Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
Author:
Fleischmann, Max
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
fleischmann_woerterbuch_003
Title:
Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Staatsrecht
Verwaltungsrecht
Volume count:
3
Place of publication:
Tübingen
Publishing house:
J. C. B. Mohr
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
Scope:
1049 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register S
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Dritter Band. O bis Z. (3)
  • Title page
  • Imprint
  • Remarks
  • Inhaltsverzeichnis
  • Register
  • Register O
  • Register P
  • Register Q
  • Register R
  • Register S
  • Sachsen (Königreich). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Sachsen (Großherzogtum); Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Sachsen-Meiningen (Herzogtümer). siehe Thüringische Staaten.
  • Säkularisation. Von Professor Dr. Keller, Charlottenburg.
  • Salinen. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Salzabgabe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Crautvetter, vortragender Rat im Reichsschatzamt, Berlin.
  • Schanghai (internationale Niederlassung) vgl. Selbstverwaltung C.
  • Schankgewerbe und -Steuer.
  • Schatzanweisungen. Von Geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, Berlin.
  • Schaumburg-Lippe (Fürstentum). Von Oberbürgermeister Dr. Külz, Zittau.
  • Schaumweinsteuer. Von Kammerpräsident Dr. F. W. R. Zimmermann, Braunschweig.
  • Schauspielunternehmen. siehe Theater.
  • Scheckstempel. vgl. Wechselstempel.
  • Schecksteuer. siehe Wechselstempel.
  • Schenkungssteuer. siehe Erbschaftssteuer.
  • Schiedsgerichte. siehe Versicherungsämter, Privatangestelltenversicherung, Knappschaftsvereine. Internationale: vgl. den folgenden Artikel.
  • Schiedsgerichte, internationale. Von Gerichtsassessor Dr. Hans Wehberg, Düsseldorf.
  • Schiffahrt. Von Landgerichtsdirektor Dr. Carl Ritter, Hamburg.
  • Schiffahrtsabgaben. siehe Binnenschiffahrt Band I S 487 Schiff § 2, Hafen § 4 (Band II S 307).
  • Schlachthäuser. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Schlachtvieh- und Fleischbeschau. Von Dr. W. Lange, ständiger Mitarbeiter im Kaiserl. Gesundheitsamt, Berlin. Schutzgebiete. Von Geh. Oberregierungsrat J. Gerstmeyer, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schöffen- und Schwurgerichte. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Schulen. siehe Volksschulen - Mittelschulen - Unterrichtswesen, höheres - Mädchenschulen - Privatunterricht - Lehrer - Schullasten - und die Stichworte, auf die in diesen einzelnen Artikeln weiter verwiesen ist.
  • Schullasten (Volksschule). Von Geh. Regierungsrat Dirksen, Danzig.
  • Schutzgebiete (Kolonien).
  • Schutztruppe. Von Geh. Oberregierungsrat Dr. Ernst, vortragender Rat im Reichskolonialamt, Berlin.
  • Schutzwaldungen. siehe Forstwesen §§ 20-23 (Band I S 827-829).
  • Schwarzburg-Rudolstadt; Schwarzburg-Sondershausen. siehe Thüringische Staaten.
  • Seeamt. siehe Schiffahrtspolizei § 6, oben S. 366.
  • Seehandlung (Preußische Staatsbank). Von Exz. Reichsbankpräsident Dr. R. Koch, Charlottenburg.
  • Seekrieg. siehe Blockade, Durchsuchungsrecht, Embargo, Kaperei, Konterbande, Prisenangelegenheiten - Kanäle (Suez-Kanal), Kriegshäfen, Kriegsmarine, Kriegssanitätswesen; vgl. jetzt Niemeyer, Internat. Seekriegsrecht II (Urkundenbuch) 1913.
  • Seemannsamt. siehe Schiffahrt B § 11 S 363.
  • Seenot. siehe Schiffahrt E (Strandrecht) S 370-372.
  • Seestraßenrecht. siehe Schiffahrt D S 368-370.
  • Selbstverwaltung.
  • Sicherheitspolizei. siehe Polizei II, Band III, S 100.
  • Seuchenpolizei. siehe Krankheiten (übertragbare); Viehseuchen.
  • Sittenpolizei.
  • Sitzungspolizei (und Ungebühr außerhalb der Sitzung). Von Reichsgerichtsrat Dr. Neukamp, Leipzig.
  • Sklaverei. Von Professor Dr. Berthold Freudenthal, Frankfurt a. M..
  • Sonntagsruhe (Sonntagsfeier). Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Sozialistengesetz. siehe Frh. v. Stengel in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs II 458-467.
  • Sparkassen. Von Beigeordneten Dr. Matthias, Düsseldorf.
  • Spiel und Wette. Von Privatdozent Dr. Kurt Wolzendorff, Marburg a. L..
  • Spielkartenstempel. Von Ministerialrat a. D. Jacob, Straßburg i. E..
  • Sprengstoffe. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Staat und Staatswissenschaften. Von Professor Dr. R. Piloty, Würzburg.
  • Staatsangehörigkeit. siehe Reichsangehörigkeit.
  • Staatsanwaltschaft. Von Professor Dr. W. Mittermaier, Gießen.
  • Staatsdienst. siehe Beamte, Ehrenamt, Kolonialbeamte.
  • Staatsdienstbarkeiten. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsgebiet. siehe Staat; Landesgrenze; Kondominat; Küstenmeer; Reichsgebiet.
  • Staatsfinanzen.
  • Staatshaushalt. siehe Staatsfinanzen III S 480.
  • Staatskassen. siehe Staatsfinanzen IV S 490.
  • Staatskirchliche Gerichtsbarkeit. Von Geh. Oberregierungsrat Professor Dr. Hübler, Berlin.
  • Staatsminister, Staatsministerium. siehe Minister (Band II, 877, 882).
  • Staatsoberhaupt. siehe Staat (Bd. III, 457); Landesheer (Bd. II, 712).
  • Staatsrat. Von Justizrat Professor Dr. Siegfried Brie, Breslau.
  • Staatsromane. Von Professor Dr. A. v. Kirchenheim, Heidelberg.
  • Staatssprache. siehe Geschäftssprache (Band II 209).
  • Staatsverträge. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Stadt. siehe unter dem Stichwort "Gemeinde" (Band II, S 39-156).
  • Stammgüter. Von Geh. Justizrat Professor Dr. E. Heymann, Berlin.
  • Standesämter, Standesregister. siehe Personenstand (Band III, 62-70); v. Erichsen und Weiße, Führung der Standesregister, 1912 dazu Friedrich Meß, Die Rechtsstellung des Standesbeamten, Diss., Jena 1913.
  • Standesherren. siehe Band II S 830-833.
  • Statistik. siehe Verwaltungsstatistik (Band III).
  • Statistische Gebühr. siehe Handelsstatistik (Band II, S 352).
  • Stadthalter (Elsaß-Lothringen). Von Geh. Hofrat Professor Dr. E. Heymann, Heidelberg.
  • Stauanlagen (Talsperren). Von Ministerialdirektor a. D. Dr. Justus Hermes, Charlottenburg.
  • Steinbrüche. Von Geh. und Oberbergrat Professor Dr. A. Arndt, Charlottenburg.
  • Stellenvermittlung. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Stempelsteuer. Von Regierungsassessor Weinbach, Vorstand des Stempel- und Erbschaftssteueramts, Frankfurt a. M..
  • Steuern. siehe Abgabe, Steuerverwaltung, Zollwesen, Gemeindeabgaben, Kolonialfinanzen - sowie die Stichworte für die einzelnen Steuerarten. Allgemeine Literatur besonders bei: Abgabe, Gebühren, Steuerverwaltung. Dazu Most, Finanzstatistik in "Die Statistik in Deutschland nach ihrem heutigen Stand" (Festgabe für G. v. Mahr) 1, 1911 S 759-824; Most, Gemeindefinanzstatistik in Deutschland (Schriften des Vereins für Sozialpolitik, Band 127) 1910. Umfassende "Bibliographie" bei Schäffle, Die Steuern II. 1897 S 534-633.
  • Steuerverwaltung (direkte Steuern). Von geh. Oberfinanzrat Dr. O. Schwarz, vortrag. Rat im Finanzministerium, Berlin.
  • Stiftungen. Von Professor Dr. C. Sartorius, Tübingen.
  • Strafregister. Von Erstem Staatsanwalt Klein, Berlin.
  • Strafverfügungen (polizeiliche). siehe Polizei VII (Band III, S 123-128); Schutzgebiete § 10 (Band III, S 403).
  • Strafvollzug, Strafanstalten. siehe Gefängnisse, Band II, S 19; Korrigendenwesen II, 634.
  • Strandrecht. siehe Schiffahrt E Band III, S 370-372.
  • Straße (Bau, Reinigung usw.). siehe Wege (Band III).
  • Straßenbahn. siehe Kleinbahnen, Band II, S 578.
  • Straßen-Fluchtlinien. siehe Bauwesen; Wege (für die einzelnen Staaten).
  • Straßengewerbe. Von Ministerialrat Nelken, Straßburg i. E..
  • Streik. siehe Koalitionsfreiheit (Band II, 587).
  • Ströme. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Otto Mayer, Leipzig.
  • Suez-Kanal. siehe Band II S 490, 491; dazu jetzt Depreux. Der Suezkanal im internationalen Rechte, 1913; Georgi-Dufour, Urkunden zur Geschichte des Suezkanals, 1913.
  • Register T
  • Register U
  • Register V
  • Register W
  • Register Z
  • Grundriss der Sozialökonomik.

Full text

  
522 
Stauanlagen (Talsperren) 
  
die darüber eine Urkunde aufnimmt. Die Stau- 
marke steht unter dem Schutz des Strafgesetzbuchs, 
ihre Vernichtung, Verrückung usw. wird als Ur- 
kundenfälschung bestraft (§ 274 Nr. 2 St Gd). 
55. Betrieb, Einstellung und Beseitigung der 
Stauanlagen. Der Verstoß gegen die durch die 
Staumarke getroffene Festsetzung über die 
Stauhöhe wird nach den Wassergesetzen als Ver- 
ehen oder als Uebertretung bestraft. Vielfach 
siwdet sich auch ein Verbot des plötzlichen 
Ablassens aufgestauter Wassermassen, wenn 
dadurch Gefahren oder Nachteile entstehen könn- 
ten, z. B. Preußen 35100, Sachsen # 47. 
Ebenso findet sich vielfach die Vorschrift, daß der 
Stauberechtigte das Wasser nicht zum Nachteil 
anderer Berechtigter nutzlos verschwen- 
den darf, oder daß der Stauberechtigte sich den 
Umbau oder die Verlegung auf Kosten eines 
Dritten gefallen lässen muß, wenn dadurch ein 
nutzbarer Wasserüberschuß zugunsten einer an- 
deren Anlage zu erzielen ist, vgl. Preußen 
5*5#196, Württemberg à 62, Baden 14, 
34, Hessen aà 25, 26. Wegen des Anspruchs 
auf Mitbenutzung einer fremden St. vgl. oben 
§s 3. Der Stauberechtigte hat die St. in ord- 
nungsmäßigem Zustande zu erhalten. 
Bisweilen wird er auch zu den Kosten der Unterhal- 
tung des Wasserlaufes besonders herangezogen (so 
Baden §5 93, Hessen a 103). Eine genehmigte St. 
darf der Inhaber ohne Genehmigung der VerwBe- 
hörde nicht wieder beseitigen oder sie 
außer Betrieb setzen (Preußen # 99, 
Bayern a 52, Sachsen § 45, Württemberg a 63, 
Baden § 44 Abs 4). Eine vorübergehende Be- 
triebseinstellung im Interesse der Vornahme von 
Arbeiten zur Unterhaltung des Wasserlaufs oder 
mit Rücksicht auf ein zu erwartendes Hochwasser 
muß sich der Inhaber regelmäßig ohne Anspruch 
auf Entschädigung gefallen lassen, z. B. Preußen 
§# 101, 102. Dagegen ist eine dauernde Ent- 
ziehung oder Beschränkung von Staurechten nur 
nach analogen Grundsätzen wie die Enteignung [JI 
zulässig, also aus überwiegenden Gründen des 
öffentlichen Wohls und gegen vollständige Ent- 
schädigung. Wird durch die Regulierung (Ausbau) 
eines Wasserlaufes die Wassermasse oder das 
Gefäll zum Nachteil eines Stauberechtigten ge- 
#ndert, so finden die allgemeinen für die Beein- 
trächtigung von Wassernutzungsrechten in einem 
solchen Fall geltenden Grundsätze Anwendung. 
Sie gehen dahin, daß der Nutzungsberechtigte 
der Regulierung nicht widersprechen, wohl aber 
Entschädigung verlangen kann, vgl. für Preußen. 
WasserG ## 156, 157, 163 ff. 
