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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

2–— 
500 
König, in dessen Abwesenheit der von diesem er- 
nannte Stellvertreter, eventuell der Vorsitzende 
des Ministerrates oder der älteste Staatsminister. 
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 
gefaßt. 
Gegenwärtig ist der St. fast ausschließlich be- 
ratendes Organ und zwar die oberste be- 
ratende Stelle, in und mit welcher der König die 
wichtigeren Staatsangelegenheiten in Erwägung 
zieht (V v. 1879, & 1). Nach der V Tit. VI 
l 30 erläßt der König die Gesetze „mit Anführung 
der Vernehmung des Staatsrats“; die V 6+ 7 
Z. 1 und 2 überweist der Beratung des St. so- 
wohl die dem Landtage vorzulegenden Gesetz- 
entwürfe, einschließlich des Budgets, als die Ge- 
samtbeschlüsse der Kammern über Gesetzentwürfe. 
Seiner Begutachtung unterliegen außerdem ins- 
besondere die durch Gesamtbeschluß der Kammern 
an den König gebrachten Wünsche und Anträge; 
die Organisation der Verwaltung; unausgleich- 
bare Meinungsverschiedenheiten zwischen Mini- 
sterien (V ## 7 Z. 4 und 5). Während diese Bestim- 
mungen dem St. eine umfassende beratende 
Wirksamkeit sichern, ist der früher ausgedehnte 
Kreis seiner entscheidenden Tätigkeit jetzt sehr 
eingeschränkt. Es gehören dahin noch insbesondere 
Verfassungsbeschwerden des Landtags (Vl Tit. X 
#s5) und Beschwerden der den Ministerien un- 
mittelbar unterstellten Staatsdiener gegen Dienst- 
strafverfügungen und andere dienstliche Verfü- 
gungen der Ministerien (vgl. VU Beil. 1X § 15). 
I1I. In Sachsen Nhatte der 1574 errichtete 
Geheime Rat nicht nur als oberstes beratendes 
Kollegium des Landesherrn fungiert, sondern 
auch die Aufsicht über die gesamte Staatsverwal- 
tung geführt; er wurde aber seit dem 18. Jahr- 
hundert durch das Geheime Kabinet mehr und 
mehr verdrängt. Die Vlul von 1831 §5 41 Abs 4 
stellte es dem Ermessen des Königs anheim, 
einen St. zu bilden, zu welchem außer den Vor- 
ständen der Ministerialdepartements andere ge- 
eignete Personen gezogen würden. Die Errich- 
tung erfolgte, mit Hinzufügung näherer Bestim- 
mungen, durch V v. 16. 11. 1831, die ersetzt ist 
durch die noch geltende V v. 29. 5. 55. 
Der St. besteht aus sämtlichen Ministern, den vom 
König dazu bestimmten volljährigen Prinzen des 
Kagl Hauses, sonstigen vom König bestimmten 
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern; 
hierzu tritt der vom König ernannte Präsident, 
wenn er nicht schon Mitglied ist. Der König wohnt 
den Plenarsitzungen bei, wenn er es für gut 
findet. 
III. In Württemberg 'Mhatte der durch 
den Landtagsabschied von 1629 organisierte 
Geheime Rat die Aufgabe, nicht nur dem Herzog, 
„sondern auch allgemeiner Landschaft Nutzen zu 
schaffen und Schaden zu wenden“; er war das 
oberste beratende und verwaltende Organ des 
Herzogs und stand diesem doch mit landesver- 
fassungsmäßiger Selbständigkeit gegenüber. Bei 
Aufhebung der ständischen Verfassung im Jahre 
1806 wurde er beseitigt und durch ein Staats Min 
ersetzt; die Vll v. 1819 stellte ihn aber wieder her 
und gab ihm, ungeachtet der Schaffung verant- 
wortlicher Minister, die Stellung einer obersten, 
den König in allen wichtigeren Sachen beraten- 
den sowie den Verkehr zwischen dem König und 
den Ständen vermittelnden und auch in wichtigen 
Staatsrat 
  
  
Rechtssachen, insbesondere VerwrRechtssachen, ent- 
scheidenden Behörde (Vu s 54, 58—60, 126). 
Durch die erneute Bildung eines Staats Min 
(Verf G v. 1I. 7. 76) und durch die Errichtung eines 
Verwerichtshofes (Gv. 16. 12. 76), eines be- 
sonderen Kompetenzgerichtshofes (Gv. 25. 8. 79) 
und besonderer Disziplinarhöfe ist aber die Zu- 
ständigkeit und Bedeutung des Geheimen Rats 
ehr gemindert worden. Immerhin unterliegen 
seiner Begutachtung nach dem V v. 1. 7. 76 
à 7 weiterhin alle Anträge auf Abänderung der 
Landesverfassung, der Landesverfassungsgesetze 
oder der RV a 78 Abs 1 und 2; ferner die Nor- 
men, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse 
des Staats zu den Religionsgesellschaften beziehen, 
sowie Anträge in anderen besonders wichtigen 
Angelegenheiten, namentlich in den Gebieten der 
Gesetzgebung und des Erlasses allgemeiner Ver- 
ordnungen; endlich alles, was ihm vom Könige 
besonders aufgetragen wird (über einige andere 
dem Geheimen Rat noch zustehenden Funktionen 
vgl. Göz 169) 1). 
Zusammengesetzt ist der Geheime Rat 
aus den Min bezw. Departementschefs und aus 
anderen vom König frei ernannten Mitgliedern 
(Vu 55 und 57). Den Vorsitz führt der König, 
sofern er an der Beratung teil nimmt, sonst der 
Präsident des Staats Min. Die= Gutachten des 
Geheimen Rats werden dem Könige durch das 
Staats Min vorgelegt (Verf G v. 1. 7. 76 à 7). 
IV. In Braunschweig [Mhat die durch die 
NLO - 159 angeordnete, durch G v. 12. 10. 32 
näher bestimmte Ministerialkommission noch ge- 
genwärtig eine einem St. ähnliche Zusammen- 
setzung und (seit 1851 lediglich beratende) Aufgabe. 
V. In Baden Il/I ist der durch B v. 23. 12. 44 ins 
Leben gerufene St. bereits durch B v. 20. 10. 40 wieder 
aufgehoben worden. 
In Hessen I/I) wurde durch das Edikt v. 28. 5. 1321 
ein aus dem Thronfolger, den speziell beauftragten Prin- 
zen des Großherzoglichen Houses, den Ministern, den in 
den einzelnen Ministerien angestellten Geheimen Staots- 
räten und einigen anderen Mitgliedern bestehender St. er- 
richtet, der als beratendes Kollegium bei Aufstellung von 
Gesetzentwürfen und Vorbereitung von Organisations. 
änderungen, aber auch in bedeutendem Umfange, nament- 
lich in Administrativ-Justissachen, als entscheidende oberste 
Behörde tätig werden sollte. Durch G v. 11. 1. 75 aber 
wurde er bei Errichtung eines besonderen Verw erichts- 
hofes aufgehoben. 
In Elsaß-Lothringen I] wurden die dem Su. 
nach französischem Recht auf dem Gebiete der Berwaltung 
und der Verw Gerichtsbarkeit zustehenden Funktionen auf 
den Oberpräsidenten, an dessen Stelle später das Min für 
Elsaß-Lothringen trat, bezw. auf den Kaiserlichen Rat in 
Elsaß-Lothringen übertragen (Gv. 30. 12. 71 1 8 und 19 
Abs 3, v. 4. 7. 79 3 und 11). Durch das G v. 4. 7. 79 
9 und 10 wurde zwar ein neuer Staatzsrat ein- 
gesett zur Benntachtung von Entwürfen zu Gesetzen und 
Ausführungsverordnungen sowie von anderen Angelegen- 
heiten, die ihm vom Statthalter überwiesen würden; der- 
selbe ist aber durch das G über die Verfassung Elsaß-Loth. 
ringens v. 31. 5. 11 127 beseitigt. 
  
Literatur: a) Im allgemeinen: 
Allgem. Staatsrecht 22, 1863, S 163 ffj 
Bluntschli, 
L. v. Stein, 
1) Ueber die inzwischen eingetretenen Aenderungen 
1 Württemberg. (D. H.)
	        

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