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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Staatsrat 
499 
  
(Gesamtministerium) unterscheidet sich der St. 
wesentlich dadurch, daß neben den Mitgliedern 
des ersteren noch eine beträchtliche Zahl von an- 
deren Personen in ihm Sitz und Stimme haben; 
von einer ständischen Versammlung wie von einer 
Volksvertretung dadurch, daß er wesentlich aus 
Staatsdienern zusammengesetzt ist und gegen- 
über dem Staatsoberhaupte keite selbständige 
rechtliche Stellung hat. 
II. In den größeren deutschen Territorien 
wurde, als zu Beginn der Neuzeit ständige Be- 
amtenkollegien, zunächst nach burgundisch-nie- 
derländischem Vorbild, in das Leben traten, auch 
ein Geheimer Rat zur Beratung des 
Landesherrn in wichtigen Angelegenheiten er- 
richtet. Vielfach erlangten diese Kollegien auch 
ein Recht eigener Entscheidung in Verw= und 
Justizsachen. Allmäylich aber wurden sie fast 
überall durch Behörden mit besonderer Zuständig- 
keit oder durch einen Ausschuß aus der praktischen 
Bedeutung verdrängt. Bei der Reorganisation 
der Landesverwaltung zu Anfang des 19. Jahr- 
hunderts bezw. bei der Einführung konstitutio- 
neller Ordnungen wurden, größtenteils nach dem 
Muster des von Napoleon in Frankreich auf 
Grundlage des früheren Conseil du Roi eingerich- 
teten St., neue derartige Kollegien 
geschaffen, die auch gegenwärtig noch in den 
deutschen Königreichen sowie im Herzogtum 
Braunschweig (Jl, wenngleich im ganzen mit 
geringer praktischer Bedeutung, fortdauern. Einer 
eingreifenderen Wirksamkeit derselben steht vor 
allem das natürliche Bestreben der Minister ent- 
gegen, in ihrem Verhältnis sowohl zum Mon- 
archen als zur Volksvertretung durch kein an- 
deres gleichberechtigtes oder gar übergeordnetes 
Organ gehindert zu werden. 
# 2. In Preußen. 
I. Der von dem Kurfürsten Joachim Friedrich 
im Jahre 1604 für die Mark Brandenburg an- 
geordnete, wesentlich nur zur Beratung des Lan- 
desherrn bestimmte „Geheime Rat“ erhielt durch 
den Großen Kurfürsten 1651 die Stellung eines 
obersten Zentralverwaltungskollegiums für alle 
brandenburgisch-preußischen Territorien. Allmäh- 
lich aber löste er sich fast ganz in zahlreiche ver- 
schiedene Zentralverwaltungsbehörden auf und 
wurde durch das Publikandum v. 16. 12. 1808 
beseitigt. Dieses stellte freilich, gemäß dem vom 
Freiherrn vom Stein vertretenen Gedanken, 
einen St. als höchste verwaltende Kollegialbehörde 
in Aussicht. Die Kal V v. 27. 10. 1810 bestimmte 
aber, daß der zu schaffende St. keine eigene Ver- 
waltung, sondern nur eine beratende Stel- 
lung haben solle. Ins Leben trat er erst auf 
Grund der durch die Kal V v. 20. 3. 1817 ge- 
gebenen näheren Bestimmungen. Während der 
folgenden drei Jahrzehnte übte er eine sehr um- 
fassende und heilsame Wirksamkeit vor allem auf 
dem Gebiete der Gesetzgebung. Nach dem Zu- 
sammentritt des ersten Vereinigten Landtages 
aber traf die Kgl. V v. 6. 1. 48 eingreifende, die 
Bedeutung des St. wesentlich schmälernde Ab- 
änderungen an der V v. 20. 3. 1817. Durch die 
Ereignisse des Jahres 1848 wurde dann die 
Tätigkeit des St. unterbrochen und nach dem 
Erlaß der Vl auch sein rechtlicher Fortbestand 
streitig. Durch Kgl Ordre v. 27. 6. 54 wieder in 
Wirksamkeit gesetzt, hatte er doch in den nächsten 
  
  
  
Jahrzehnten fast gar keine praktische Bedeutung, 
und auch seine im Jahre 1884 versuchte Wieder- 
belebung blieb ohne dauernden Erfolg; seit 1890 
ist er nicht wieder einberufen worden; rechtlich 
aber besteht er unzweifelhaft fort 1). 
II. Mitglieder des St. sind die voll- 
jährigen Prinzen des Kgl. Hauses; ferner durch 
ihr Amt der Präsident des St., die Feldmarschälle, 
sämtliche Mitglieder des Staats Min, der (mit 
den formellen Geschäften im St. betraute) Staats- 
sekretär, der erste Präsident der Oberrechnungs- 
kammer, der Geheime Kabinetsrat, der Chef des 
Militärkabinetts, die kommandierenden Generäle 
und die Oberpräsidenten (diese beiden letzteren 
Kategorien jedoch nur wenn sie zur Zeit in Berlin 
anwesend sind); endlich durch besonderes Ver- 
trauen des Königs in den St. berufene Staats- 
diener. Den Vorsitz führt, sofern der König nicht 
selbst ihn übernimmt, der vom König ernannte 
Präsident bezw. Vizepräsident des St. Nach der 
V v. 6. 1. 48 soll aber in der Regel nicht das Ple- 
num, sondern nur eine engere Versammlung zu- 
sammentreten. In beiden sind die Beschlüsse mit 
Stimmenmehrheit zu fassen. 
III. Keine Angelegenheit kann im St. zur 
Erwägung kommen, die ihm nicht vom Könige 
selbst zugewiesen ist. Als Gegenstände der Bera- 
tung bezeichnete freilich die V v. 20. 3. 1817 
alle Entwürfe von Gesetzen und VerwNormen; 
durch & 5 der V v. 6. 1. 48 hat sich aber der König 
auch für jeden Entwurf eines Gesetzes oder einer 
Verordnung vorbehalten, besonders zu bestim- 
men, ob er über denselben den St. befragen will. 
Die Beschlüsse des St. haben gegenwärtig durch- 
aus nur die rechtliche Bedeutung dem König zu 
erstattender Gutachten. Diese gehen zunächst an 
das Staats Min, das sie dann mit seinen Vor- 
schlägen über die weitere Behandlung der Sache 
dem König einzureichen hat. 
# 3. In anderen deutschen Ländern. 
I. In Bayern [Jl, wo der alte Geheime Rat 
des Landesherrn durch einen im Jahre 1726 ge- 
bildeten Ausschuß, die Geheime Konferenz, fast 
ganz verdrängt war, wurde durch die Konstitu- 
tion v. 18. 5. 1808 und das organische Edikt 
v. 4. 6. 1808 ein neuer Geheimer Rat geschaffen, 
aus dem sich der jetzige St. entwickelt hat. Die 
Vu v. 1818 traf eine Reihe von einzelnen Zu- 
ständigkeitsbestimmungen für den St., belicß 
aber im übrigen dessen Einrichtung königlicher An- 
ordnung. Die jetzt maßgebende Verordnung, 
den St. betr., datiert v. 3. 8. 79. X Bayein, 
Band 1 S 358j. 
Der St. besteht aus dem Kronprinzen, sobald 
dieser volljährig ist, den Ministern und besonders. 
ernannten Staatsräten im ordentlichen Dienst; 
er kann durch außerordentliche Mitglieder, ins- 
besondere durch Staatsräte im außerordentlichen 
Dienste, verstärkt werden. Er steht unter unmittel- 
barer Leitung des Königs und kann sich nur auf 
dessen Befehl versammeln. Den Vorsitz führt der 
  
  
1) Dagegen ist als völlig ausgegeben anzusehen der 
durch V v. 17. 11. 80 geschaffene Bolkswirtschafts- 
rat, der bei der Vorbereitung von Entwürfen zu Gesetzen 
oder Verordnungen über volkswirtschaftliche Gegenstände 
Vertretern der Interessentenkreise Gehör zu sichern be- 
stimmt war (letzte Neuwahl 1885); val. Gneist in der 
1. Aufl. dieses Wörterbuchs II, 835. 
32
	        

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