§ 6. Talsperren. Sie unterscheiden sich teils 
durch ihre Größe, teils durch ihren Zweck von den 
sonstigen St. Sie dienen nicht wie diese ausschließ- 
lich dem Zwecke der Wassernutzung, sondern viel- 
fach ganz oder doch überwiegend dem Zwecke 
des Wasserschutzes, d. h., um bei Hochwasser 
große Wassermassen in sich aufzunehmen und die 
unterhalb liegenden Grundstücke dadurch vor 
Ueberschwemmung zu schützen. Doch wird oft- 
mals das angesammelte Wasser im Interesse der 
Wirtschaftlichkeit auch wieder nutzbar gemacht 
(Hoch= und Nutzwasserbecken), namentlich für 
elektrische Kraftanlagen; ja die größte, noch im 
Bau begriffene deutsche Talsperre, die sog. 
Wesertalsperre, wird für die Regulierung des 
  
  
Wasserstandes der Weser im Schiffahrtsinteresse 
errichtet und verfolgt nicht den Zweck des Hoch- 
wasserschutzes. Dasselbe gilt übrigens auch von 
den großen für die Wasserversorgung der rheinisch- 
westfälischen Industrie erbauten Talsperren. Die 
gewaltigen Bauwerke dieser Art erfordern eine 
besonders sorgfältige Prüfung und Beausfsichti- 
gung der Anlage, ihrer Unterhaltung und ihres 
Betriebes, um jeder Möglichkeit einer Katastrophe 
vorzubeugen. Die auf sie anzuwendenden allge- 
meinen Vorschriften über St. geben den Behörden 
dafür die erforderliche rechtliche Grundlage. In 
Preußen sind durch ss 106 ff, 342 Wasser G 
die Talsperren der Genehmigung und Beaussich- 
tigung des Reg Präsidenten unterstellt, anstatt der 
sonst zuständigen Wasserpolizeibehörde. Der Be- 
griff der Talsperre ist in § 106 nach der Höhe des 
Stauwerks und dem Fassungsraum abgegrenzt 
(mehr als 100 000 chm). Jedoch können nach 
5 110 auch kleinere Staubecken den Bestimmungen 
Üüber Talsperren unterworfen werden, wenn nach 
Feststellung des Regierungspräsidenten im Falle 
res Bruches erhebliche Gefahren zu befürch- 
ten sind. 
6 7. Stananlagen für Wassertriebwerke ge- 
hören zu den nach § 16 GewO einer besonderen 
Genehmigung bedürfenden Anlagen. Für das 
Verfahren und für die Wirkung der erteilten 
Genehmigung sind daher die Vorschriften der 
GewO maßgebend, die durch Landesgesetz nicht 
geändert werden können. In dem Genehmigungs- 
verfahren sind aber, nach der speziell für St. für 
Wassertriebwerke gegebenen Vorschrift in 5 23 
Gewyp, neben den reichsgesetzlichen die dafür be- 
stehenden #Tlandesgesetzlichen Vorschriften anzu- 
wenden. Das Genehmigungsverfahren nach 
der Gewerbeordnung geht neben der was- 
serrechtlichen Verleihung einher, so- 
fern für die bei der St. beabsichtigte Benutzung 
des Wasserlaufes eine Verleihung erforderlich ist. 
Nach der Begründung des Preußischen Wasser- 
gesetzes wird der Unternehmer in der Regel 
zweckmäßig zunächst das Verleihungsverfahren 
beantragen, weil, wenn einmal die Verleihung 
erteilt ist, das Genehmigungsverfahren sich ge- 
wöhnlich rasch abwickeln werde. Nach'dem Wun- 
sche des Abgeordnetenhauses soll aber der Versuch 
gemacht werden, im Wege des Gesetzes die beiden 
Verfahren zu verbinden. Auf St. für Wasser- 
triebwerke, die dem Bergwesen /I dienen, 
finden an sich die Vorschriften der GewO keine 
Anwendung. Diese Vorschriften sind aber landes- 
gesetzlich in Preußen für diese Fälle eingeführt 
durch § 59 des Berg G v. 24. 6. 65/28. 6. 07. 
Das gilt für St. für Wassertriebwerke, die zum 
Betriebe auf Bergwerken und Aufbereitungs- 
anstalten sowie zum Betriebe von Schürfar- 
beiten dienen. (Georg Schmidt, Staatl. Bewilli- 
gzu zur Anlage von Wassertriebwerken, Diss. 
  
  
Literatur: Die Kommentare zu den Wasser- 
gesetzen und zur Gewerbeordnung. 
1 Wasserrecht: Gewerbepolizei. 
G. Schmidt, Staatliche Bewilligung zur Anlage von 
Wassertriebwerken, Diss. Leipzig 1908; Heinr. Zimmer. 
mann, Annalen 1912 S. 801; Hofacker, Annalen 
1913 S. 30. ###e.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment