurückzuzahlenden Anleihen in die Renten- 
schuld; in Preußen seit dem sog. Konsolidie= 
rungsG von 1869 (Konsols), im Reiche von 
Beginn an. In anderen Staaten besteht dage- 
gen meist noch die Rückzahlungspflicht allgemein 
oder doch für einen Teil der St. (Sachsen). 
Gegen die Gefahr, durch zufälligen Ver- 
lust der St. Verschreibung sein Forderungsrecht 
selbst einzubüßen, schützen Einrichtungen, die den 
Besitz der Forderung von dem Besitze der Urkunde 
unabhängig machen. Diesen Gedanken verwirklicht 
für Preußen das durch G v. 20. 7. 83 eingeführte 
Staatsschuldbuch; für das Reich das 
Reichsschuldbuch (Roa v. 31. 5. 01/28. 6. 04), 
für Hessen G v. 27. 3. 98 (auch Sachsen-W., 
Bayern, Württemberg, Baden, Hamburg, Bre- 
men haben Staatsschuldbücher). Gegen Ein- 
lieferung von Schuldverschreibungen der 4-, 
3½= und 3prozentigen konsolidierten preußi- 
schen und Reichs= usw. Anleihen erfolgt die 
Eintragung der Forderung auf den Namen des 
Gläubigers und die Verwandlung der auf den 
Inhaber lautenden Schuldverschreibungen in Buch- 
schulden auf den Namen des bestimmten Gläu- 
bigers. Neuerdings ist die Eintragung durch Er- 
mäßigung der Gebühren usw. besonders erleichtert 
worden. 
Je nach dem Zwecke, zu dem die fundierten 
Schulden dienen, unterscheidet man solche für 
werbende und solche für nicht werbende sog. un- 
produktive Zwecke.In den deutschen Einzelstaaten 
überwiegen die ersteren, namentlich für Eisen- 
bahnzwecke, im Reiche die letzteren, namentlich 
für Heeres= und Flottenausgaben. Neuerdings 
sucht man auch im Reiche den Grundsatz durchzu- 
führen, nur noch für werbende Zwecke Schulden. 
aufzunehmen. 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment