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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
Statthalter (Elsaß-Lothringen) 
519 
  
Statistik 
Verwaltungsstatistik (Band III). 
Statistische Sehte 
Handelsstatistik (Band II, S 352). 
Statthalter (Elsaß-Lothringen) 
# 1. Bestellung. # 2. Zuständigkeiten. ## 3. Dienstliche 
Stellung. 
## 1. Bestellung. Das R v. 4. 7. 79, welches 
die Verlegung des Sitzes der elsaßlothringischen 
Zentralverwaltung von der Reichshauptstadt in 
die Landeshauptstadt bezweckte, ermächtigte den 
Kaiser, einen St. zu bestellen. Wenn der Kaiser 
von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, gehen 
die gesetzlichen Zuständigkeiten des Reichskanzlers, 
also des Min für Elsaß-Lothringen, auf den St. 
über. Der Kaiser kann ihm zugleich landesherrliche 
Befugnisse übertragen, d. h. solche Zuständigkeiten, 
welche nach dem bestehenden Rechte Elsaß- 
Lothringens dem Staatsoberhaupte zu Hersön- 
licher Ausübung vorbehalten sind (R v. 4. X. 79 
s# 1 und 2). Auf Grund dieses Gesetzes wurde 
zunächst Freiherr v. Manteuffel zum St. ernannt 
und seitdem das Amt immer wieder neu besetzt. 
Es entsprach aber dem Wortlaut des Gesetzes und 
dem Wesen der Statthalterschaft als einer Vertre- 
der Person des Kaisers, daß es vom freien 
Willen des Kaisers abhing, ob ein St. sei oder 
nicht, und mit ihm die ganze neue Regierungs- 
einrichtung. Durch R v. 31. 56. 11 a 2 5 2 ist 
das geändert worden; der St. ist jetzt eine ge- 
setzlich gewährleistete Behörde: der 
Kaiser ist verpflichtet, einen solchen zu ernennen. 
## 2. Zuständigkeiten des Statthalters. Der 
St. steht an der Spitze der Landesregierung und 
hat Zuständigkeiten verschiedener Art. Man un- 
terscheidet Ministerialbefugnisse und landesherr- 
liche Befugnisse. 
Was von den ursprünglichen Ministerial- 
befugnissen des französischen Rechts für das 
neu gestaltete Reichsland noch auszuüben war, 
hat zunächst gemäß Vereinigungs G v. 9. 6. 71 
der RK geübt. Von diesem sind sie nach G v. 
4. 7. 79 auf den St. übergegangen, dem sie das 
Gv. 31. 5. 11 a 2 §2 bestätigt. Der Umfang der 
Geschäfte hat sich vermindert einerseits um die 
dem Reiche vorbehaltenen Gebiete, andererseits 
um die dem Oberpräsidenten überwiesenen Zu- 
ständigkeiten, welche jetzt dem Min für Elsaß- 
Lothringen gehören (KA. Elsaß-Lothringen, Behör- 
denorganisation § 3.. Durch die Landesgesetz- 
Lebung ist dafür manches neu hinzugekommen. 
ichtiger noch als diese eigenen Zuständigkeiten 
ist die Mitwirkung, welche dem St. gebührt in 
Sachen anderer Zuständigkeit. Er steht über 
der ganzen Landesverwaltung mit 
dem Rechte der Abänderung und der Dienstge- 
walt, soweit nicht gesetzlich Schranken und Be- 
  
freiungen bestehen. Auf der andern Seite ist er 
berufen, den Anordnungen, die der Kaiser für 
Elsaß-Lothringen erläßt, durch seine Gegen- 
zeichnung die verfassungsrechtliche Gültig- 
keit zu geben. Der RK kann ihn hierin nicht 
ersetzen. 
Die landesherrlichen Befugnisse 
dagegen bilden keine gesetzlich feststehende Zu- 
ständigkeit des St., er besitzt sie nicht von selbst 
kraftseines Amtes, sondern jeweils nur krafteinesbe- 
sonderen persönlichen Auftrages des Kaisers. 
Daher sie auch nicht am Amte hängen, sondern 
jeder neue St. muß sie neu und besonders über- 
tragen bekommen. Und ebenso erlischt der Auftrag 
von selbst mit dem Tode des Kaisers, der ihn gab; 
der Nachfolger muß ihn erneuern, wenn die Be- 
wugnisse fortbestehen sollen (V v. 15. 3. 88; V v. 
0. 6. 88). Dementsprechend unterliegt auch die 
— der Sachen, welche der Auftrag um- 
fassen soll, beliebigem Wechsel. Es sind meist 
Dinge ohne große Erheblichkeit, welche nur eben 
die französische Gesetzgebung dem Staatsober- 
haupte vorbehalten hatte, während sie nach deut- 
schem Brauche regelmäßig ohnehin dem Min zu- 
stehen: aufsichtsrechtliche Verfügungen in Ange- 
legenheiten der Selbstverwaltungskörper, kleinere 
Begnadigungen und Nachlässe, Bestätigung geist- 
licher Beamten usw. Die jüngste V, welche solche 
Aufträge enthält, v. 23. 11. 07, zählt 42 Rubriken. 
Die Erlasse des St. auf diesem Gebiete erhalten 
die Eingangsworte: „Wir . . von Gottes Gnaden 
Deutscher Kaiser, König von Preußen usw. ver- 
ordnen im Namen des Reichs was folgt“ und 
werden unterzeichnet: „Im Allerhöchsten Auftrage 
Seiner Majestät des Kaisers. Der Kaeiserliche 
Statthalter". — Das R v. 4. 7. 79 52 überwies 
dem St. außerdem die auf & 10 des Gv. 30. 12. 71 
beruhenden, „außerordentlichen Gewalten"“. Es 
handelte sich im wesentlichen um die dem Ober- 
präsidenten erteilte Ermächtigung, bei Gefahr für 
die öffentliche Sicherheit ungesäumt auch die dem 
Min, d. h. dem RK vorbehaltenen Befugnisse 
auszuüben. Die Praxis hatte aber aus dieser 
Bestimmung den sogenannten Diktaturparagra- 
phen gemacht. Durch das R v. 18. 6. 02 ist sie 
jetzt förmlich beseitigt worden. Die in Abs 2 jenes 
# 10 dem Oberpräsidenten verliehene Befugnis, 
zu polizeilichen Zwecken überhaupt Truppen zu 
requirieren, wurde davon nicht berührt. Um Zwei- 
fel zu beseitigen, ob sie nicht eher dem Min für 
Elsaß-Lothringen, das die Rechte des Oberpräsi- 
denten geerbt hat, als dem St. zusteht, hat G v. 
31. 5. 11 a 2 5J2 Abs 2 S2 sie ausdrücklich dem 
St. zugesprochen. Mit RV a 66 Abs 2 hat das 
inchts zu tun: dieser ist bundesrechtlicher Art, die 
eben erwähnte Bestimmung dagegen landesver- 
waltungsrechtlicher. 
Ganz eigenartig ist die neue Befugnis, welche 
Gv. 31. 5. 11 a 2 J2 Abs 3 dem St. gibt: er 
ernennt und instruiert die elsaß-lothringischen. 
Bevollmächtigten zum Bundesrat. 
Hier werden tatsächlich, nach dem Vorbild der 
Bundesstaaten gemessen, wichtige landesherrliche 
Befugnisse vom St. ausgeübt. In den Be- 
dingungen aber, unter welchen dies geschieht, 
sind sie den Ministerialbefugnissen gleichgestellt. 
§ 3. Dienstliche Stellung. Der St. wurde ur- 
sprünglich als elsaß-lothringischer Landesbeamter 
im Sinn des G v. 23. 12. 73 a 1 Abs 2 angesehen. 
 
	        

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