Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
  
  
  
Staatsverträge 505 
2. Nur Staaten können Vertrags- 
Staatssprache 
7 Geschäftssprache (Band II 209). 
Staatsverträge 
# 1. Rechtliche Natur. 1 2. Arten der Staateverträge. 
5s 3. Abschluß (Vertretung, Form, Ratifikation). 3 4. Reich 
und Einzelstaaten (Kolonien). 5 5. Anteil der Volksver- 
tretung. 4 6. Veröfsentlichung. 1 7. Wirksamkeit, Mängel, 
Auelegung, Sicherung. 1 8. Aenderung und Endigung. 
# 1. Rechtliche Natur. Unter St V (Staaten- 
vertrag, internationaler Vertrag) versteht man eine 
Willenseinigung zwischen mehreren Staaten zu 
dem Zwecke, den Rechtszustand unter den Vertrags- 
teilen dadurch zu gestalten. Die Vielheit 
von Staaten weist den St V ins Völkerrecht; der 
Anteil eines Staates verknüpft den St 
mit dem Staatsrechte. . 
1. Die Kategorie des Vertrages ist nicht inner- 
halb des privatrechtlichen Kreises abgeschlossen, 
wenn sie auch hier mit der häufigsten Anwendung 
die theoretische Durchbildung erfahren hat. Sie 
gehört der allgemeinen Rechtslehre an und hat 
überall dort Raum, wo die Subjekte des Rechts 
auf dem Boden einer Nebenordnung miteinander 
verkehren: das wird in dem Bereiche innerstaat- 
licher Verwaltung die Ausnahme bilden IN Ver- 
waltungsakt, muß in dem Bereiche der auswär- 
tigen Verwaltung aber, der ein fremder Staat 
gegenübersteht, durchaus die Regel sein. Insoweit 
trifft also ein wesentliches Merkmal des privat- 
rechtlichen Vertrages gerade für den Staaten- 
verkehr zu. Es fragt sich allerdings, ob eine Bin- 
dung bei einem Staate möglich sei. Die Bejahung 
folgt aus der vielfältigen Wahrnehmung, daß der 
Staat Rechtspflichten gegen ein andres Rechtssub- 
jekt übernimmt, sich sogar einem Urteile (der eige- 
nen Behörden) unterwirft. Herrschernatur im 
ganzen und Unterordnungswille im einzelnen stehen 
also nicht im Gegensatze. Daran ändert es nichts, 
daß der andere Teil gleichfalls ein Staat ist; das 
wechselseitige Sichineinanderfinden im Nachgeben 
und Ansprechen ist vielmehr die Grundlage, auf 
der allein sich der Verkehr gleichgestellter Staaten 
entwickeln kann. 
Als Bezeichnungen werden in der Praxis auch 
„Abkommen“", „Uebereinkunft“, für weniger bedeutsame 
St V öfter „Vereinbarungen" gewählt. „Konvention“, 
„Traktat"“ (seierlicher) sind heut aus dem deutschen Sprach- 
gebrauche entfernt: in der divlomatischen Praxis ist ein Un- 
terschied 2wischen convention und traité nicht mehr erkenn- 
bar. „Deklaration“ ist gelegentlich noch im Gebrauche (Pari- 
ser Seerechtsdeklaration 1856, Londoner Deklaration 1900), 
doch kaum, wie man sagt, aus dem Empfinden heraus, mehr 
alte Bindung zu bekräftigen als neue zu schaffen. „Kon- 
kordat“ und „Kapitulation“ (Bezeichnungen, die im ur- 
sprunge auf das engste zusammenhängen: capituln con- 
cordata) sind heut für Verträge eigenartigen und durch 
die Person eines Beteiligten bestimmten Inhalts auf- 
gesparte Benennungen. (In der Schweiz hot sich „Kon- 
kordat“ für Verträge zwischen zwei Kantonen eingebürgert.) 
Der Ausdruck „Sponsion"“ für den unterzeichneten, aber 
noch nicht ratifizierten, St N ist außer Uebung gekommen. 
  
– 
  
  
teile sein; auch halbsouveräne, in gewissem für 
die einzelnen nicht gleichmäßig bestimmten Um- 
fange; nicht aber Kolonien. Auch für dauernd 
neutralisierte Staaten besteht de jure keine Ein- 
schränkung des Vertragsrechtes. Inwieweit dem 
Papste zurzeit noch eine Stellung eingeräumt 
wird, als wäre er das Haupt eines Kirchenstaates, 
darüber / Konkordate und Katholische Kirche. 
Hiernach sind nicht Staatsverträge: 
a) Die Verträge zwischen regierenden 
Häusern, mäögen sie selbst Angelegenheiten 
der Staatsverfassung betreffen (z. B. Erbver- 
brüderungen) und wiewohl sie von alters in den 
Formen der StV abgeschlossen werden. 
b) Verträge zwischen einem Staat und einer 
Privatperson (3z. B. Anleihen, Lieferungs- 
verträge). Bei der Durchsetzung des Anspruchs 
wird freilich wegen der Exterritorialität [I des 
Schuldnerstaats dem Gläubiger dessen Staat 
seinen diplomatischen Schutz gewähren, der bis 
zur Anwendung von Gewalt sich steigern kann 
(dazu II. Haager Friedenskonferenz 1907, 2. Abk. 
betr. die Beschränkung der Anwendung von Ge- 
walt bei der Eintreibung von Vertragsschulden), 
so daß sich die Wirkung der eines St B nähert. 
Etwas anderes ist es, wo der Staat für die Durch- 
führung des St V auf die Beteiligung Privater 
angewiesen ist (z. B. der Telegraphengesellschaften 
beim Internat. Telegraphenverein); mit diesen 
wird der Staat schon für den Abschluß des St B 
Fühlung nehmen müssen: die gemischte wirtschaft- 
liche Unternehmung führt zu einer Mischform 
auch des Staatsvertrages. 
c) Nur eine Abart der Verträge unter b) sind 
die „Schutzverträge“ mit Häuptlingen eingebore- 
ner Stämme Schutzgebiete!. 
4) Dem einen Staat begründenden Vertrage 
als solchem fehlen die Merkmale des St, ab- 
gesehen von dem Falle, daß mehrere Staaten 
die Errichtung eines neuen Staates vereinbaren 
(jüngst Albanien). 
3. Der Inhalt der St V kann aus dem ge- 
samten Sachgebiete entnommen werden, in dem 
sich der Staat betätigt; keinesfalls braucht es sich 
um Hoheitsrechte zu handeln (unten 8 2). Die 
Entwicklung des Verkehrs rückt heut gerade Ver- 
mögensinteressen in den Vordergrund. Nur tat- 
sächlich einschränkend wirkt der Umstand, daß 
politische Gründe eine Bindung der Betätigung 
nicht in jeder Hinsicht auch jenseits der Staats- 
grenzen ratsam machen. 
Der StV ist zunächst nur das Mittel und die 
Form, um ein Rechtsgeschäft zwischen 
Staaten abzuschließen; dabei unterscheidet er sich 
nicht im Wesen von dem Vertrage des Privat- 
rechts. Der St V versieht jedoch noch eine zweite 
Aufgabe: Rechtssätze des Völkerrechts zu 
schaffen (Bergbohm). Für solche normativen Ab- 
kommen hat namentlich Triepel die (von Binding 
aufgestellte) besondere Kategorie der „Verein- 
barung“" durchzuführen gesucht. Die Beobachtung 
ist an sich richtig und fördernd, auch wenn man das 
unterschiedliche Merkmal nicht darin zugibt, daß 
bei den rechtsgeschäftlichen St Bmehrere, inhaltlich 
verschiedene Willen verschmolzen würden (dagegen 
E. Kaufmann 166, Heilborn, Grundbegriffe 42); 
auch wenn man nicht zugeben kann, daß die ver- 
pflichtende Kraft der Vereinbarung auf der Schaf-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment