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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatsfinanzen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsschulden. Von demselben.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • I. Staatsvermögen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • II. Staatsschulden. Von demselben.
  • III. Staatshaushalt (Staatsrechnung).
  • IV. Staatskassen. Von demselben.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
  
Staatsfinanzen (II. Staatsschulden) 
  
479 
  
von Geldschulden zur Deckung vorübergehender 
Bedürfnisse der Staatskasse gilt. Ausnahmen ent- 
hält der sog. Notstandsparagraph 89 Vu. Die 
Staatsschuld ist unter die Gewährleistung der 
Stände gestellt & 119 Vl. 
5. Baden. Nach && 57, 63 Vul dürfen 
Staatsanlehen nur mit Zustimmung des Land- 
tags ausgenommen werden. Jedoch kann die 
Regierung auch ohne Zustimmung des Landtags 
etatsmäßige Einnahmen, welche zur Bestreitung 
etatmäßiger Ausgaben dienen sollen, durch An- 
leihen antizipieren, sowie überhaupt durch die 
Amortisationskasse innerhalb ihrer organisations- 
mäßigen Verwaltung Schulden kontrahieren. End- 
lich darf die Regierung in Abwesenheit des Land- 
tags mit Zustimmung des landständischen Aus- 
schusses Anlehen aufnehmen, wenn dies durch 
unvorhergesehene dringende Ausgaben gefordert 
wird und der Betrag derselben mit den Kosten 
der außerordentlichen Berufung des Landtags 
nicht im Verhältnis stehen würde. Sie ist hierzu 
im Falle eines drohenden oder ausgebrochenen 
Krieges sogar ermächtigt, wobei dem ständischen 
Ausschusse nur eine Kontrolle der Verwendung 
des Anlehens für Kriegszwecke zusteht. Uebrigens 
muß hier nachträgliche Zustimmung des nächsten 
Landtags zur Anlehensaufnahme eingeholt werden. 
6. Hessen. a 78 Vl unterwirft die Auf- 
nahme von St. der Mitwirkung und Zustimmung 
der Landstände. Das Notanleiherecht enthält die 
Befugnis der Regierung, bei drohenden äußeren 
Gefahren und Unmöglichkeit der Einberufung des 
Landtags die nötigen Anleihen aufzunehmen, vor- 
behaltlich des späteren Nachweises der Verwen- 
dung und Verantwortlichkeit der obersten Staats- 
behörde (a 71 VU). 
7. Elsaß-Lothringen. Zur Aufnahme 
von St. ist auch hier Genehmigung der Volksver- 
tretung erforderlich. 
5é 7. Berwaltung und Kontrolle der Staats- 
schulden. Die Verwaltung der St. ist in den 
größeren deutschen Staaten (wie im Reiche & 8) 
in der Regel einer von der allgemeinen Finanz- 
verwaltung mehr oder weniger abgesonderten 
und selbständigen Behörde übertragen, welche 
wenigstens in bestimmten Befugnissen von dem 
Finanzchef unabhängig ist. In den meisten Staa- 
ten übt der Landtag durch besondere Kommissionen 
eine Kontrolle über das St. Wesen aus. 
1. In Preußen ist die „Hauptverwaltung der 
Staatsschulden“ eine besondere Behörde (Direktor 
und 3 Mitglieder), welche unter sortlaufender Auf- 
sicht der „Staatsschulden-Kommission“ (jie 3 Mit- 
glieder beider Häuser des Landtags und Präsi- 
dent der Oberrechnungskammer) steht. Letztere 
Behörde erhält von der Hauptverwaltung der St. 
die Monats- und Jahresabschlüsse und hat perio- 
dische Revisionen vorzunehmen. Beim jährlichen 
Zusammentritt des Landtags erstattet die St.= 
Kommission beiden Häusern Bericht über ihre 
Tätigkeit und die Ergebnisse der Verwaltung 
des St.Wesens. Der Hauptverwaltung sind 
untergeordnet: die St.Tilgungskasse, die Kon- 
trolle der Staatspapiere sowic des Papiergeldes 
und der Banknoten; auch das Staatsschuldbuch 
hat sie zu verwalten. Der tatsächliche Zustand des 
gesamten Schuldenwesens ist aus dem jährlich 
dem Landtage zu erstattenden Berichte der 
Kommission zu ersehen (s. Anlagen zu den St Ber 
  
  
des Abgeordnetenhauses; G betr. die Verwaltung 
des St.Wesens usw. v. 24. 2. 50; Abänderungs- 
Gv. 29. 1. 79 und 13. 2. 84). 
2. In Bayern steht an der Spitze der 
Staatsschuldenverwaltung, in Unterordnung un- 
ter dem Finanz Min, die „St. Tilgungskommis- 
sion“ als rechnungsstellende Vollzugsbehörde. Der 
St.Tilgungskommission waren bis vor kurzem un- 
tergeordnet: für die Verwaltung der allgemeinen 
Schuld die St.Tilgungskasse, für die der Eisen- 
bahnschuld die Eisenbahnbaudotationskasse, für die 
Grundablösungs= und Landeskulturrentenschuld 
die Grundrentenablösungskasse. Durch Bek v. 
17. 8. 10 (GVBl 567) sind die Geschäfte der 
Eisenbahnbaudotationskasse und die Geschäfte des 
Buchhaltungsdienstes der Grundrentenablösungs- 
kasse der Tilgungs-Hauptkasse übertragen, und 
diese hat zugleich für die Zukunft den Namen 
„Hauptkasse der St. Verwaltung“ erhalten. 
Der Landtag hat ein Recht der fortlaufenden 
Aufsicht über die Verwaltung durch gewählte Kom- 
missäre. Letztere wachen auch nach Beendigung. 
des Landtags über die genaue Einhaltung des 
gesetzlichen St. Tilgungsplanes und die Befolgung. 
aller für die Rückzahlung bestehenden Bestimmun- 
gen, mit dem Rechte der Einsichtnahme von Ver- 
handlungen, Büchern, Rechnungen usw. 
3. In Sachsen ist ein Landtagsausschuß zur 
Verwaltung der St. in Tätigkeit, der aus 6 Mit- 
gliedern dergestalt gebildet ist, daß jede Kammer je 
3 Mitglieder wählt. Zum Ressort des Finanz Min. 
gehört die allgemeine Verwaltung der St. (§ 107 
Vu; 6, die Einrichtung der St. Kasse betr., v.. 
22. 9. 34; Nachtrag v. 3. 11. 84 und Gv. 20.2. 12, 
GVBl 11). 
4. Württemberg hat die eigentümliche Ein- 
richtung, wonach die St. durch die Stände, jedoch 
unter Aufsicht der Regierung verwaltet wird. 
(§& 119—123 Vüh. Die Verwaltung der St. Kasse 
wird, solange der Landtag nicht versammelt ist, 
durch den Ausschuß, bei versammeltem Landtag. 
durch die von beiden Kammern gemeinschaftlsch 
gewählte St. Verwaltungskommission unmittelbar 
geleitet. Die näheren Vorschriften enthält das 
rev. St. Statut v. 22. 2. 37 und die Nov. v. 4. 9. 53. 
S. auch G v. 20. 12. 96 und 18. 5. 03. 
5. Iu Baden sichern die pünktliche Verzinsung. 
und Tilgung der Anlehen die über die Errichtung. 
der Amortisations= und Eisenbahnschuldentilgungs- 
kasse erlassenen G v. 31. 12. 31, 22. 6. 37 und 
10. 9. 42 (Eisenbahnschuldentilgungskasse), die- 
Oberaufsicht die Oberrechnungskammer und die 
Mitwirkung des landständischen Ausschusses bei. 
Kontrollierung des Staatsschuldenwesens. 
6. In Hessen werden nach G v. 31. 3. 97 alle- 
Verpflichtungen, welche nach der früheren Gesetz, 
gebung (s. 1. Aufl.) der St. Tilgungskasse oblagen, 
von der Hauptstaatskasse wahrgenommen. Die 
obere Leitung der St. Verwaltung steht dem 
Finanz Min zu, unter dessen Oberaufsicht die- 
Großherzogl. Schuldenverwaltung die eigentliche 
Leitung der Geschäfte wahrnimmt, die aus einem 
Mitglied des Finanz Min und 2landständischen Mit- 
gliedern besteht, und der zudem ein von den Stän- 
den zu wählender Kontrolleur zur Seite steht. 
Die zur Verzinsung und Tilgung der St. nötigen 
Mittel werden durch das Staatsbudget festgestellt, 
der Hauptstaatskasse überwiesen und dürfen zu 
anderen Staatsausgaben nicht verwendet werden.
	        

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