Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

Staatsverträge 
  
tretung); bei den andern nur um eine Zusammen- 
fassung übereinstimmender Einzelrechtsverhält- 
nisse. Gesteigertes Kollektivinteresse führt zu 
„Unionen“" der Staaten mit besonderen Gemein- 
schaftsorganen [ Verwaltungsgemeinschaften]. 
Die Richtung geht ersichtlich auf Kollektivver- 
träge, sei es nach der Zahl der Teilnehmer schon 
bei Abschluß oder infolge späteren Beitritts. 
Häufig ist solcher Beitritt von vornherein in Aus- 
sicht genommen, der Vertrag ist „offen“ (con- 
vention ouverte uu%a fermée), bald schlecht- 
hin oft binnen bemessener Frist, bald nur in be- 
schränktem Maße, etwa für solche Staaten, die 
an den Vorverhandlungen bereits teilgenommen 
hatten (z. B. a 10 Haager Abk. zur Regelung 
des Geltungsbereichs der Gesetze auf dem Gebiete 
der Eheschließung v. 12. 6. 02). Die Teilnahme 
an einem Kollektivvertrage schließt für die Regel 
ihm nicht entgegenstehende Sonderverträ- 
ge zwischen einzelnen Kontrahenten nicht aus 
(z. B. a 20 Berner Uebereinkunft zum Schutze 
von Werken der Literatur und Kunst v. 13. 11. 08) 
oder „engere Vereine“ (z. B. nach dem 
Weltpostvertrage). 
IV. Nach dem räumlichen Bereiche 
lassen sich heut StV unterscheiden, die lediglich 
das Mutterland betreffen oder auch die 
Kolonien einschließen oder die lediglich für 
die Kolonien bestimmt sind (vgl. unten § 4). Das 
kommt in entsprechender Weise für den Beitritt 
in Frage (z. B. der neue Abs. 4 von a 16 des 
Funkentelegraphen Vt3 v. 5. 7. 12). 
V. Unterscheidungen aus der Form unten #31I. 
# 3. Der Abschluß den Staatsvertrages (Ver- 
tretung, Form, Sprache, Ratifikation). 
I. Vertragsteil ist der Staat (Signatarstaat), 
vertreten durch das hierzu befugte staatliche Or- 
gan. Ueber die Befugnis bestimmt das eigene 
staatliche Recht. Nach der Entwicklung, die dieses 
unter der Einwirkung der konstitutionellen Doktrin 
genommen hat, spricht eine Vermutung dafür, 
daß dem Inhaber der vollziehenden Gewalt die 
Vertretungsmacht zukäme; englisch-amerikanische 
Rechtssprache redet geradezu von seiner treaty 
making power. In den deutschen monarchischen 
Einzelstaaten ist es der Landesherr, im Reiche 
allerdings nicht der Bundesrat, sondern der Raiser. 
Ein Verhandeln und Ausfertigen von St V durch 
diese Gewaltenträger ist aber außer Uebung ge- 
kommen (späte Fälle: die heilige Allianz, Friede 
von Villafranca). Praktisch wird ein Vertreter 
des Auswärtigen Dienstes ermächtigt, der Minister, 
ein Gesandter (auch ad hoc), dem u. U. weitere 
Bevollmächtigte aus den Sachkundigen des be- 
troffenen Verw Zweiges mit verschieden begrenz- 
tem Umfange der Vertretungsmacht beigegeben 
sind. Die Vollmachten teilen sich die Unterhändler 
gegenseitig zur Prüfung mit. In der Sache rich- 
tet sich ihr Verhalten nach der ihnen erteilten 
Anweisung (Instruktion); widerrechtliches Mit- 
teilen oder vorsätzliches Zuwiderhandeln steht 
unter der Strafdrohung des § 353 a St B. 
Ueber den Beitritt anderer Staaten vgl. oben 
5J 2III. Die Unterscheidung zwischen „Akzession“ 
(Eintritt als Hauptpartei) und „Adhäsion" (Bei- 
tritt nur für Einzelpunkte) ist praktisch belanglos. 
Eine Uebertragung der Abschluß- 
befugnis ist anerkannt (Form häufig Noten- 
wechsel; vgl. II). Nach gemeinem Völkerrecht be- 
  
  
— – — — 
steht sie für den Truppenbefehlshaber bei Kriegs- 
verträgen geringerer Bedeutung (Waffenruhe, 
Auswechslung von Gefangenen); nach besonderer, 
unter Umständen gesetzlicher, Ermächtigung bei ein- 
zelnen VerwAbkommen, z. B. für den Reichskanz- 
ler mit Zustimmung des BR nach § 157 Reichs- 
versicherungsordnung; in Sachsen weitgehende 
Ermächtigung für die einzelnen Ministerien (O. 
Mayer 187). Auch die Vertretung eines Staates 
durch einen andern ist mitunter am Platze; vgl. 
unten # 4 (Eisenbahnverträge); eingeschränkt ist 
diese Möglichkeit z. B. beim Weltpostvertrage. 
Die Vorbereitung der Unterhandlungen 
liegt bei den an dem Gegenstande beteiligten 
Ministerien, letztlich bei dem des Auswärtigen (l. 
Die Beschaffung des Stoffs und nicht selten An- 
regung wie Antrieb für den Abschluß der St B 
liegt in nicht unbeträchtlichem Maße bei den pri- 
vaten Interessenten, die sich durch Zusammen- 
schluß in Vereinigungen den Einfluß sichern und 
bald mehr, bald weniger auch amtlich als ein 
Beirat gewürdigt werden, z. B. der wirtsch. Aus- 
schuß [J Handelsverträge), für den Seeverkehr 
(comité maritime international), für den Arbeiter- 
schutz [J Arbeiter Band 11, Friedensgesellschaften 
oder interparlamentarische Konferenzen — in vor- 
derer Reihe die großen Vereinigungen für die 
Fortbildung des internationalen Rechts (IUnstitut 
de droit international seit 1873, International 
law association seit 1873, denen sich Gesellschaften 
mit territorialem Wirkungskreise, namentlich für 
Amerika, anreihen). 
Zuweilen läßt sich diese Stufenfolge beobachten: 
Verhandlungen der privaten Interessenten; Teil- 
nahme von Vertretern der Behörden an den 
Verhandlungen; technische Konferenz von Ver- 
tretern der Staaten zur Vorbereitung; diploma- 
tische Konferenz zur Abfassung des Vertrages. 
1I. Ausdrucksmittel ist heut die 
Schriftform. Ein stillschweigendes Abkom- 
men würde zwar nicht der Wirkung entbehren, 
man wird heut aber kaum in andern Fällen als 
bei einer Verlängerung des StV oder bei einem 
Uebergange des Vertrages auf den staatlichen 
Rechtsnachfolger von einer Formulierung ab- 
sehen. Eine mündliche Vereinbarung wäre nicht 
unwirksam; praktisch aber nur als Provisorium. 
1. Seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts 
bedient man sich an Stelle des Latein der fran- 
zösischen Sprache, indes nicht ohne Wider- 
spruch oder Vorbehalt (a 120 Wiener Kongreßakte, 
doch schon Rastatter Friede 1714, Sep Art 2). In 
der Levante herrschte noch während des 18. Jahr- 
hunderts das Italienisch (vgl. den noch gültigen 
Freundschaftsvertrag zwischen Preußen und der 
Türkei von 1761), im Verkehre mit ostasiatischen 
Staaten überwiegt das Englisch. Grundsätzlich be- 
dienen sich jedoch in der Gegenwart die Staaten der 
eigenen Landessprache, so daß bei Verschiedenheit 
der Landessprachen der Vertrag in mehrfachem 
Texte ausgefertigt wird. Um hiermit verbundene 
Schwierigkeiten für die Auslegung wegzuräumen, 
hat man gelegentlich auch schon einen Zwischentert 
mit einer dritten Sprache als den im Zweifel maß- 
gebenden Wortlaut aufsgestellt. Ein bloß fran- 
zösischer Text wird aus begreiflichem Grunde 
dann vermieden, wo für den Gegenkontrahenten 
Französisch die Landessprache ist. (Der Frankfurter 
Friede 1871 ist jedoch bloß französisch abgefaßt.)
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment